Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.05.2012, Az. 3 A 1/11

3. Senat | REWIS RS 2012, 5949

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Gegenstand

Bund-Länder-Streit; Kampfmittelräumung; Umfang des Kostenerstattungsanspruchs


Leitsatz

1. Der Erstattungsanspruch eines Landes gegen den Bund nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG wegen der Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg umfasst grundsätzlich auch die Beprobung zur Erlangung einer repräsentativen Gefährdungsabschätzung im Vorfeld der Räumung (hier: Flughäfen Berlin-Tegel und -Tempelhof).

2. Erstattungsfähig sind Sondierungsmaßnahmen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich sind. Der mit dem Begriff der Unmittelbarkeit vorausgesetzte Zurechnungszusammenhang wird jedenfalls nicht durch nutzungsadäquate Maßnahmen des Eigentümers oder Besitzers des kampfmittelbelasteten Grundstücks unterbrochen.

Tatbestand

1

Das klagende Land verlangt von der [X.] die Erstattung von Aufwendungen, die ihm in den Jahren 2004 bis 2006 für das Sondieren und Räumen von Kampfmitteln auf den [X.] Flughäfen [X.] und [X.] entstanden sind.

2

Der Flughafen [X.] liegt auf Flächen, die teils im Eigentum des klagenden [X.], teils im Eigentum der [X.] ([X.]) stehen, die es von der [X.] durch gesetzlichen Eigentumsübergang mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erlangt hat. Entsprechendes galt für den Ende 2008 geschlossenen Flughafen [X.], dessen Grundflächen seit 2009 im Alleineigentum des [X.] stehen. Die Flughäfen werden, der Flughafen [X.] bis zu seiner Schließung, von der [X.] Flughafen-Gesellschaft mbH ([X.]) betrieben, deren Alleingesellschafterin die [X.] ist; deren Gesellschafter sind wiederum der Kläger, die Beklagte und das Land Brandenburg.

3

Das Gelände des Flughafens [X.] war zunächst als [X.] und [X.] genutzt worden, im [X.] als [X.] und als Standort von [X.]. Das Flughafengelände war Ziel von Luftangriffen. Vor Aufnahme des Flugbetriebs auf der ersten Start- und Landebahn im Jahre 1948 wurden keine Kampfmittel geräumt. Über spätere Räumungen ist wenig bekannt; punktuelle Räumungen wurden zwischen 1968 und 1981 in geringer Bodentiefe vorgenommen.

4

Im Mai 2004 wurden bei Bau- und Reparaturarbeiten der [X.] an der nördlichen Rollbahn des Flughafens [X.] Kampfmittel aus [X.] gefunden. Daraufhin verbot das [X.]amt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit [X.] der [X.] mit Bescheid vom 14. Juli 2004 Tief- und Erdarbeiten auf dem Flughafengelände, bis eine Munitionsbergung durch eine Fachfirma durchgeführt worden sei und eine schriftliche Freigabebescheinigung dieser Firma vorliege. Die Klage der [X.] gegen die Beklagte wegen der dadurch angefallenen Kosten blieb vor dem Kammergericht [X.] ohne Erfolg. Die zwei Wochen nach dem Fund durchgeführte Räumung in den [X.] förderte knapp 5 200 kg abgabepflichtige Kampfmittel zutage. Im September 2004 bestätigte eine Luftbilduntersuchung den Verdacht einer hohen Kampfmittelbelastung des gesamten Flughafengeländes aus der [X.] bis 1945. Deshalb beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro [X.] entsprechend den "Arbeitshilfen Kampfmittelräumung" des [X.]. Die Beprobungen erfolgten zwischen Dezember 2004 und August 2005. Wegen von der [X.] geplanter Bauarbeiten wurden ab Februar/März 2005 baubegleitend zusätzliche Testfelder angelegt. Insgesamt wurden 35 Testfelder, 15 Zusatztestfelder in Bereichen geplanter Bautätigkeit und 23 Einzelpunkte untersucht; dabei wurden in den meisten Bereichen Kampfmittel gefunden, insgesamt 1 909 Stück unterschiedlicher Gefährlichkeit in verschiedenen Tiefen, teilweise unmittelbar unter der [X.]. Zu den Testfelduntersuchungen auf dem Flughafen [X.] legte das Ingenieurbüro D. unter dem 23. Oktober 2005 ein Gutachten vor.

5

Mit Bescheiden vom 19. Mai 2005 wies der Kläger die [X.] und die [X.] an, geplante Erdarbeiten unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn, im Falle unaufschiebbarer Arbeiten umgehend anzuzeigen sowie bei Übertragung des Eigentums bzw. der Nutzungsrechte an andere als die [X.] den neuen Eigentümer oder Nutzer über die Belastung mit Kampfmitteln und die Pflichten aus diesem Bescheid zu informieren. Die Klage der [X.] hiergegen wurde vor dem Verwaltungsgericht [X.] durch [X.] vom 5. September 2006 erledigt.

6

Auf dem Flughafen [X.] ließ der Kläger zwischen August und September 2005 drei [X.]verdachtspunkte sondieren und räumen. Dabei wurden lediglich ungefährliche Kampfmittelreste gefunden. Außerdem wurden zwischen Juli und November 2006 die im Eigentum des [X.] stehenden Flächen auf dem Flughafen [X.] - [X.] 1 - sondiert und geräumt.

7

Für die Sondierung und Räumung von Kampfmitteln auf den bundeseigenen Flächen der Flughäfen [X.] und [X.] forderte der Kläger mit Schreiben vom August 2007 1 128 372,04 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 8. April 2009 endgültig ab.

8

Das Land hat am 23. Dezember 2010 bei dem Verwaltungsgericht [X.] Klage erhoben, die an das [X.]verwaltungsgericht verwiesen worden ist.

9

Die Klageforderung von zunächst 1 630 418,30 € hat der Kläger auf 1 346 362,97 € reduziert, die er wie folgt aufgeschlüsselt hat:

Flughafen [X.]
- [X.]flächen Sondierung und Räumung 1 060 188,24 €
projektbezogene Betreuungskosten 3 % 26 727,43 €
- [X.]flächen Sondierung und Räumung reichseigener Kampfmittel (Anteil 58,85 %) 174 205,43 €
projektbezogene Betreuungskosten 3 % 4 505,31 €
- [X.]flächen, [X.] 1 Sondierung und Räumung reichseigener Kampfmittel (Anteil 21,45 %) 60 888,17 €
projektbezogene Betreuungskosten 3 % 1 535,00 €
Flughafen [X.]
- [X.]flächen Sondierung und Räumung 17 295,98 €
"Verwaltungskosten" 7 %  1 017,41 €

Der Kläger stützt seine Forderung auf Art. 120 GG und die dazu geübte [X.].

Die Maßnahmen seien zwingend erforderlich gewesen. Das Gutachten D. belege, dass die Kampfmittel zum großen Teil wirksam gewesen seien und teilweise jederzeit hätten selbstständig detonieren können. Es habe daher - auch unter Berücksichtigung möglicher Havarien auf dem Flughafen und dadurch ausgelöster Detonationen - eine Gefahr bestanden und kein bloßer Gefahrenverdacht. Ungewiss sei lediglich gewesen, wo, welche und wie viele Kampfmittel auf dem Flughafen vorhanden gewesen seien. Verantwortlich für die Gefahr sei der [X.]. Er sei [X.] als Eigentümer seiner Flächen und der reichseigenen Munition sowie Handlungsstörer als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.

