Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. IX ZR 108/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8705

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 108/12

Verkündet am:

24. Januar 2013

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
StBerG § 68 aF; [X.] § 237
Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Be-ratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) [X.]s, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird.
[X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
IX ZR 108/12 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013
durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, Dr.
Fischer, [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 25.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 10.
April 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger war als Einzelunternehmer im Immobilienbereich tätig und wurde von dem Beklagten steuerlich beraten. Auf dessen Empfehlung gründete er 1992 eine
GmbH, die sich mit dem An-
und Verkauf bebauter Grundstücke sowie den hierfür erforderlichen Erschließungs-
und Baumaßnahmen befasste. Diese Gesellschaft, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, bebaute 1992 ein von dem Kläger erworbenes Grundstücksareal mit 29
Wohneinheiten. Nach den mit
Erwerbsinteressenten
abgeschlossenen [X.] verkaufte der
Kläger persönlich die aus [X.] an dem Grundstück sowie aus Sondereigentums-
und Sondernutzungsrechten beste-henden Wohnungseigentumsrechte. Die durch den Kläger vertretene Gesell-schaft verpflichtete sich ihrerseits zur schlüsselfertigen Errichtung des [X.] einschließlich
der hierfür erforderlichen Erschließungs-
und 1
-
3
-
Planungsmaßnahmen.
Nach den
Kaufverträgen war für die Baumaßnahme ein Gesamterstellungspreis zuzüglich
ausgewiesener Umsatzsteuer sowie für den Grundstücksanteil
ein gesonderter Betrag ohne Umsatzsteuer zu entrichten. Diese Aufteilung legte der Kläger auch seinen Erklärungen gegenüber dem Fi-nanzamt
zugrunde.

Nach einer betrieblichen Außenprüfung erging gegen den Kläger am 13.
Februar 2001 ein [X.], der ihn zur [X.] von 88.863,43

Hierbei ging das Finanzamt von einer um-satzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Einzelunternehmen des [X.] als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft sowie der [X.] für sämtliche Leistungen aus. Der von dem
Beklagten für den Klä-ger hiergegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Die auf Anraten des Beklagten erhobene finanzgerichtliche Klage blieb in beiden Instanzen oh-ne Erfolg. Auf Antrag des Beklagten wurde dem Kläger durch [X.] vom 5.
Juli 2001, 12.
Oktober
2004 und 23. August 2007 die Aussetzung der Voll-ziehung gewährt. Mit
Bescheid vom 19. Dezember 2009
wurden gegen den Kläger Aussetzungszinsen in Höhe von 37.008

Der Kläger hat den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung auf [X.] der festgesetzten Umsatzsteuer, Zinsen sowie Verfahrenskosten in Höhe in Anspruch genommen. Der am 9. November 2010 erwirkte Mahnbescheid
ist
dem Beklagten am 10. November 2010 zuge-stellt worden. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung des [X.]
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen [X.] wegen der Aussetzungszinsen nebst Zinsen und Kosten
weiter.

2
3
-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision des
[X.]
hat
keinen Erfolg. Der Ersatzanspruch des [X.] hinsichtlich der alleine noch in Streit befindlichen Aussetzungszinsen ist verjährt.

I.

Das Berufungsgericht hat für den Lauf der Verjährungsfrist nach §
68 StBerG aF den Eintritt des ersten Teilschadens
als maßgeblich angesehen. Dieser
sei bereits mit der Bekanntgabe des die erstmalige
Aussetzung der Voll-ziehung beinhaltenden [X.]s vom 5. Juli 2001 entstanden. Auf den Zeit-punkt der Bekanntgabe des [X.]s über die Festsetzung der Ausset-zungszinsen vom 19. Dezember 2009
könne dagegen nicht abgestellt werden. Auf die vorliegende Fallgestaltung ließen sich die Grundsätze, wonach die [X.] gegen einen steuerlichen Berater frühestens mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginne, nicht übertragen. Die Aussetzungszinsen seien zwingende Folge einer Aussetzung der Vollzie-hung, soweit das Rechtsbehelfsverfahren und das anschließende Klageverfah-ren keinen Erfolg hätten. Der Steuerpflichtige unterliege daher schon mit An-ordnung der Vollziehung einer latenten Zinspflicht. Mit der Bekanntgabe des ersten Bescheids über die Aussetzung der Vollziehung sei eine einheitliche, alle späteren Aussetzungsfolgen umfassende Verjährungsfrist in Gang gesetzt [X.]. Daher sei der [X.] im Laufe des Jahres
2004 verjährt. Ein et-waiger mit dem Ablauf der Primärverjährungsfrist entstehender [X.] unterliege gleichfalls einer dreijährigen Verjährungsfrist, so dass ihr Ab-4
5
-
5
-
lauf bei Einreichung der Klage am 28.
Januar 2011
nicht mehr habe gehemmt werden können.

Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstoße nicht gegen das Ver-bot der unzulässigen Rechtsausübung.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher
Prüfung
stand.

1. Die Bestimmung des §
68
StBerG, die
durch das Verjährungsanpas-sungsgesetz mit Wirkung vom 15.
Dezember 2004 aufgehoben wurde, ist auf den vorliegenden Regressfall
noch anzuwenden, weil der hier in Rede stehende Schaden vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist (Art.
229 §
12 Abs.
1 Satz
1 Nr.
13, Satz

2 iVm
Art.
229 §
6 Abs.
1, 3 EGBGB, vgl. [X.], Urteil vom 29.
Mai 2008 -
IX
ZR 222/06, [X.], 1416 Rn.
12).
Danach verjährt der [X.] auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Frist war im Zeitpunkt der
Kla-geerhebung bereits abgelaufen.

a)
Ein Schaden aus einer Steuerberatung ist
entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters ge-genüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die [X.] noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird ([X.], Urteil vom 6
7
8
9
-
6
-
2.
Juli 1992 -
IX
ZR 268/91, [X.]Z 119, 69, 70
ff; vom 12.
Februar 2004 -
IX
ZR 246/02, WM
2004, 2034, 2037; vom 29.
Mai 2008, [X.]O Rn.
14). Ist dagegen -
objektiv betrachtet
-
noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaf-tetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht ent-standen, so dass die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird ([X.], Ur-teil vom 2. Juli 1992, [X.]O, S. 71; vom 12.
Februar 2004 [X.]O; vom 29.
Mai 2008,
[X.]O; vom 5. März 2009 -
IX
ZR 172/05, [X.], 863 Rn. 8). In der [X.] beginnt danach die Verjährung des [X.] gegen einen Steuerbe-rater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides gemäß §
122 Abs.
1, §
155 Abs.
1 Satz
2, §
183 Abs.
1 [X.] ([X.], Urteil vom 2.
Juli 1992, [X.]O S. 73;
vom
26.
Mai 1994 -
IX
ZR 57/93, WM
1994, 1848
f; vom
3.
November 2005 -
IX
ZR 208/04, WM
2006, 590, 591; vom
10.
Januar 2008 -
IX
ZR 53/06, WM
2008, 613
Rn.
7; vom 12. November 2009 -
IX ZR 218/08, [X.], 138 Rn. 10; vom 3. Februar 2011 -
IX [X.], [X.], 795 Rn. 8). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Be-steuerungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steu-erfestsetzung gemäß §
182 Abs.
1 [X.] bindend sind ([X.], Urteil vom 2. Juli 1992, [X.]O; vom
3.
Juni 1993 -
IX
ZR 173/92, WM
1993, 1677, 1680 unter III.
2.
a; vom
13. Dezember 2007 -
IX
ZR 130/06, WM
2008, 611
Rn.
11, 12; vom
7.
Februar 2008 -
IX
ZR
198/06, WM
2008, 1612
Rn.
14, 16).

Diese Rechtsprechung beruht
im Wesentlichen darauf, dass sich nicht allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsa-men Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet ([X.], Urteil vom 13.
Dezember 2007, [X.]O Rn.
12; vom 5. März 2009, [X.]O Rn. 10). Deshalb verschlechtert sich die [X.]
-
7
-
mögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entscheidungs-prozess abschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen [X.] konkretisiert ([X.], Urteil vom 13.
Dezember 2007, [X.]O; vom 5. März 2009, [X.]O).

b)
Nach diesen
Grundsätzen ist hinsichtlich der Schadensentstehung für angefallene Aussetzungszinsen, die auf einen Beratungsfehler bei Beantragung der Aussetzung der Vollziehung gestützt werden, nicht die Bekanntgabe des die Aussetzungszinsen festsetzenden Bescheids, sondern die vorausgehende An-ordnung
der Aussetzung der Vollziehung maßgeblich.

