Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.11.2022, Az. 25 W (pat) 6/22

25. Senat | REWIS RS 2022, 8947

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 005 825.5

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 10. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin [X.], LL.M., sowie der Richterin [X.] beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.] vom 19. November 2021 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

1

Das [X.]

Abbildung

2

ist am 11. März 2021 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 25 und 42 angemeldet worden.

3

Mit Beschluss vom 19. November 2021 hat die Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Anmeldung teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

4

Klasse 30:

5

Brot; Feine Backwaren; Konditorwaren; Tee; Hefe; Backpulver; Zucker; Kaffee-, Kakao- und Schokoladengetränke und -mischungen; Speiseeis; Sandwiches; Teig; Backfertige Teige; Teigmischungen; [X.]; Gefrorener Teig;

6

[X.]:

7

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Konditoreiwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Speiseeis; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schokolade; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Süßwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Konditoreiwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Speiseeis; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schokolade; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Süßwaren;

8

Klasse 42:

9

Forschung auf dem Gebiet der Backtechnik.

Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete [X.] setze sich zusammen aus der Farbangabe [X.]“ und den Nomen „kuchen“, „manufaktur“ sowie „[X.]“. „[X.]“ stelle, wie die von der Markenstelle durchgeführte Recherche zeige, im [X.] eine warenkonkretisierende Farbangabe dar. Mit „Kuchen“ würden Backwerke, Gebäckstücke, Torten und Zöpfe bezeichnet. Eine „manufaktur“ sei ein gewerblicher Betrieb, in dem Waren im Wesentlichen in Handarbeit hergestellt würden. Der Begriff werde mit hoher Qualität sowie Exklusivität gleichgesetzt und in der Werbung häufig für hochpreisige Waren benutzt. „[X.]“ sei eine Dialektbezeichnung für „[X.]/aus [X.] stammend“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 und den Dienstleistungen der [X.] werde der Verkehr das Zeichen lediglich als eine Angabe über deren Beschaffenheit, Art und geografische Herkunft auffassen. Angesichts der konkreten Anordnung der Wortbestandteile [X.]“, „kuchen“ und „manufaktur“ übereinander, wobei [X.]“ und „kuchen“ jeweils mittig innerhalb des [X.] und direkt untereinander platziert seien, während die Anfangssilbe „manu“ von „manufaktur“ links an die [X.] anschließe, seien die beiden [X.] erkennbar aufeinander bezogen. Damit sei das Verständnis eines lila Kuchens und nicht, wie von der Anmelderin behauptet, einer [X.] Manufaktur“ nahegelegt. Ebenso wenig sei von einer Interpretation im Sinne von „Kuchenmanufaktur [X.]“ auszugehen, weil dies zum einen der natürlichen Leserichtung von oben nach unten widerspreche und zum anderen die Größe des Bestandteils [X.]“ bewirke, dass dieser zuerst wahrgenommen werde. In ihrer Gesamtheit weise das Zeichen mithin auf lilafarbene Kuchen/Backwerke aus einer qualitativ hochwertigen Fertigung in [X.] hin. Die grafische Gestaltung erschöpfe sich in einem lila gefüllten Kreis mit einer umlaufenden bogenförmigen braunen Umrahmung, in dem die Wortbestandteile in weißer Farbe angeordnet seien. Die kreisförmige Grafik sei im vorliegenden Kontext, insbesondere in Verbindung mit den Wortbestandteilen [X.] kuchen manufaktur“, ohne weiteres als Darstellung eines verzierten Kuchens erkennbar. Damit vermittele auch die Gestaltung nur einen beschreibenden Hinweis auf Kuchen. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise entnähmen der angemeldeten Wort-/Bildmarke mithin lediglich einen branchenüblichen beschreibenden Hinweis auf die Herstellungs- und/oder Vertriebsstätte der Waren der Klasse 30 sowie auf deren Beschaffenheit. Dies gelte auch für Speiseeis, das den Geschmack von lila Kuchen haben könne. Das angemeldete Zeichen weise zudem einen engen sachlichen Bezug zu den gegenständlichen Dienstleistungen auf, weil es deren Gegenstand, Zweck oder Ergebnis benennen könne. Die von der Anmelderin geltend gemachten Voreintragungen begründeten keinen Anspruch auf Eintragung.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Diese begründet sie damit, dass das [X.] zwar einzelne Elemente enthalte, die für sich genommen keine Unterscheidungskraft beanspruchen könnten. Der blickfangmäßig und farblich herausgestellte Wortbestandteil [X.]“ sei grundsätzlich geeignet, dem [X.] Unterscheidungskraft zu verleihen. Der Verkehr sei nicht nur daran gewöhnt, dass - wie im [X.] der [X.] - Unternehmen bestimmte Farben werblich nutzen, um die Herkunft des Angebots aus ihrem Geschäftsbetrieb zu kommunizieren. Vielmehr kenne er die „verbale Reklamation“ bestimmter Farben, wie sich aus den bekannten Kennzeichen „Gelbe Seiten“, [X.] Pause“, [X.] Logistik“ oder [X.]“ ([X.]) ersehen lasse. So verfüge auch die Schwestergesellschaft der Anmelderin, die [X.], mit über
200 Verkaufsfilialen zwischen [X.] und der [X.] sowohl über eine eingetragene Wort-/Bildmarke als auch eine Wortmarke [X.] Bäcker“. Der Verkehr verstehe dies eindeutig als reine Fantasiebezeichnung für das dahinterstehende Unternehmen und nicht als eine die erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Waren beschreibende Angabe. Dass der Bestandteil [X.]“ jedenfalls für eine Dienstleistung keine Eigenschaft sei, räume auch die Markenstelle vom Grundsatz her ein. Soweit sie jedoch davon ausgehe, dass er sich aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Zeichens auf die Ware „Kuchen“ beziehe, sei das nicht zutreffend. Die Wortbestandteile „kuchen“, „manu“ und „faktur“ seien nämlich in einheitlichem Letterntyp und einheitlicher Farbe gesetzt. Der Verkehr werde sie daher zu dem ihm verständlichen Begriff „Kuchenmanufaktur“ zusammensetzen. Damit ergebe sich entsprechend der üblichen Leseweise von links oben nach rechts unten der Begriff [X.] Kuchenmanufaktur“, was nichts anderes als [X.] Bäcker“ bedeute. Abgesehen davon sei die Zurückweisung auch dann nicht nachvollziehbar, wenn - wie die Markenstelle - von einem Verständnis im Sinne von [X.] Kuchen“ ausgegangen werde. Denn die von der Markenstelle recherchierten lilafarbenen Torten und Kuchen beruhten alle auf privaten Rezeptvorschlägen. Dagegen sei dem Verkehr bekannt, dass klassische, zum üblichen Sortiment von Bäckereien gehörende Backprodukte in der Regel nicht lila seien. Noch fragwürdiger sei die Annahme, der Verkehr werde [X.]“ für eine Eigenschaft der Dienstleistungen halten und etwa glauben, dass die beanspruchte Dienstleistung „Forschung auf dem Gebiet der Backtechnik“ sich damit befasse, Backwaren lila zu färben. Was den [X.] „[X.]“ angehe, sei dieser nicht nur als plattdeutsche Form für „[X.]“ oder „mecklenburgisch“, sondern auch als Familienname zu verstehen. So seien auch „[X.]“ oder „[X.]“ nicht nur geografische Angaben, sondern auch bekannte Namen. Zudem spreche die nachgestellte Positionierung gegen ein Verständnis als adjektivische Form einer geografischen Angabe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s vom 19. November 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Eintragung des [X.]s