Die [X.] könne demgegenüber nicht in Anspruch genommen werden. Ihre Betriebssicherungspflicht beziehe sich nur auf Gefahren, die nach Übernahme des Flughafens eingetreten seien. Bauarbeiten und Grünpflege gehörten zur ordnungsgemäßen Nutzung des Flughafens und unterbrächen nicht den für die Verantwortlichkeit des [X.] notwendigen Zurechnungszusammenhang.

Die freihändige Vergabe der Arbeiten sei wegen der besonderen Dringlichkeit der Sondierung gerechtfertigt gewesen. Die Dringlichkeit ergebe sich schon daraus, dass es sich um einen großen internationalen Verkehrsflughafen handele. Auch hätten Art und Umfang der Leistung vorab nicht hinreichend präzisiert werden können. Für die Inanspruchnahme eigenen Personals könne das Land nach der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts und der [X.] 3 % projektbezogene Betreuungskosten beanspruchen; für die Betreuung der Maßnahmen am Flughafen [X.] 7 %, weil kein Ingenieurbüro eingeschaltet gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 346 362,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 24. Dezember 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Forderung für grundsätzlich unberechtigt sowie der Höhe nach für überzogen.

Die Räumung auf dem Flughafen [X.] habe nicht der Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr gedient, sondern der Entwicklung des Geländes für die [X.] nach Schließung des Flughafens [X.]. Es handele sich um nicht erstattungsfähige Gefahrerforschungsmaßnahmen. Von den vorhandenen Kampfmitteln sei bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Flughafengeländes keine Gefahr ausgegangen; daher sei auch der Flugbetrieb nicht gefährdet gewesen. Die Gefahr sei erst durch die Bauarbeiten der [X.] entstanden. Das erkenne auch der Kläger selbst an, der den Betrieb des Flughafens nicht untersagt habe. Die [X.] hätte vorrangig als [X.]in in Anspruch genommen werden müssen, zumal sie von der Fortführung des Flugbetriebs profitiert habe. Die Kosten seien überhöht ausgefallen, weil der Kläger keine Ausschreibung vorgenommen habe. Die Mehrkosten, die infolge der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs angefallen seien, seien unnötig, ebenso die Kosten für Zusatztestfelder. Diese hätten einer baubegleitenden [X.] gedient, für die sie, die Beklagte, nicht einzustehen habe; denn damit sei eine der [X.] zurechenbare Gefahr beseitigt worden. Die Einzelpunkte seien fehlerhaft ausgewählt worden und die Untersuchungsmethode unsachgemäß gewesen. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, den der Senat abgelehnt hat ([X.]. 465 f.). Betreuungskosten am Flughafen [X.] seien dem Kläger nicht entstanden, weil er die Durchführung der Beprobung auf das Ingenieurbüro D. übertragen habe.

Die Kosten für die Räumung auf dem Flughafen [X.] seien ebenfalls nicht erstattungsfähig. Dort habe keinerlei Gefahr bestanden, weil [X.] nicht vorhanden gewesen seien. Im Übrigen hätte auch dort die [X.] als [X.] vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Die Forderung von 7% Betreuungskosten sei überzogen.

Entscheidungsgründe

[X.]as Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Vw[X.]O teilweise einzustellen. [X.]er Kläger hat seine Forderung na[X.]h Klageerhebung um 284 055,33 € reduziert und in diesem Umfang die Klage zurü[X.]kgenommen.

Soweit Aufwendungen für den [X.] geltend gema[X.]ht werden, hat die Klage im Wesentli[X.]hen Erfolg (unten 2). Aufwendungen für den [X.] sind hingegen ni[X.]ht zu erstatten (unten 3).

1. [X.]ie Klage ist zulässig.

[X.]ie Zuständigkeit des [X.] steht aufgrund der bindenden Verweisung des Re[X.]htsstreits dur[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht fest (vgl. § 83 Satz 1 Vw[X.]O i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.]V[X.]). [X.]as Verwaltungsgeri[X.]ht ist au[X.]h zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass es si[X.]h um eine verwaltungsre[X.]htli[X.]he Streitigkeit, nämli[X.]h um einen [X.]-Länder-Streit ni[X.]htverfassungsre[X.]htli[X.]her Art im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 1 Vw[X.]O handelt. Maßgebli[X.]h für die Abgrenzung zu verfassungsre[X.]htli[X.]hen Streitigkeiten ist die Re[X.]htsnatur des geltend gema[X.]hten Erstattungsanspru[X.]hs. [X.]er Kläger beruft si[X.]h auf Art. 120 Abs. 1 [X.][X.] und die [X.] im Berei[X.]h der Kampfmittelräumung, woraus si[X.]h na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ein dem Verwaltungsre[X.]ht zuzure[X.]hnender Erstattungsanspru[X.]h ergibt (vgl. im Einzelnen Urteile vom 14. Juni 2006 - BVerw[X.] 3 A 6.05 - [X.] 11 Art. 120 [X.][X.] Nr. 8 Rn. 7 und vom 19. Februar 2004 - BVerw[X.] 3 A 2.03 - [X.] 11 Art. 120 [X.][X.] Nr. 7 S. 5 = NVwZ 2004, 1125 m.w.N.).

2. [X.]ie Klage ist hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] im Wesentli[X.]hen begründet; in Abzug zu bringen ist ledigli[X.]h ein Teil der Betreuungskosten (unten 2 l).

a) [X.]er Kläger kann Erstattung aus Art. 120 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] verlangen. [X.]ana[X.]h trägt der [X.] die Aufwendungen für die inneren und äußeren [X.]. Zwar sieht die Vors[X.]hrift eine Erstattung "na[X.]h näherer Bestimmung von [X.]esgesetzen" vor, die ni[X.]ht erlassen sind. [X.]iese Vors[X.]hrift ist aber ungea[X.]htet dessen in bestimmten Fällen unmittelbar [X.]rundlage für Ansprü[X.]he eines [X.]eslandes gegen den [X.]. [X.]as gilt na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung für die Räumung von Kampfmitteln aus dem [X.], für die die Länder zuständig sind (vgl. Urteil vom 18. November 2010 - BVerw[X.] 3 A 1.09 - NVwZ 2011, 307 = [X.] 11 Art. 120 [X.][X.] Nr. 9 m.w.N.). [X.]ie Beseitigung der aus dem [X.] stammenden rei[X.]hseigenen und ausländis[X.]hen (alliierten) Kampfmittel ist eine [X.]sfolgelast. Mit diesem Begriff meint die Verfassung die Lasten sol[X.]her [X.], deren ents[X.]heidende - und in diesem Sinne alleinige - Ursa[X.]he der [X.] ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 16. Juni 1959 - 2 [X.] - [X.]E 9, 305 <323>; vgl. au[X.]h Urteil vom 16. [X.]ezember 1999 - BVerw[X.] 3 A 1.99 - [X.] 11 Art. 120 [X.][X.] Nr. 6 S. 3). [X.]ie Verfassung sieht insofern selbst eine finanzwirts[X.]haftli[X.]he Verteilung der [X.] vor, die den [X.]esetzgeber bindet, auf die aber au[X.]h dann zurü[X.]kzugreifen ist, wenn das von der Verfassung vorgesehene [X.]esetz fehlt oder es si[X.]h gemessen an Art. 120 [X.][X.] als unzurei[X.]hend erweist (stRspr, vgl. Urteil vom 18. November 2010 a.a.[X.] Rn. 16 m.w.N.).

b) Mangels gesetzli[X.]her Konkretisierung bestimmt si[X.]h die Verteilung der Lasten aus der Beseitigung derartiger Kampfmittel zwis[X.]hen [X.] und [X.] na[X.]h der bis zum 1. Oktober 1965 geübten [X.]. [X.]as ergibt si[X.]h aus Art. 120 Abs. 1 Satz 3 [X.][X.], wona[X.]h der [X.] zur Übernahme der Aufwendungen für sol[X.]he [X.] verpfli[X.]htet bleibt, die zu diesem [X.]punkt von ihm - und ni[X.]ht von den [X.], [X.]emeinden oder [X.]emeindeverbänden - getragen worden waren (Urteil vom 14. Juni 2006 a.a.[X.] Rn. 11 und 14; vgl. au[X.]h Entwurf eines [X.]esetzes zur Änderung des [X.]rundgesetzes vom 15. August 1964, BT[X.]ru[X.]ks 4/2524 S. 8 f.).

