Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2005, Az. IX ZR 181/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1901

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[X.] [X.] ZR 181/03
vom 12. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 12. September 2005 beschlossen:
Das Senatsurteil vom 2. Juni 2005 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) dahingehend berichtigt, dass auf Sei-te 8, 2. Absatz, 7. Zeile des Umdrucks das Wort "Beklagte" durch "Schuldnerin" ersetzt wird.
Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 181/03

12.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2005, Az. IX ZR 181/03 (REWIS RS 2005, 1901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1901

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