Abbildung

für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 42 stehen keine Schutzhindernisse entgegen.

1. Insbesondere fehlt ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Bei ihr handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], 569, Rn. 10 - [X.]; [X.], 731, Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143, Rn. 7 - [X.]; [X.], 270, Rn. 8 - Link economy; [X.], 1100, Rn. 10 - [X.]!; [X.], 825, Rn. 13 - [X.]; [X.], 850, Rn. 18 - [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, Rn. 60 - [X.]; [X.], 565- Rn. 17 - [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.] [X.], 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rn. 24 - [X.] 2; [X.] [X.], 850, Rn. 18 - [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.] [X.], 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - [X.]; GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; [X.] MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] [X.], 850, Rn. 19 - [X.]; [X.] [X.], 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] [X.], 270, Rn. 8 - Link economy; [X.], 778, Rn. 11 - [X.]; [X.], 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 850, Rn. 19 - [X.]).

Nach diesen Grundsätzen kann dem angemeldeten [X.] nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

a) Das Zeichen besteht aus einer kreisförmigen Grafik, in der auf lilafarbenem Hintergrund die Bestandteile [X.]“, „kuchen“, „manu“ und „faktur“ untereinander angeordnet sind. Die Schriftfarbe ist weiß, das Wort [X.]“ ist gegenüber den anderen drei größer und in dickeren Lettern gehalten. Die Kreisfläche ist mit bräunlichen Rundbögen in zwei unterschiedlichen Größen umrandet. Unterhalb des grafischen Elements befindet sich der im selben Farbton wie die Umrandung gehaltene Schriftzug „[X.]“.

b) Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, beschreiben die einzelnen Bestandteile für sich genommen die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen oder weisen zu ihnen einen beschreibenden Bezug auf.