Zwis[X.]hen den Beteiligten ist unstreitig, dass die [X.] in [X.]. 3.2 Abs. 2 der Arbeitshilfen zur wirts[X.]haftli[X.]hen Erkundung, Planung und Räumung von Kampfmitteln auf Liegens[X.]haften des [X.]es (Arbeitshilfen Kampfmittelräumung - [X.] - Stand: 31. Oktober 2007, [X.]. 73 der [X.]eri[X.]htsakte, vgl. au[X.]h [X.]) zutreffend festgehalten ist. Auf der [X.]rundlage der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl. Urteil vom 14. Juni 2006 a.a.[X.] Rn. 14) ist dies ni[X.]ht fragli[X.]h. Na[X.]h der dort wiedergegebenen Übung trägt der [X.] die Beseitigungskosten auf seinen eigenen Liegens[X.]haften, unabhängig davon, ob es si[X.]h um ehemals rei[X.]hseigene oder ausländis[X.]he Kampfmittel handelt. Auf ni[X.]ht bundeseigenen Liegens[X.]haften trägt der [X.] die Beseitigungskosten hingegen nur für die ehemals rei[X.]hseigenen Kampfmittel.

[X.]er Anwendungsberei[X.]h des Art. 120 Abs. 1 [X.][X.] ist eröffnet. [X.]ie streitigen Aufwendungen ma[X.]ht der Kläger in Übereinstimmung mit der [X.] geltend. Kostenerstattung für die Beseitigung von Kampfmitteln ungea[X.]htet ihrer Herkunft verlangt er nur hinsi[X.]htli[X.]h der (nunmehr mittelbar) bundeseigenen Flä[X.]hen; für Maßnahmen auf den [X.] des [X.] beanspru[X.]ht er ledigli[X.]h die anteiligen Kosten für die Beseitigung der rei[X.]hseigenen Kampfmittel.

[X.]) Au[X.]h die weiteren Voraussetzungen des Erstattungsanspru[X.]hs sind gegeben.

[X.]iese Voraussetzungen sind § 19 Abs. 2 Nr. 1 des [X.]esetzes zur allgemeinen Regelung dur[X.]h den [X.] und den Zusammenbru[X.]h des [X.] entstandener S[X.]häden (Allgemeines [X.]gesetz - [X.]) vom 5. November 1957 (B[X.][X.] I S. 1747) zu entnehmen. Zwar ist dieses [X.]esetz ni[X.]ht unmittelbar anwendbar, weil der [X.] ni[X.]ht, wie es § 1 [X.] voraussetzt, für frühere Verpfli[X.]htungen des [X.] in Haftung genommen wird; die von Art. 120 Abs. 1 [X.][X.] in Bezug genommene [X.] hat si[X.]h aber in Anlehnung an diese Vors[X.]hrift entwi[X.]kelt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2006 a.a.[X.] Rn. 14). Ihr entspre[X.]hend sind einem Land Aufwendungen für Kampfmittelbeseitigungen zu erstatten, wenn die Räumung zur Abwendung einer unmittelbaren [X.]efahr für Leben oder [X.]esundheit erforderli[X.]h war.

[X.]ie Beklagte meint zu Unre[X.]ht, dass die Testfeldbeprobungen und die daran anknüpfenden Maßnahmen ni[X.]ht der Beseitigung von unmittelbaren [X.]efahren für Leben und [X.]esundheit der darauf befindli[X.]hen Mens[X.]hen gedient haben.

aa) [X.]ie geborgenen Kampfmittel waren ni[X.]ht sämtli[X.]h, aber do[X.]h zu einem wesentli[X.]hen Teil gefährli[X.]h. [X.]er Begriff der [X.]efahr ist na[X.]h allgemeinen polizeire[X.]htli[X.]hen [X.]rundsätzen zu konkretisieren. [X.]efahr ist dana[X.]h die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eines S[X.]hadenseintritts. Wel[X.]her [X.]rad an Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit erforderli[X.]h ist, hängt davon ab, wel[X.]he Re[X.]htsgüter gefährdet werden und wel[X.]hes S[X.]hadensausmaß droht. [X.]a § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] [X.]efahren für die ho[X.]hrangigen Re[X.]htsgüter Leben und [X.]esundheit im [X.]i[X.]k hat, dürfen an die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eines S[X.]hadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Mögli[X.]hkeit von S[X.]häden an diesen Re[X.]htsgütern realistis[X.]herweise ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden kann. [X.]ies war hier der Fall, ohne dass es darauf ankommt, dass ni[X.]ht von allen Kampfmitteln [X.]efahren in derselben [X.]röße ausgingen.

[X.]ie [X.] haben eine Belastung mit Kampfmitteln auf nahezu allen untersu[X.]hten Berei[X.]hen ergeben. [X.]as ergibt si[X.]h aus dem [X.]uta[X.]hten [X.]. vom 23. Oktober 2005 (vgl. S. 53 ff.), dessen Aussagekraft die Beklagte ni[X.]ht infrage zu stellen vermo[X.]ht hat. [X.]efunden wurden dana[X.]h insbesondere au[X.]h Kampfmittel der Klassen F und [X.], bei denen eine [X.]etonation dur[X.]h Fremdeinwirkung prinzipiell mögli[X.]h ist ([X.]efährdungsklasse F) oder die sogar selbstdetonationsgefährdet sind ([X.]efährdungsklasse [X.]). Etwa 25 % der geborgenen Kampfmittel waren wirksam ([X.]efährdungsklassen [X.] und [X.]w). Knapp 96 % der geborgenen Kampfmittel befanden si[X.]h zwis[X.]hen der [X.]eländeoberkante und einer Tiefe von 120 [X.]m, etwa 35 % in einer Tiefe bis 20 [X.]m unter der [X.]eländeoberkante, in der damit zu re[X.]hnen ist, dass die S[X.]hutzwirkung überlagernder Böden überwunden werden kann (Klasse w10).

