Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 4 StR 570/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5501

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[X.] vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2006 zu gewähren, wird als unzu-lässig verworfen. 2. Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Verurteilten mit dem am 13. April 2006 in seiner Anwesenheit verkündeten Urteil wegen Betruges in 27 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit einem am 19. Oktober 2006 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat der derzeitige Verteidiger des [X.] gegen das Urteil Revision eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1 - 3 - Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2006 zutreffend ausgeführt: 2 "Die Revision ist verspätet, weil sie nicht gemäß § 341 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO kann nicht gewährt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte das Einhalten der von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO normierten Wochenfrist ausreichend gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht hat. Dieses Erfordernis gilt auch für die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. [X.] 49. Aufl. § 45 Rdnr. 6). Der derzeitige [X.] des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], hat zwar bestä-tigt, den Angeklagten im Telefonat vom 19. Oktober 2006 [X.] hingewiesen zu haben, dass offensichtlich kein Revisions-verfahren betrieben worden sei. Es ist aber nicht nachvoll-ziehbar, dass der gerichtserfahrene Angeklagte trotz der Zu-stellung der Ladung zum Strafantritt vom 31. August 2006 noch über [richtig: einen Monat] von der Durchführung des Revisionsverfahrens ausgegangen ist, ohne sich bei seinem ursprünglichen Verteidiger, Rechtsanwalt D. , über dessen Verlauf zu erkundigen. Dies bedarf jedoch keiner abschlie-ßenden Klärung. Der Angeklagte hat jedenfalls nicht [X.] glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhin-dert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten. Seine schlichte - vom derzeitigen Verteidiger ohne eigene entspre-chende Wahrnehmung lediglich wiedergegebene - Erklärung, Rechtsanwalt D. habe die Revision entgegen dem ausdrück-lichen Auftrag vom 18. April 2006 nicht eingelegt,
- 4 - reicht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6)." [X.] [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 570/06

30.01.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 4 StR 570/06 (REWIS RS 2007, 5501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5501

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