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Erneute Anhörung eines Unterzubringenden in Beschwerdeverfahren
Hat der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht der Genehmigung seiner Unterbringung zugestimmt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 7. März 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
I.
Der Betroffene, der unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wendet sich gegen die Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag des Betreuers die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 30. Januar 2020 genehmigt. In der Anhörung hatte sich der Betroffene mit seiner Unterbringung ausdrücklich einverstanden erklärt. Das [X.] hat auf die Beschwerden des Betroffenen und des Verfahrenspflegers ohne erneute Anhörung die amtsgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, dass es die [X.] bis zum 19. Januar 2020 abgekürzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das [X.] hat ausgeführt, in materiell-rechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unterbringung gemäß § 312 Nr. 1 FamFG i. V. m. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sei abgesehen worden, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das [X.] den Betroffenen nicht persönlich angehört hat.
a) Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind ([X.]sbeschluss vom 12. Juli 2017 - [X.] 350/16 - FamRZ 2017, 1668 Rn. 19 mwN).
Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforderlich werden lässt, ist auch gegeben, wenn der Betroffene durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem früheren Einverständnis nicht mehr festhält. Denn die Frage, ob der Betroffene mit einer Unterbringung einverstanden ist, stellt für die Entscheidung der Genehmigung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar.
b) Gemessen hieran hätte das [X.] den Betroffenen erneut anhören müssen. Der Betroffene hatte während der Anhörung durch das Amtsgericht einer Unterbringung ausdrücklich zugestimmt. Mit der Einlegung der Beschwerde hat er jedoch zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist.
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2017 - [X.] 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 16 f.).
Dose |
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Schilling |
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Günter |
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Nedden-Boeger |
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Guhling |
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Meta
31.07.2019
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Duisburg, 7. März 2019, Az: 12 T 44/19
§ 1906 Abs 1 BGB, § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 319 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2019, Az. XII ZB 108/19 (REWIS RS 2019, 4913)
Papierfundstellen: MDR 2019, 1147 NJW 2019, 3078 REWIS RS 2019, 4913
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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