Kampfmittel dieser Art begründen au[X.]h dann, wenn sie ni[X.]ht zur [X.] neigen, auf intensiv genutzten [X.]rundstü[X.]ken wie Flughäfen eine allemal hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]he [X.]efährdung von Leben und [X.]esundheit. Wie im [X.]uta[X.]hten hervorgehoben, ergeben si[X.]h sol[X.]he [X.]efahren insbesondere dur[X.]h eine hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des unbeabsi[X.]htigten Auffindens spreng- und zündkräftiger Munition bei Eingriffen in den Boden oder dur[X.]h Maßnahmen der Pflege auf unbefestigten Flä[X.]hen. Als ähnli[X.]h gefahrträ[X.]htig sind [X.]en einzus[X.]hätzen, selbst wenn sie dur[X.]h überlagernde Bodens[X.]hi[X.]hten gedämpft worden wären; denn au[X.]h dann hätte si[X.]h na[X.]h den Ausführungen des [X.]uta[X.]hters eine S[X.]hädigung von Personen ni[X.]ht hinrei[X.]hend auss[X.]hließen lassen.

bb) Am Vorliegen einer [X.]efahr s[X.]hon bei Beginn der Testfelduntersu[X.]hungen konnte kein Zweifel bestehen, sodass die Untersu[X.]hungen ni[X.]ht der [X.]efahrerfors[X.]hung, also der Aufklärung des Bestehens einer [X.]efahr dienten, sondern der Feststellung ihres Umfangs. Na[X.]h den bereits bei Beginn der [X.] vorliegenden Erkenntnissen war klar, dass im Erdrei[X.]h Kampfmittel aller Art vorhanden waren. [X.]as ergab si[X.]h s[X.]hon aus der Nutzungsges[X.]hi[X.]hte des Flughafengeländes und dem Umstand, dass das [X.]elände nur punktuell geräumt worden war ([X.]uta[X.]hten [X.]. Nr. 2.3 und 4.5.2, [X.] und 30 ff.). [X.]iese Annahme wurde für den nördli[X.]hen Berei[X.]h des Flughafens dur[X.]h den [X.] während der Bauarbeiten und der ans[X.]hließenden planmäßigen Räumung dieser Flä[X.]he bestätigt, für das übrige Flughafengelände dur[X.]h die spätere Auswertung von Luftbildaufnahmen. [X.]araus ergab si[X.]h eine offenkundig hohe Belastung, die S[X.]häden an Leib und Leben konkret besorgen ließ. Unklar waren ledigli[X.]h die genauen Lagerstellen und die [X.]efährdungsklassen der Kampfmittel.

d) [X.]ie [X.] verpfli[X.]htet den [X.] indes ni[X.]ht dazu, für die Beseitigung von Kampfmitteln s[X.]hle[X.]hthin einzustehen. Voraussetzung ist, dass die [X.]efahr dem [X.] (no[X.]h) zure[X.]henbar und ihre Beseitigung dringli[X.]h ist. § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bringt dies mit dem Begriff der Unmittelbarkeit zum Ausdru[X.]k. [X.]emeint ist eine zeitli[X.]he und wertungsmäßige [X.] zwis[X.]hen dem Vorhandensein von Kampfmitteln und den mögli[X.]hen S[X.]häden dergestalt, dass [X.] keinen Aufs[X.]hub duldet. [X.]iese [X.] ist anzunehmen, wenn es bei einem Verlauf der [X.]inge, mit dem ni[X.]ht nur theoretis[X.]h zu re[X.]hnen ist, jederzeit unkalkulierbar zu einem dem [X.] zure[X.]henbaren S[X.]haden dur[X.]h Kampfmittel kommen kann (vgl. [X.], [X.]ie [X.]s[X.]hlussgesetzgebung, 1959, [X.]. [X.] b [X.] zu § 19 Abs. 2 [X.]). [X.]ieser Zure[X.]hnungszusammenhang ist bereits im Begriff der [X.]sfolgelast angelegt,

aa) [X.]ie Beseitigung der im [X.]uta[X.]hten [X.]. bes[X.]hriebenen [X.]efahren war dringli[X.]h. [X.]ies versteht si[X.]h von selbst, soweit detonationsfähige und in Sonderheit selbstdetonationsgefährdete Kampfmittel der Klassen [X.] und [X.]w in geringer Tiefe lagerten. Au[X.]h wenn [X.]etonationen ni[X.]ht konkret absehbar waren, hätten sie bei einigen der aufgefundenen Kampfmittel do[X.]h jederzeit stattfinden können, sei es aufgrund der Korrosion von Zündern, sei es infolge von [X.]. Es besagt wenig, dass si[X.]h [X.]efahren seit dem Einbringen der Kampfmittel in den Boden ni[X.]ht verwirkli[X.]ht haben; denn die [X.]etonationsneigung und damit die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit einer Explosion steigen mit der [X.] an. [X.]ies wird im [X.]uta[X.]hten [X.]. (unter Nr. 5.1, [X.] ff.) eingehend und na[X.]hvollziehbar bes[X.]hrieben. [X.]ie Beklagte hat dem keine fundierten abwei[X.]henden Erkenntnisse entgegengesetzt. [X.]as Zunehmen der [X.]etonationsneigung ist im Übrigen au[X.]h in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bereits anerkannt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.[X.] [X.]).

[X.]efahren gingen ferner von der sonstigen zündfähigen, wenn au[X.]h ni[X.]ht selbstdetonationsgeneigten Munition aus. Wie im [X.]uta[X.]hten [X.]. festgehalten, musste mit die Erdoberflä[X.]he dur[X.]hbre[X.]henden [X.]etonationen jedenfalls bei äußeren Einwirkungen (etwa dur[X.]h Tiefbauarbeiten, Pflege von Flä[X.]hen wie Mäharbeiten und bei irregulärem Flugbetrieb wie Havarien, Abkommen von Luftfahrzeugen von befestigten Rollwegen und sonstigen [X.]n) auf die in geringer Tiefe liegende wirksame Munition gere[X.]hnet werden. [X.]ie in diesem Sinne unmittelbar gefährli[X.]hen Kampfmittel befanden si[X.]h s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht an Orten, die eine [X.]efährdung von Leben und [X.]esundheit als ausges[X.]hlossen ers[X.]heinen ließen.

bb) [X.]ie Unmittelbarkeit wird hier au[X.]h ni[X.]ht insoweit infrage gestellt, als si[X.]h die [X.]efahren dur[X.]h ni[X.]ht selbstdetonationsgeneigte, aber no[X.]h wirksame Kampfmittel erst bei äußeren Einwirkungen [X.]ritter auf sie hätten realisieren können. Ohne Erfolg ma[X.]ht die Beklagte geltend, die Bau- und Instandhaltungsarbeiten der Flughafengesells[X.]haft BF[X.] und der Flugbetrieb, ni[X.]ht aber die Kampfmittel seien die ents[X.]heidenden Ursa[X.]hen für die [X.]efahren. Zwar trifft es zu, dass im Begriff der Unmittelbarkeit ein Zure[X.]hnungszusammenhang vorausgesetzt ist, der beim [X.]azwis[X.]hentreten selbstständiger [X.] [X.]ritter unterbro[X.]hen werden kann. Jedo[X.]h können hier weder die Bauarbeiten der BF[X.] no[X.]h der Flugbetrieb als vorrangige (Mit)Ursa[X.]hen in diesem Sinne bewertet werden. [X.]ie Verantwortung des [X.]es für die von Kampfmitteln ausgehenden [X.]efahren wird ni[X.]ht dur[X.]h Handeln [X.]ritter verdrängt, mit dem si[X.]h diese innerhalb ihres Re[X.]htskreises bewegen oder sonst sozialadäquat verhalten. In diesem Sinne stellen au[X.]h die Arbeitshilfen [X.] für die Bewertung und [X.]efährdungsabs[X.]hätzung auf die [X.]rundstü[X.]ksnutzung ab (vgl. [X.]. 5.1 Abs. 1 und Abs. 4 und [X.]. 5.2 Kategorie 3: "Nutzungsänderungen und Infrastrukturmaßnahmen"). Bau- und Pflegearbeiten, die der Unterhaltung und Instandhaltung eines Flughafens dienen, sind ni[X.]ht nur nutzungsadäquat, sondern entspre[X.]hen überdies dem [X.], der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) verpfli[X.]htet ist, den Flughafen in betriebssi[X.]herem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Zu diesen, den Zure[X.]hnungszusammenhang unberührt lassenden Maßnahmen gehören Bau- und Reparaturarbeiten an den [X.], wie sie im [X.] zum Auffinden erster Kampfmittel geführt haben, ebenso [X.] und Lands[X.]haftspflegearbeiten, die aus [X.]ründen der Vorsorge gegen S[X.]häden an Luftfahrzeugen dur[X.]h so genannte [X.] unabdingbar sind (vgl. [X.] Auss[X.]huss zur Verhütung von [X.]n im Luftverkehr, www.davvl.de/de).

