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PDF anzeigen[X.] vom 29. September 2008 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2008 be-schlossen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2008 wird aus den vom [X.] in seinem Antrag vom 19. August 2008 zutreffend darge-legten Gründen, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes seines Verteidigers vom 19. September 2008, gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er im Zuge der Befassung mit dem Inhalt der Revisionsbegründung auch deren sachliche Berechtigung geprüft hat und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des [X.] in dessen Antragsschrift der Auffassung ist, dass - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt - die Revision als unbegründet zu verwerfen ge-wesen wäre. [X.] Hebenstreit [X.] [X.]
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29.09.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2008, Az. 1 StR 466/08 (REWIS RS 2008, 1702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1702
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