Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. XII ZB 489/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 396

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 489/10

vom

14. Dezember 2011

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne und die Richterin Dr.
Vézina, die Richter Dose, Dr.
Klinkhammer und Dr.
Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
September 2010 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
[X.]: bis 900

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung für den weiteren Beteiligten, seinen ehemaligen Betreuer.
Der weitere Beteiligte wurde auf Antrag des Betroffenen durch einstweili-ge Anordnung des Vormundschaftsgerichts vom 26.
Juni 2009 bis längstens 25.
November 2009 zum vorläufigen Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung aller Rechte des Betroffenen gegenüber den von ihm mit der notariell beurkundeten General-
und Vorsorgevollmacht vom 28.
September 2004 Bevollmächtigten"
bestellt. Mit Schreiben vom 21.
August 2009 beantragte der Betroffene die Aufhebung dieser [X.].
Auf Antrag des weiteren Beteiligten vom 2.
Februar 2010 setzte das Be-treuungsgericht die von dem Betroffenen
zu erstattende pauschale Betreuer-vergütung für die Zeit bis zum 25.
November 2009 fest. Die gegen die Festset-1
2
3
-
3
-
zung der Vergütung für den Zeitraum nach dem 22.
August 2009 gerichtete Be-schwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene die teilweise Zurückweisung des [X.] weiter.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§
70 Abs.
1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Vorliegend findet das Gesetz über Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung, weil der Vergütungsantrag vom 2.
Februar 2010 datiert. Ein Antrag, der wie hier im Rahmen eines Dauerverfahrens wie einer Betreuung gestellt wird und zu einer Endentscheidung im Sinne des §
38 FamFG führt, leitet ein selbständiges Ver-fahren im Sinne des Art.
111 Abs.
2 FGG-RG
ein (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Mai 2011 -
XII
ZB 625/10
-
FamRZ 2011, 1394 Rn.
6).
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuung habe mit Ablauf ihrer Befristung geendet und nicht bereits mit der Erklärung des Betroffenen, die [X.] solle beendet werden. Diese Erklärung habe lediglich zur Folge gehabt, dass vom Betreuungsgericht zu überprüfen gewesen sei, ob die Voraussetzungen für die Bestellung des [X.] weggefallen seien.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der weitere Beteiligte hat als Berufsbetreuer nach §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 4
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6
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8
9
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4
-
Abs.
1 Satz
2 und 3 BGB i.V.m. §§
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2, 5 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Nr.
2 [X.] gegen den Betroffenen einen Anspruch auf Vergütung in der zuer-kannten Höhe für die gesamte vom Gericht angeordnete Dauer der Betreuung.
aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde endete die Betreuung nicht bereits mit dem darauf gerichteten Antrag des Betroffenen, sondern erst mit Ablauf der von dem Betreuungsgericht angeordneten Befristung.
Nach §
1908
d BGB endet die Betreuung grundsätzlich durch [X.] gerichtliche Entscheidung. Eine solche ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Ende der Betreuung durch den Tod des Betreuten oder durch Ablauf der
vom Gesetz bzw. -
wie hier
-
vom Gericht festgesetzten Frist (§
302 FamFG) bereits feststeht.
Diese Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen (BT-Drucks.
11/4528 S.
155).
Der Antrag des Betroffenen auf vorzeitige Aufhebung der befristeten vor-läufigen Betreuung hat die Betreuung nicht beendet. Er hat vielmehr das Be-treuungsgericht verpflichtet,
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhe-bung gemäß §
1908
d Abs.
2 BGB vorliegen.
bb) Der weitere Beteiligte kann die pauschale Vergütung auch für den gesamten Zeitraum der Betreuung verlangen.
Nach §
5 [X.] steht dem Betreuer für die Dauer
der Betreuung eine Vergütung zu. Erst die Aufhebung der Betreuung wegen Wegfalls der Betreu-ungsbedürftigkeit oder das Ende der Betreuung durch Tod oder Fristablauf stellt eine Veränderung der Umstände dar, die gemäß §
5 Abs.
4 Satz
2
[X.]
dazu 10
11
12
13
14
15
-
5
-
führt, dass
der Betreuer keine Vergütung mehr erhält (vgl. BT-Drucks.
15/2494 S.
34).
Dabei ist es im Rahmen des pauschalierten Vergütungssystems hinzu-nehmen, dass der Betreuer die pauschale Vergütung auch für den Zeitraum erhält, in dem die Betreuungsbedürftigkeit möglicherweise nicht mehr besteht, eine gerichtliche Entscheidung darüber aber noch nicht ergangen ist.
Der Gesetzgeber hat den in §
5 [X.] festgelegten zu vergütenden pau-schalen Stundenansatz für verschiedene Fallgruppen auf der Grundlage einer vom [X.] in Auftrag gegebenen rechtstatsächlichen Untersuchung anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weni-ger aufwändigen Fällen ermittelt (BT-Drucks.
15/2494 S.
33). In der [X.] ist danach berücksichtigt, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und deren Aufhebung noch eine gewisse Zeitspanne liegt, die auf gerichts-
oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraus-

16
17
-
6
-
setzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen bzw. ob bei einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen nunmehr von Amts wegen ein Be-treuer zu bestellen ist, zurückzuführen ist.

Hahne

Vézina

Dose

Klinkhammer

Günter
Vorinstanzen:
Notariat [X.], Entscheidung vom 22.02.2010 -
I VG 19/2009
-
LG Tübingen, Entscheidung vom 10.09.2010 -
5 T 82/10 -

Meta

XII ZB 489/10

14.12.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. XII ZB 489/10 (REWIS RS 2011, 396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 396

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