[X.]asselbe gilt für den Flugbetrieb, der von [X.] [X.]aubnissen (§§ 6 und 8 Luftverkehrsgesetz) gede[X.]kt ist oder - wie im [X.] - kraft [X.]esetzes als genehmigt gilt (vgl. [X.], in: [X.]rabherr/[X.]/Wysk, LuftV[X.], § 6 Rn. 71) und damit von der Betriebspfli[X.]ht des Unternehmers gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfasst ist. [X.]em nutzungsadäquaten Betrieb des Flughafens zuzure[X.]hnen sind darüber hinaus [X.], die infolge des Kontakts mit Kampfmitteln auf den ni[X.]ht zur Benutzung dur[X.]h Luftfahrzeuge bestimmten Flughafenberei[X.]hen zu S[X.]häden führen können. [X.]erartige Ereignisse sind gemessen an der Zwe[X.]kbestimmung des Flughafens zwar irregulär; mit ihnen ist aber au[X.]h bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt zu re[X.]hnen. [X.]aher ist [X.]n auf dem Flugplatzgelände na[X.]h verbindli[X.]hen internationalen Regelwerken etwa dur[X.]h den Bau von [X.] - auf denen hier ebenfalls Kampfmittel gefunden worden sind - s[X.]hon bei der Anlegung eines Flughafens Re[X.]hnung zu tragen (vgl. Anhang 14 "Aerodromes" des Abkommens über die [X.] <[X.]hi[X.]ago [X.]onvention> vom 7. [X.]ezember 1944; dazu Beitrittsgesetz der [X.]esrepublik [X.]euts[X.]hland vom 7. April 1956, B[X.][X.] II [X.]1). [X.]a das untersu[X.]hte [X.]elände bereits am maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag, dem 1. Oktober 1965 (vgl. Art. 120 Abs. 1 Satz 3 [X.][X.]), als Flughafen genutzt worden ist, kann der Senat offenlassen, ob und in wel[X.]hen Fällen spätere Nutzungsänderungen den Zure[X.]hnungszusammenhang hätten unterbre[X.]hen können.

[X.][X.]) Ist bei wertender Betra[X.]htung das Vorhandensein von Kampfmitteln die prägende und damit maßgebli[X.]he Ursa[X.]he von [X.]efahren, so ist es re[X.]htli[X.]h unerhebli[X.]h, dass ni[X.]ht alle aufgefundenen Kampfmittel unmittelbar oder überhaupt gefährli[X.]h waren, wie die [X.] bis [X.] (S[X.]hrott, Waffen und Waffenteile ohne Munition und Übungsmunition ohne Explosionsstoffe). Ebenso wenig weist es auf das Fehlen von [X.]efahren hin, dass der Flugbetrieb während der [X.] und Räumungen fortgeführt worden ist. Zwar trifft es ausweisli[X.]h des [X.]uta[X.]htens [X.]. zu, dass der reguläre Flugbetrieb keiner unmittelbaren [X.]efährdung ausgesetzt war, weil die befestigten [X.] ni[X.]ht mit akut gefährli[X.]hen Kampfmitteln belastet waren und die [X.] so mit dem Betrieb koordiniert werden konnten, dass S[X.]häden ni[X.]ht zu erwarten waren ([X.]uta[X.]hten [X.]., S. 67 und 20 f.). [X.]araus folgt aber ledigli[X.]h, dass [X.]efahren über die vorhandenen hinaus ni[X.]ht zu besorgen waren; an der im Übrigen bestehenden [X.]efährdungslage änderte dies ni[X.]hts.

[X.]) [X.]ie Unmittelbarkeit lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit den von der [X.] in Bezug genommenen Erwägungen im Urteil des [X.] vom 16. [X.]ezember 1999 (BVerw[X.] 3 A 1.99 - [X.] 11 Art. 120 [X.][X.] Nr. 6) infrage stellen. Na[X.]h dem dort zugrunde liegenden Sa[X.]hverhalt gingen von der auf dem Meeresboden eingesandeten und einges[X.]hli[X.]kten Munition keine [X.]efahren für die S[X.]hifffahrt aus, sodass zu ihrer systematis[X.]hen Entsorgung gerade kein Anlass bestand. [X.]ie Notwendigkeit der Beseitigung ergab si[X.]h dort vielmehr erst, als bei der [X.] dur[X.]h die meeresbodennahe Verwendung von Netzen unbeabsi[X.]htigt Kampfmittel zutage gefördert wurden.

e) [X.]ie Beklagte kann ni[X.]ht verlangen, dass der Kläger sie von der Kostenerstattung freistellt, weil vorrangig die BF[X.] als Störerin in Anspru[X.]h genommen werden müsste. Na[X.]h allgemeinen [X.]rundsätzen ist zwis[X.]hen der Inanspru[X.]hnahme auf [X.]efahrenbeseitigung und auf Kostenerstattung zu unters[X.]heiden. Was die Kostenbelastung angeht, enthält Art. 120 Abs. 1 [X.][X.] ni[X.]ht nur eine Regel über ihre Verteilung zwis[X.]hen [X.] und [X.], sondern au[X.]h [X.]rundents[X.]heidungen zur Frage, wem die Kosten endgültig anzulasten sind. [X.]ieser Vorgabe kann die Beklagte ni[X.]ht entgegenhalten, dass die BF[X.] zur [X.]efahrenbeseitigung hätte herangezogen werden können. Selbst wenn dies mögli[X.]h gewesen wäre, würde si[X.]h an der verfassungsre[X.]htli[X.]h bindenden Zuordnung der Kosten an den [X.] ni[X.]hts ändern. [X.]ie BF[X.] könnte einer Heranziehung zu den Kosten die Wertung des Art. 120 Abs. 1 [X.][X.] entgegenhalten, wona[X.]h ni[X.]ht sie, sondern der [X.] die hier streitigen [X.] zu tragen hat. [X.]aher ist es unter Kostentragungsgesi[X.]htspunkten au[X.]h unerhebli[X.]h, dass die BF[X.] von der Aufre[X.]hterhaltung des Flugbetriebs während der Beprobung profitiert hat.

f) [X.]er geforderte Umfang der Erstattung ist im Wesentli[X.]hen ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]er Erstattungsanspru[X.]h na[X.]h Art. 120 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] umfasst nur die Kosten sol[X.]her Arbeiten, die im Hinbli[X.]k auf die Beseitigung der unmittelbaren [X.]efahr notwendig sind (Urteil vom 14. Juni 2006 - BVerw[X.] 3 A 6.05 - a.a.[X.] Rn. 16). Mit dieser Bes[X.]hränkung der Erstattungspfli[X.]ht auf notwendige Kosten verpfli[X.]htet die [X.] die mit der Räumung befassten Behörden zum S[X.]hutz der [X.], Aufwendungen nur im unvermeidli[X.]hen Umfang zu tätigen. Maßnahmen, für die Erstattung verlangt werden kann, dürfen ni[X.]ht über dasjenige hinausgehen, was geeignet und erforderli[X.]h ist, die [X.]efahr dur[X.]h Kampfmittel effektiv und s[X.]hadlos zu beseitigen.