[X.]) Soweit ein Rechtsbehelf keinen Erfolg
hat, soll nach dem Normzweck des § 237 [X.] der geschuldete und von der Vollziehung ausgesetzte Betrag verzinst werden; in dieser Höhe hat der Steuerpflichtige einen Zinsvorteil [X.], der ihm nach dem materiellen Recht nicht zusteht und der durch die [X.] ausgeglichen werden soll (vgl. [X.], 13, 15; [X.], 555, 557
f;
[X.],
NJW 1999, 1575). Gemäß §
237 Abs.
1 Satz
1 [X.] entstehen Aussetzungszinsen, wenn der förmliche außergerichtliche Rechtsbehelf oder die Anfechtungsklage, deretwegen der angefochtene Bescheid ausgesetzt ist, endgültig keinen Erfolg gehabt hat
([X.],
DB
1992, 720; DStR 2012, 2598; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl.,
§ 237 Rn. 8).

Der Zinstatbestand der Aussetzungszinsen knüpft unmittelbar an die Aussetzung der Vollziehung und damit an die entsprechende behördliche [X.] an ([X.]/[X.], [X.], 2003, § 237 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2009, § 237 Rn. 22). Deren [X.] bestimmt verbindlich den Umfang
und die Dauer der Aussetzung (vgl. 11
12
13
-
8
-
[X.]E 175, 294, 298; [X.], [X.]O). Zu verzinsen ist der geschuldete Be-trag,
hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt wurde,
vollumfänglich, selbst wenn mehr ausgesetzt wurde, als im Streit stand ([X.],
NJW 1999, 1575; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 15). Der Zeitraum,
für den Aussetzungszinsen anfallen, ist gleichfalls vorbestimmt. Maßgeblich ist der Zeitraum, für den ausgesetzt und der Rechtsbehelf in der [X.] war ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
17). Die Erhebung der angefallenen [X.] steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde ([X.],
[X.], 1005; [X.], [X.]O Rn. 34; [X.] in Tipke/[X.], [X.], 2010,
§
237 Rn. 23; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 15). Im Hinblick hierauf kommt schon der
Aussetzungsentscheidung der Finanzbehörde
eine konstituierende Bedeutung für den Anfall der Aussetzungszinsen zu.
Man kann sie
auch als Grundlagen-bescheid der Verzinsung bezeichnen
(vgl. [X.]/[X.],
[X.]O).

bb) Wird
die Aussetzung der Vollziehung vom Steuerpflichtigen tatsäch-lich in Anspruch genommen, ist der Anfall von Aussetzungszinsen bei Erfolglo-sigkeit des Rechtsmittels regelmäßig
zu erwarten. Eine Unsicherheit für den Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht; angesichts des der Finanzbehörde nicht eingeräumten [X.] fehlt es an einem
offenen Entschei-dungsprozess
dieser Behörde. Die Entscheidung über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist die automatische Folge des [X.] über die erfolglos angegriffene Steuerfestsetzung ([X.], [X.]O Rn. 35). Dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt, dass im Rahmen der Billigkeit nach § 237 Abs. 4, §
234 Abs.
2
[X.] die Finanzbehörde auf die Festsetzung der Aussetzungszinsen verzichten kann, kommt in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht zu. Insoweit handelt es sich um eine
ausnahmsweise zu treffende Einzelfallkorrektur ([X.], [X.]O).
Hierfür ist
nur dann Raum, wenn besonders schwerwiegende Umstände vorliegen, die das Bedürfnis nach 14
-
9
-
einer Korrektur krass unangemessener Ergebnisse gebieten (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, §
237 Rn. 27; § 163 Rn. 6a). Sonstige Umstände, die der gesetzliche Tat-bestand typischerweise mit sich bringt, müssen außer Betracht bleiben ([X.], [X.]O Rn. 34). Hierauf darf
eine Billigkeitsentscheidung nicht gestützt werden. Mithin hat sich bereits mit der Anordnung der Aussetzung der Vollzie-hung das allgemeine Schadensrisiko zum Schaden verdichtet. Soweit aus-nahmsweise zu dessen Gunsten im
Rahmen einer Billigkeitsentscheidung von der Erhebung der Aussetzungszinsen abzusehen sein sollte, handelt es sich um einen nachträglichen Wegfall des bereits dem Grunde nach eingetretenen Schadens.

