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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 334/13
vom
24. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch [X.]
[X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 28. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des [X.] (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Der [X.] hat das gesamte Beschwerdevorbringen des [X.] bei seiner Beratung und Entscheidung eingehend geprüft und berücksichtigt.
Insbesondere hat der [X.] geprüft, ob die Würdigung des Berufungsgerichts, Ansprüche des [X.] wegen unterbliebener Aufdeckung aufklärungspflichtiger personeller Verflechtungen (und damit verbundener [X.]) seien verjährt, einen Grund für die Zulassung der Revision bietet. Der [X.] hat die von der Beschwerde insoweit vorgebrachten Gesichtspunkte jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte
sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ([X.] NJW 2011, 1497).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2012 -
22 [X.]/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2013 -
1 U 27/12 -
1
2
Meta
24.07.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. III ZR 334/13 (REWIS RS 2014, 3772)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3772
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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