aa) [X.]ie vorgenommenen [X.] waren ihrer Art na[X.]h ein angemessenes Mittel, den Umfang der [X.]efahr und der gebotenen Räumungsmaßnahmen aufzuklären. Zwar sind sie dur[X.]h eine [X.]oppelnatur gekennzei[X.]hnet, weil sie einerseits dem Vorfeld der [X.]efahrenbeseitigung zuzuordnen sind, soweit sie im [X.] an die historis[X.]he Erkundung der weiteren te[X.]hnis[X.]hen Erkundung und [X.]efahrenabs[X.]hätzung dienten, andererseits aber der endgültigen [X.]efahrenbeseitigung, soweit bereits bei der Sondierung aufgefundene Kampfmittel geräumt wurden. [X.]ieses untrennbare Vorgehen wird von der [X.] zu Unre[X.]ht kritisiert; es entspri[X.]ht dem von ihr vorgegebenen Phasens[X.]hema der Kampfmittelräumung, wie es in den Arbeitshilfen [X.] (vgl. a.a.[X.] [X.]. 4.2) für die Bearbeitung kampfmittelverdä[X.]htiger, aber au[X.]h kampfmittelbelasteter Flä[X.]hen in der Zuständigkeit der [X.] vorgesehen ist.

bb) Angesi[X.]hts der bei den Bauarbeiten aufgefundenen Kampfmittel war eine eingehende Beprobung geboten. [X.]ie bei Beginn der Erkundung dur[X.]h Tatsa[X.]hen untermauerte Befür[X.]htung, dass mit einer unmittelbar gefährdenden Kampfmittelbelastung auf dem gesamten Flughafengelände zu re[X.]hnen war, s[X.]hloss die Notwendigkeit genauerer Lokalisierung ni[X.]ht aus, sondern begründete sie gerade. Nur so konnte der Zwe[X.]k der Untersu[X.]hungen errei[X.]ht werden, ein - mit [X.]i[X.]k auf die spätere endgültige Räumung - repräsentatives Belastungsbild der [X.]esamtflä[X.]he zu erlangen. [X.]ie Einwände der [X.] hiergegen greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Au[X.]h die Arbeitshilfen [X.] sehen bei unklaren Verda[X.]htslagen Maßnahmen zur [X.]efährdungsabs[X.]hätzung vor, die zuglei[X.]h der Festlegung eventuell ans[X.]hließend gebotener Maßnahmen - der Erstellung des endgültigen [X.] - dienen (a.a.[X.] [X.]itel 4 , insbes. 4.2 ). [X.]ies war hier angesi[X.]hts der dürftigen historis[X.]hen Erkenntnisse über die genaue Lage der Fundorte auf dem [X.] au[X.]h im Sinne einer [X.]eringhaltung der [X.]esamtkosten gere[X.]htfertigt. [X.]er [X.] war im Übrigen ni[X.]ht bereits, wie die Beklagte meint, bei [X.]ass der Verfügung vom 19. Mai 2005 errei[X.]ht, sondern erst bei Abs[X.]hluss der [X.].

g) [X.]ie [X.] gingen ni[X.]ht über das erforderli[X.]he Maß hinaus. [X.]ie von der [X.] vorgebra[X.]hten Bedenken gegen den Umfang der Beprobung, die Zahl und Lage der Testfelder, Einzelpunkte und Bohrlö[X.]her sind ni[X.]ht bere[X.]htigt.

aa) [X.]er Anteil rei[X.]hseigener Kampfmittel an der [X.]esamtmenge der Kampfmittel, der die Kostenlast der [X.] auf den [X.] bestimmt, steht zur Überzeugung des [X.] fest. [X.]ie aufgefundenen Kampfmittel sind dem [X.] übergeben und von diesem klassifiziert, sortiert und gewogen worden. [X.]abei hat si[X.]h ein Anteil von 58,85 % rei[X.]hseigener Kampfmittel ergeben, den der Kläger mit der Klage geltend gema[X.]ht hat. Fehler der Bere[X.]hnung dieses Anteils sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Soweit si[X.]h die Beklagte auf den Vermerk des [X.] in der "Übersi[X.]ht [X.]esamtkostenaufstellung" (Anlage [X.] zur Klages[X.]hrift) beruft, in dem ein abwei[X.]hender Anteil bezei[X.]hnet ist, handelt es si[X.]h ersi[X.]htli[X.]h um den Wert der Anteile der im Abre[X.]hnungszeitraum auf allen Flä[X.]hen gefundenen Kampfmittelarten.

bb) Es wäre den Bodenverhältnissen auf dem [X.] ni[X.]ht angemessen gewesen, die Lage von Kampfmitteln auss[X.]hließli[X.]h mithilfe kostengünstigerer Methoden wie der [X.]eomagnetik zu erkunden. [X.]er [X.]uta[X.]hter hat ebenso wie der Kläger überzeugend aufgezeigt, dass dies vor allem wegen der [X.]eländeaufs[X.]hüttungen und -vers[X.]hiebungen ni[X.]ht zu hinrei[X.]hend aussagekräftigen Ergebnissen geführt hätte.

[X.][X.]) [X.]ie Testfelder und Zusatzfelder sind auf Flä[X.]hen angelegt worden, die no[X.]h ni[X.]ht oder ni[X.]ht systematis[X.]h und vollständig geräumt waren. [X.]ie gegenteilige Vermutung der [X.] hat si[X.]h als haltlos erwiesen. Ri[X.]htig ist ledigli[X.]h, dass ni[X.]ht an allen beprobten Stellen Kampfmittel gefunden worden sind.

[X.]) Au[X.]h die Anlegung von [X.] war angemessen. Sie wurden in Berei[X.]hen geplanter Bautätigkeit der BF[X.] eingeri[X.]htet, um dort zum S[X.]hutz der Bediensteten zu einer genaueren [X.]efährdungseins[X.]hätzung gelangen zu können. [X.]er Einwand der [X.], für eine sol[X.]he baubegleitende [X.] habe sie ni[X.]ht einzustehen, trifft ni[X.]ht zu; denn Bauarbeiten an [X.] sind - wie oben dargetan - bei einem Flughafen Bestandteil der sozialadäquaten [X.]rundstü[X.]ksnutzung.

ee) [X.]ie Untersu[X.]hung von zusätzli[X.]hen Einzelpunkten war sa[X.]hgere[X.]ht.