cc) Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt auch der Gesichts-punkt, dass nach der Senatsrechtsprechung die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Säumniszuschlägen nicht bereits mit deren Verwirkung, sondern erst mit deren Einfordern durch die Finanzbehörde beginnt ([X.], Urteil vom
5.
März 2009 -
IX
ZR 172/05, [X.], 863
Rn. 12), keine andere Beurteilung. Im Unterschied zum Anfall eines
Säumniszuschlages, der mit seiner Verwirkung fällig wird und vom Erlass einer finanzbehördlichen
Entscheidung nicht abhängt (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2009, [X.]O
Rn. 16), wird für den Steuerpflichtigen durch die Aussetzungsentscheidung deutlich erkennbar, dass er bei Erfolglo-sigkeit des Rechtsbehelfs
für die gewährte Aussetzung einen
Ausgleich in Form von Aussetzungszinsen zu erbringen hat. Bereits hierdurch werden die schutz-würdigen Belange des Mandanten (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März 2009, [X.]O Rn.
10) hinreichend gewahrt

c)
Mit Recht
hat das Berufungsgericht angenommen, dass mit der Be-kanntgabe der Aussetzungsanordnung vom 5. Juli
2001 eine einheitliche, auch 15
16
-
10
-
die übrigen Aussetzungsfolgen umfassende Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden ist.

[X.]) Der aus einem Beratungsfehler
erwachsene Schaden hinsichtlich angefallener
Aussetzungszinsen ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. [X.] läuft für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller wei-teren
adäquat verursachten, zurechenbaren
und voraussehbaren
Nachteile
eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 1997 -
IX
ZR
180/96, [X.], 779, 780; vom 21.
Februar 2002 -
IX
ZR 127/00, [X.], 1078, 1080); das gilt auch, soweit eine Wiederholung desselben schädigenden Verhaltens -
nochmals
-

denselben Schaden auslöst ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 1997, [X.]O; vom 21.
Februar 2002,
[X.]O).

bb) Die
Aussetzung der Vollziehung lässt sich entgegen der Ansicht der Revision auch im Streitfall nicht in unabhängige [X.] aufspal-ten.
Die gewährte Aussetzung bezog
sich lediglich auf einen angegriffenen Steuerbescheid, dessen Rechtmäßigkeit in dem dafür vorgesehenen Ein-spruchs-
und Klageverfahren zu prüfen war. Dass nach dem [X.] zur Abgabenordnung (AE[X.], Nr.
8.2.1 zu § 361 [X.]) die
Aussetzung nicht ein-heitlich
für das gesamte Rechtsbehelfsverfahren, sondern nur für die jeweilige Rechtsbehelfsstufe
auszusprechen war, und die Finanzverwaltung danach [X.]
(vgl. [X.]/[X.], [X.]O, §
361 Rn. 9), führt zu keiner anderen Beurteilung. Hierbei handelte
es sich lediglich um
eine verwaltungstechnische Handhabung, die sich auf denselben Steuerbescheid und das nämliche Rechtsmittelverfahren bezog.
Die
Einheitlichkeit der abschnittsweisen
Aussetzung der Vollziehung ergibt sich auch daraus,
dass eine durchgängige Aussetzung bis zum [X.] des [X.] zulässig ist und im Zweifel bedeutet, dass 17
18
-
11
-
sich die Aussetzung auch auf ein anschließendes gerichtliches Verfahren er-streckt ([X.]E 182, 282, 284 ff). Auch der Umstand, dass
angefallene
Ausset-zungszinsen -
wie hier
-
durch einen einheitlichen Bescheid festgesetzt werden, bestätigt die Annahme eines einheitlich
zu würdigenden
Vorgangs.

Danach sind, wie das Berufungsgericht mit Recht
ausgeführt hat, die seit
Juli
2001 laufende Verjährungsfrist für einen Regressanspruch des [X.] ge-gen den Beklagten nach drei Jahren und daran anschließend eine gleich
lange Frist für einen [X.] verstrichen, bevor die Schadensersatzklage mit Eingang der Akten beim Streitgericht
im Januar 2011
eingeleitet wurde.

2. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt.

a) [X.] des Steuerberaters gegenüber einem Scha-densersatzanspruch des Mandanten ist unbeachtlich, wenn sie gegen das Ver-bot der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB) verstößt
([X.], Urteil vom 29.
Februar 1996 -
IX ZR 180/95, [X.], 1106, 1108; vom 15. Juli 2010
-
IX
ZR 180/09, [X.], 1620
Rn. 19). Der Zweck der Verjährungsregelung verlangt, an diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben voraussetzt
([X.], Urteil vom 1.
Oktober 1987 -
IX ZR 202/86, [X.], 127, 128; vom 29. Februar 1996,

[X.]O; vom 21.
Juni 2001 -
IX ZR 73/00, [X.], 1677, 1678
f,
insoweit in [X.]Z 148, 156 nicht abgedruckt; Beschluss vom 20. November 2008 -
IX
ZR 145/06, Rn. 2, [X.]). Er kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verpflichtete den Berechtigten nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, sein Anspruch sei auch ohne Rechtsstreit vollständig zu befriedigen, oder wenn 19
20
21
-
12
-
der Verpflichtete bei dem Berechtigten den Eindruck erweckt oder aufrechter-hält, dessen Ansprüche nur mit sachlichen Argumenten bekämpfen zu wollen, und ihn dadurch von der rechtzeitigen Klageerhebung abhält ([X.], Urteil vom 21. Juni 2001, [X.]O; vom 15. Juli 2010, [X.]O).

Der einmal begründete [X.] gegenüber der Einrede der [X.], dessen tatsächliche Voraussetzungen der Gläubiger darzulegen und zu beweisen hat ([X.], Urteil vom 29.
Februar
1996,
[X.]O),
bleibt allerdings nur dann erhalten, wenn der Gläubiger nach Wegfall des Umstands, aus dem er die unzulässige Rechtsausübung herleitet, u[X.]erzüglich seinen Anspruch geltend macht ([X.], Urteil vom 4.
November 1997 -
VI
ZR 375/96, NJW
1998, 902, 903; vom 18.
Dezember 1997 -
IX
ZR 180/96, [X.], 779, 780; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl.,
Rn.
1448 mwN). In der Regel ist dafür eine Frist von einem Monat zu beachten
([X.], Urteil vom 4.
November 1997, [X.]O;
vom 18. Dezember 1997, [X.]O; Zugehör/[X.], [X.]O).

b) In Einklang mit diesen Rechtsgrundsätzen konnte
das Berufungsge-richt im Rahmen tatrichterlicher Würdigung annehmen, dass die an den Kläger gerichtete Aufforderung
des Beklagten vom 2. Juli 2010, den geltend gemach-ten Beratungsfehler für den Haftpflichtversicherer
darzulegen, bei dem Kläger nicht
zu dem sicheren Schluss führen
musste, der Anspruch werde auch ohne einen Rechtsstreit erfüllt oder nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft (vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. November 2008,
[X.]O). Bei dieser Sachlage war der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, gegenüber dem zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Kläger ausdrücklich zu erklären, dieser müsse mit der Erhebung
der
Einrede der Verjährung rechnen.

22
23
-
13
-

Unabhängig hiervon fehlt es an der erforderlichen u[X.]erzüglichen [X.]. Jedenfalls nach dem fruchtlosen Auslaufen der mit Anwaltsschrift-satz vom 23. August 2010
gesetzten Frist zum 10.
September 2010 hätte mit der Einleitung des Klageverfahrens bis zum 20.
Januar 2011, Eingang der [X.] beim [X.] aufgrund der Abgabeverfügung des Mahngerichts, nicht zugewartet werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Revision kann in diesem Zusammenhang nicht auf die am 10. November 2010 erfolgte Zustellung des
Mahnbescheids abgestellt werden; eine alsbaldige Abgabe liegt nicht vor. Die insoweit maßgebliche Zeitspanne von 14 Tagen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2008 -
III ZB
76/07, [X.]Z 175, 360 Rn. 11 mwN) wurde deutlich überschritten. Am 24. November 2010 erfolgte die Unterrichtung des [X.]
über den vom Beklagten eingelegten Widerspruch. Der Abgabeantrag des [X.] ging erst am 13. Januar 2011 beim Mahngericht ein. Unter diesen Um-ständen scheidet eine rückbezogene Rechtshängigkeit nach § 696 Absatz
3

24
-
14
-
ZPO aus; maßgebend für den Eintritt der Rechtshängigkeit ist nach § 696 Ab-satz 1 Satz 4 ZPO der Eingang der Akten beim Streitgericht (vgl. [X.]/
Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 696 Rn. 6).

Kayser
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2011 -
110 O 5/11 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 10.04.2012 -
I-25 U 46/11 -

Meta

IX ZR 108/12

24.01.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. IX ZR 108/12 (REWIS RS 2013, 8705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8705

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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