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In den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak besteht keine tatsächliche Gefahr einen ernsthaften Schaden zu erleiden
Meta
13.03.2017
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Augsburg, Urteil vom 13.03.2017, Az. Au 5 K 16.32681 (REWIS RS 2017, 14219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14219
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Inländische Fluchtalternativen im Nordirak
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft
Keine Zuerkennung internationalen Schutzes für Kurden aus dem Nordirak
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
In den kurdischen Provinzen des Irak besteht für Minderheiten eine inländische Fluchtalternative
Keine Referenz gefunden.
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