[X.]er [X.]uta[X.]hter hat in der mündli[X.]hen Verhandlung überzeugend dargelegt, na[X.]h wel[X.]hen Kriterien die untersu[X.]hten Einzelpunkte festgelegt worden sind. [X.] war der [X.]esi[X.]htspunkt, anhand der konkreten [X.]egebenheiten eine zuverlässige [X.]efährdungsabs[X.]hätzung zu ermögli[X.]hen. Zwar hat die Beklagte auf einen s[X.]heinbaren Widerspru[X.]h zwis[X.]hen dem [X.]uta[X.]hten und den Erklärungen des [X.]uta[X.]hters in der mündli[X.]hen Verhandlung hingewiesen, der dies infrage stellen könnte. [X.]ie [X.]äuterungen, die der [X.]uta[X.]hter daraufhin zur Auswahl der Einzelpunkte gegeben hat, und der Abglei[X.]h der [X.] mit dem Kartenmaterial verdeutli[X.]hen aber, dass tatsä[X.]hli[X.]h kein sol[X.]her Widerspru[X.]h besteht. Entgegen dem Eindru[X.]k, den die [X.]arstellung im [X.]uta[X.]hten erwe[X.]kt (S. 53, 65), wurden mit den Einzelpunkten ni[X.]ht nur Bomben- oder [X.]indgängerverda[X.]htspunkte untersu[X.]ht. Vielmehr sind dur[X.]hweg Punkte ausgewählt worden, für die aufgrund der Luftbildauswertung oder örtli[X.]her Besonderheiten konkrete Verda[X.]htsmomente auf eine Kampfmittelbelastung (wie [X.], Munitionslager oder andere militäris[X.]he Strukturen) vorlagen, sodass eine großflä[X.]higere Untersu[X.]hung wie dur[X.]h ein Testfeld ni[X.]ht sinnvoll ers[X.]hien. [X.]ie Beklagte erhebt hiergegen keine substanziierten Einwände; der in der mündli[X.]hen Verhandlung gestellte Beweisantrag musste daher abgelehnt werden.

Soweit die Beklagte die Anordnung und Zahl der Bohrlö[X.]her bemängelt, verkennt sie, dass verbindli[X.]he Regelungen hierüber ni[X.]ht bestanden. [X.]er - im Beprobungszeitpunkt no[X.]h ni[X.]ht veröffentli[X.]hte - [X.] der Arbeitshilfen [X.] sieht ein festes Bohrlo[X.]hraster nur für Bombenblindgängerverda[X.]htspunkte vor, lässt im Übrigen aber Raum für die Wahl von Abständen, die den örtli[X.]hen Besonderheiten angepasst sind. [X.]ie Einwände der [X.] hiergegen gehen von unzutreffenden Annahmen aus, sodass dem Beweisantrag au[X.]h insoweit ni[X.]ht na[X.]hzugehen war.

ff) Ist ni[X.]hts gegen den Umfang der [X.]esamtmaßnahmen zu erinnern, so ist au[X.]h die Anlastung anteiliger [X.]emeinkosten, d.h. sol[X.]her Aufwendungen, die si[X.]h keiner bestimmten Beprobungsmaßnahme zuordnen lassen, zulässig. [X.]ie Beklagte wird dadur[X.]h ni[X.]ht an baubegleitenden [X.], unnötigen Testfeldern oder anderen Maßnahmen beteiligt, für die sie ni[X.]ht einzustehen hat.

h) Erstattungsfähig sind au[X.]h die flugbetriebsbedingten Mehrkosten der [X.]. [X.]er Kläger war na[X.]h Lage der [X.]inge ni[X.]ht verpfli[X.]htet, in seiner Eigens[X.]haft als zuständige Luftfahrtbehörde zur Kostenreduzierung eine S[X.]hließung des Flughafens während der [X.] anzuordnen. Es mag dahinstehen, ob dies angesi[X.]hts der Mögli[X.]hkeiten zur gefahrminimierenden Koordination von Flugbetrieb und Beprobung überhaupt eine re[X.]htmäßige Handlungsalternative gewesen wäre. Jedenfalls aber muss si[X.]h die Beklagte darauf verweisen lassen, dass sie si[X.]h an Stelle der BF[X.] s[X.]hwerli[X.]h anders hätte verhalten können; denn das gewählte Vorgehen war in einem objektiven Sinne vernünftig. [X.]ie Vorsorgemaßnahmen des Ingenieurbüros [X.]. bewirkten einen angemessenen Ausglei[X.]h der Interessen an der reibungslosen [X.]ur[X.]hführung des Flugbetriebs und der kostengünstigen Testung und Räumung der Flä[X.]hen. [X.]ann aber kann die Beklagte unter Kostengesi[X.]htspunkten ni[X.]ht verlangen, dass die BF[X.] zu ihren und zu Lasten einer breiten Öffentli[X.]hkeit Maßnahmen ergreift, die die Beklagte selbst, wäre sie Nutzungsbere[X.]htigte der [X.] gewesen, vernünftigerweise ni[X.]ht ergriffen hätte.

j) Es begrenzt hier ni[X.]ht den Umfang der Kostentragungspfli[X.]ht der [X.], dass der Kläger die Testfeldbeprobung für den [X.] - anders als für den [X.] - ni[X.]ht ausges[X.]hrieben hat.

aa) Allerdings gehört eine Auss[X.]hreibung, soweit sie gesetzli[X.]h vorges[X.]hrieben ist, zu den grundsätzli[X.]h zu bea[X.]htenden Anforderungen im Zusammenhang mit Kampfmittelräumungen. [X.]as Vergabere[X.]ht s[X.]hützt ni[X.]ht nur die Aufre[X.]hterhaltung eines gesunden [X.] und das Interesse von Konkurrenten, glei[X.]hmäßig an öffentli[X.]hen Aufträgen teilhaben zu können; es dient au[X.]h dem Interesse der öffentli[X.]hen Hand, mithilfe von Wettbewerb Vorhaben zu angemessenen Preisen, d.h. geringeren Kosten dur[X.]hführen zu können. [X.]aher kann die Beklagte die Bea[X.]htung des Vergabere[X.]hts unter dem [X.]esi[X.]htspunkt der Kostengeringhaltung verlangen.

bb) [X.]er Kläger war grundsätzli[X.]h zur Auss[X.]hreibung verpfli[X.]htet. Zwar ergab si[X.]h das ni[X.]ht aus [X.]esre[X.]ht, weil die seinerzeit dafür gültigen S[X.]hwellenwerte ni[X.]ht übers[X.]hritten waren (vgl. § 2 Nr. 4 der Verordnung über die Vergabe öffentli[X.]her Aufträge vom 1. Februar 2001, B[X.][X.] I S. 110, i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 11. Februar 2003, B[X.][X.] I S. 169). Na[X.]h seinem Landesre[X.]ht hatte der Kläger die Beprobung jedo[X.]h unter Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) auszus[X.]hreiben (§ 55 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Berlin i.V.m. Nr. 2.2.1 der Verwaltungsvors[X.]hriften zu § 55 LHO).

[X.][X.]) [X.]ieser Pfli[X.]ht na[X.]hzukommen, war er ni[X.]ht deswegen gehindert, weil eine hinrei[X.]hende Leistungsbes[X.]hreibung im Sinne des § 3 Nr. 4 Bu[X.]hst. b VOB/[X.] ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen wäre. Au[X.]h wenn die Erstellung einer Leistungsbes[X.]hreibung wegen der Besonderheiten einer großflä[X.]higen Kampfmittelbelastung auf einem internationalen Verkehrsflughafen mit S[X.]hwierigkeiten verbunden war, ist sie do[X.]h prinzipiell mögli[X.]h, wie ni[X.]ht zuletzt der Umstand belegt, dass der Kläger die auf dem [X.] dur[X.]hgeführten Maßnahmen ausges[X.]hrieben hat (vgl. ferner den "[X.] [X.]ewerbli[X.]he Leistungen - Testfeldräumung ", Anhang [X.] der Arbeitshilfen [X.]).