(1) So benennen die innerhalb der Grafik befindlichen Wortbestandteile [X.]“, „kuchen“, „manu“ und „faktur“ die Herstellungs-, Angebots- und [X.] der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Dies gilt zum einen, wenn das von der Markenstelle angenommene Verständnis zugrunde gelegt wird, dass es sich um eine Manufaktur, sprich um einen auf Handarbeit setzenden Produktionsbetrieb handelt, der sich vornehmlich auf die Herstellung von lilafarbenen Kuchen spezialisiert hat. Diese Bedeutung ist deshalb naheliegend, da, wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt und belegt hat, lilafarbene Kuchen nachweislich gebacken und auch angeboten werden, was sich etwa aus der dem Beanstandungsbescheid vom 30. April 2021 beigefügten [X.] zum Suchbegriff [X.] backwaren -bäcker“ ergibt (vgl. etwa „violette Burgerbrötchen“ unter „[X.]“; „[X.]er Pflaume mit [X.] Fondant“ unter „https://mein.backring.de“; „Fototorte Himbeersahne [X.]“ unter „[X.]“). Ein beschreibender Hinweis auf die [X.] ergibt sich zum anderen jedoch auch dann, wenn von der seitens der Anmelderin angeführten, ebenso naheliegenden Auffassung ausgegangen wird, dass sich die Farbangabe auf die Kuchenmanufaktur, also auf den Betrieb als solchen bezieht. Denn dann weist [X.] Kuchenmanufaktur“ auf deren Aufmachung oder Ausstattung im Sinne eines in [X.] gehaltenen Interieurs hin (ähnlich etwa wie „[X.]“ unter „https://www.cafe.rosa.de“; „[X.]“ unter „https://the-pink.de“ oder „[X.] (Café)“ unter „[X.]“). Die damit verbundene etwaige Mehrdeutigkeit macht die Wortfolge nicht unterscheidungskräftig (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8, Rn. 170).

(2) Das runde lilafarbene Grafikelement, das mit seiner an der [X.] angebrachten Verzierung unschwer an eine sogenannte [X.], also eine Unterlage für Backwaren erinnert, illustriert ein typisches Hilfsmittel bzw. Zubehör im Rahmen des Verkaufs von Backwaren und vermittelt damit einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

(3) Der weitere, unterhalb der Grafik angeordnete Wortbestandteil „[X.]“ stammt aus dem Platt[X.] und bedeutet, wie die Anmelderin nicht in Abrede stellt, „[X.]“ oder „mecklenburgisch“. Damit stellt er eine geografische Angabe dar, wobei aber fraglich ist, inwieweit er in diesem Sinne von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern, bei denen es sich – sofern man nicht ausnahmsweise von einer nach Sprachkreisen gespaltenen Verkehrsauffassung ausgeht (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rn. 19, 258 ff.) – um die durchschnittlichen Verbraucher der [X.] handelt, verstanden wird.

c) Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil die konkrete Ausgestaltung dem Zeichen im seinem maßgeblichen Gesamteindruck eine hinreichend individuelle Charakteristik verleiht, die zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ausreichend geeignet erscheint. Sofern ein Zeichen, wie vorliegend, schutzunfähige Wortbestandteile aufweist, sind zwar an den bildlichen „Überschuss“ umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss dabei eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (vgl. [X.] GRUR 1998, 394, 396 – Motorrad Active Line; [X.], 634 – [X.]; [X.], 1153 – antiKALK). Dies ist aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall jedoch ausreichend gegeben. Der bildliche Eindruck des [X.] wird maßgeblich aus der Kombination folgender Merkmale bestimmt:

- Vertikale und teilweise versetzte Anordnung der Wortbestandteile [X.]“, „kuchen“, „manu“ und „faktur“, die zwar nicht per se ungewöhnlich ist, aber zumindest abweicht von der üblichen Fließtextwiedergabe;

- Unterschiedliche Größe und Letternbreite des Bestandteils [X.]“ einerseits und der Komponenten „kuchen“, „manu“ und „faktur“ andererseits, was eine gewisse optische Dominanz des Erstgenannten bewirkt;

- Ornamental verziertes mehrfarbiges Grafikelement, in das die genannten Wortbestandteile eingefügt sind;

- Positionierung des Begriffs „[X.]“ deutlich abgesetzt von den übrigen Wortbestandteilen und unterhalb der Grafik, was von einem Verständnis als adjektivischer Ortsangabe wegführt und ein namensmäßiges Verständnis nahelegt;

- Farbgebung in [X.], [X.] und Braun.

In ihrer Summe bewirken diese Gestaltungselemente einen hinreichend eigenständigen und damit schutzbegründenden Überschuss, dem der Verkehr einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen kann, so dass dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (ebenso z. [X.] 25 W (pat) 53/01 – AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

2. Aus oben genannten Gründen kann das in Rede stehende [X.] auch nicht als unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe angesehen werden. Insofern liegt das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vor.

Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich oder von der Markenstelle ins Feld geführt worden. Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben.

Meta

25 W (pat) 6/22

10.11.2022

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.11.2022, Az. 25 W (pat) 6/22 (REWIS RS 2022, 8947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8947

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 572/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "der kleinste BACKSHOP der Welt" (Wort-Bild-Marke) – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 575/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "der kleinste BACKSHOP der Welt" (Wort-Bild-Marke) – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 45/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "GREENFOOD (Wortzeichen)" – teilweise Eintragungsfähigkeit – teilweise fehlende Unterscheidungskraft


25 W (pat) 553/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - "Backe Backe" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


25 W (pat) 27/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Landbackhaus" – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.