[X.]) Von der Auss[X.]hreibung durfte aber unter dem [X.]esi[X.]htspunkt der [X.]ringli[X.]hkeit der [X.]efahrenbeseitigung abgesehen werden. Im Berei[X.]h der [X.]efahrenabwehr indiziert na[X.]h allgemeinen [X.]rundsätzen eine unmittelbare, si[X.]h potenziell jederzeit realisierende [X.]efahr (hier dur[X.]h detonationsfähige Munition) eine [X.]ringli[X.]hkeit, die s[X.]hon geringfügigen Verzögerungen der [X.] entgegensteht und regelmäßig eine [X.]ringli[X.]hkeit der Leistung au[X.]h im Sinne des Vergabere[X.]hts begründet (vgl. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Nr. 4 Bu[X.]hst. d VOB/[X.]; dazu au[X.]h OV[X.] Münster, Urteil vom 2. September 2008 - 15 A 2328/06 - [X.]V[X.] 2008, 1450). So lag der Fall hier, na[X.]hdem si[X.]h der Verda[X.]ht einer großflä[X.]higen Kampfmittelbelastung im Vorfeld der Beprobung bestätigt hatte. Unter dem maßgebli[X.]hen [X.]esi[X.]htspunkt der [X.]efahrenbeseitigung war auf einem internationalen Verkehrsflughafen wie [X.] die zusätzli[X.]he erhebli[X.]he [X.]verzögerung dur[X.]h eine unbes[X.]hränkte oder au[X.]h bes[X.]hränkte öffentli[X.]he Auss[X.]hreibung ni[X.]ht hinnehmbar. In dem dadur[X.]h vorgezei[X.]hneten Rahmen eines geordneten und zwe[X.]kmäßigen Vorgehens hat si[X.]h der Kläger s[X.]honend verhalten, indem er Firmen ([X.], [X.] und Halter) beauftragt hat, die - au[X.]h bei der [X.] - als erfahren und bewährt galten und an Rahmenverträge gebunden waren, die auf der [X.]rundlage von Auss[X.]hreibungen zustande gekommen waren.

k) [X.]ie Beklagte hat dem Kläger au[X.]h die geltend gema[X.]hten Kosten für die Sondierung und Räumung der Landesflä[X.]he Los 1 zu erstatten. Es handelt si[X.]h ebenfalls um notwendige Aufwendungen zur [X.]efahrenbeseitigung. [X.]ie hiergegen erhobenen Einwände der [X.] bleiben ohne Erfolg; insoweit gelten die Ausführungen zu den vorhergehenden Testfelduntersu[X.]hungen entspre[X.]hend.

l) [X.]ie Erstattung von Betreuungskosten für die Überwa[X.]hung der Maßnahmen am [X.] kann der Kläger nur zu einem Teil verlangen.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], an der festzuhalten ist, sind so genannte projektbezogene Betreuungskosten vom [X.] zu tragende [X.] in Form von Zwe[X.]kausgaben, sofern sie na[X.]h der von den konkreten Beteiligten vor dem Sti[X.]htag geübten [X.] gezahlt worden waren (Urteil vom 20. Februar 1997 - BVerw[X.] 3 A 2.95 - [X.] 11 Art. 120 [X.][X.] Nr. 5 S. 3). [X.]ie Beklagte stellt die grundsätzli[X.]he Erstattungsfähigkeit von projektbezogenen Betreuungskosten ni[X.]ht infrage, meint aber, dem Kläger sei aufgrund der Beauftragung des Ingenieurbüros [X.]öring kein eigener Betreuungsaufwand entstanden, der abgere[X.]hnet werden könnte. [X.]ieser Einwand ist zum Teil bere[X.]htigt. Es ist dem Kläger unbenommen, die ihm entstandenen Betreuungskosten konkret zu beziffern oder si[X.]h - wie hier - mit einer paus[X.]halen Abgeltung zu begnügen. In diesem Fall sind die Betreuungskosten in Anlehnung an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des [X.] vom 30. August 1971 (B[X.][X.] I S. 1426) zu bemessen (vgl. Urteil vom 20. Februar 1997 a.a.[X.]). [X.]ana[X.]h beträgt die Paus[X.]hale 2 % der Auftragssumme für die Kosten der Entwurfsbearbeitung und 1 % für Kosten der Bauaufsi[X.]ht. Nur Letztere sind dem Kläger infolge seiner Pfli[X.]ht zur Beaufsi[X.]htigung der von ihm beauftragten Ingenieurbüros entstanden; die weiteren Kosten sind hingegen bei diesen angefallen und bereits in den abgere[X.]hneten Aufwendungen für die Kampfmittelbeprobung enthalten.

3. [X.]ie Aufwendungen für Maßnahmen am [X.] sind s[X.]hon dem [X.]runde na[X.]h ni[X.]ht erstattungsfähig.

a) Anders als auf dem [X.] dienten die [X.] in [X.] der [X.]efahrerfors[X.]hung. Na[X.]h den Luftbildauswertungen konnte ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass dort überhaupt eine [X.]efahr bestand. Sonstige greifbare Anhaltspunkte hierfür lagen ni[X.]ht vor. Na[X.]h allgemeinen polizeire[X.]htli[X.]hen [X.]rundsätzen kann derjenige, der (re[X.]htmäßig) als Ans[X.]heinsstörer zur Abwendung einer polizeili[X.]hen [X.]efahr in Anspru[X.]h genommen wurde, in entspre[X.]hender Anwendung des in den [X.] geregelten Ersatzanspru[X.]hs für zur [X.]efahrbeseitigung herangezogene Ni[X.]htstörer die Kosten der Maßnahme abwehren, wenn si[X.]h die ("ex ante") angenommene [X.]efahr na[X.]h [X.]ur[X.]hführung der Maßnahme ("ex post") ni[X.]ht bestätigt (Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerw[X.] 7 [X.] 14.04 - BVerw[X.]E 123, 7 <12> = [X.] 451.222 § 24 BBodS[X.]h[X.] Nr. 1 m.w.N.; B[X.]H, Urteile vom 23. Juni 1994 - [X.] - B[X.]HZ 126, 279 <283 f.> und vom 12. März 1992 - [X.] - B[X.]HZ 117, 303 <307 f.>). Verglei[X.]hbar liegt der Fall hier, denn der [X.]efahrenverda[X.]ht hat si[X.]h im Ergebnis als unbegründet herausgestellt.

b) S[X.]hon aus diesem [X.]runde besteht au[X.]h kein Anspru[X.]h auf projektbezogene Betreuungskosten für die Räumung in [X.]. Es bedarf daher keiner Erörterung, dass vor dem Hintergrund der Wertung des [X.] paus[X.]hale Kosten in Höhe von 7 % s[X.]hwerli[X.]h gere[X.]htfertigt sein können.

4. Na[X.]h alldem ist die Klage in Höhe von 1 306 204,42 € begründet; im Übrigen (in Höhe von 40 158,55 €) ist sie abzuweisen. [X.]ie geltend gema[X.]hten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus stehen dem Kläger entspre[X.]hend § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 B[X.]B ab dem Tag na[X.]h Klageerhebung zu (Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerw[X.] 11 [X.]2.94 - BVerw[X.]E 99, 53 = [X.] 310 § 90 Vw[X.]O Nr. 6).

Meta

3 A 1/11

31.05.2012

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 120 Abs 1 GG, § 50 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 19 Abs 2 Nr 1 AKG, § 55 Abs 1 HO BE

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.05.2012, Az. 3 A 1/11 (REWIS RS 2012, 5949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5949

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