Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2020, Az. XII ZB 349/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1316

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Gegenstand

Betreuungs- und Unterbringungssache: Anhörung des Betroffenen ohne Teilnahme des Verfahrenspflegers; Prüfung der Kompetenz des Betreuers zur Einwilligung in die Unterbringung


Leitsatz

1. Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juli 2020 - XII ZB 228/20, juris).

2. Grundsätzlich ist das die Unterbringung genehmigende Gericht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung enthoben. Allerdings hat das Gericht zu prüfen, ob die Unterbringung von dem Aufgabenkreis des Betreuers erfasst wird und - bei einer vorläufigen Bestellung des Betreuers - ob auch die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum seiner Bestellung umfasst ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11, FamRZ 2013, 1726).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen der Beschluss der Zivilkammer 1 des [X.] vom 8. Juli 2020 aufgehoben, soweit das [X.] die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Juni 2020 (Betreuung) zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der Verfahrenspfleger (der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene und gegen die Genehmigung ihrer geschlossenen Unterbringung.

2

Nach den eingeholten Sachverständigengutachten leidet die Betroffene an einer schweren Persönlichkeitsstörung. Es besteht der hochgradige Verdacht auf eine schizoaffektive Psychose bzw. eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Das Amtsgericht hat die Betroffene nach Bestellung eines Verfahrenspflegers persönlich angehört und mit Beschluss vom 3. Juni 2020 für die Betroffene eine Betreuung mit einem umfangreichen Aufgabenkreis eingerichtet, darunter unter anderem „Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung“ mit einer Überprüfungsfrist bis zum 3. Juni 2022.

3

Nach einer weiteren Anhörung hat es die vom Betreuer beantragte Unterbringung der Betroffenen „auf einer geschlossenen Station der [X.] (…) bis vorerst längstens 25.09.2020“ und ihre anschließende Unterbringung „in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung (…) für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Tage der Verlegung aus dem Krankenhaus in die geeignete Einrichtung betreuungsgerichtlich genehmigt“.

4

Das [X.] hat die amtsgerichtlichen Entscheidungen auf die Beschwerden des Verfahrenspflegers geringfügig geändert, indem es die Unterbringung bis längstens zum 17. September 2021 genehmigt und den Aufgabenkreis begrenzt hat. Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerden im Übrigen wendet sich der Verfahrenspfleger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nur begründet, soweit sich der Verfahrenspfleger gegen die Einrichtung der Betreuung wendet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

6

1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Betreuung verfahrensfehlerhaft eingerichtet worden ist, weil das [X.] die Betroffene nicht erneut angehört hat.

7

a) Nach der Rechtsprechung des Senats räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren kann aber nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - [X.] 504/19 - FamRZ 2020, 1219 Rn. 9 mwN).

8

b) Das [X.] hätte die Anhörung deshalb wiederholen müssen, weil das Amtsgericht – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt – den Verfahrenspfleger nach Aktenlage nicht zur Anhörung der Betroffenen geladen hat.

9

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll – wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist – nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist vom Gericht daher im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2020 - [X.] 228/20 - juris Rn. 11 mwN).

Das Amtsgericht hat den Verfahrenspfleger zwar zu dem ersten Anhörungstermin am 3. März 2020 geladen. Zu diesem ist die Betroffene indes nicht erschienen. Zur erneuten Anhörung am 3. Juni 2020 ist der Verfahrenspfleger ausweislich der Ladungsverfügung hingegen nicht geladen worden. Im Termin anwesend war neben dem [X.] nur die Betroffene. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass der Verfahrenspfleger zu dem Anhörungstermin nicht geladen worden ist und mithin keine Möglichkeit hatte, an ihm teilzunehmen.

2. Demgegenüber ist die Genehmigung der Unterbringung [X.] nicht zu beanstanden.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt die rechtswidrige Bestellung des Betreuers die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Unterbringung unberührt.

aa) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers werden gemäß der Regelung des § 287 Abs. 1 FamFG, der Gesichtspunkte der Praktikabilität zugrunde liegen ([X.] FamFG 20. Aufl. § 287 Rn. 4), mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Deshalb ist das die Unterbringung genehmigende Gericht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung grundsätzlich enthoben.

Weil der Senat vorliegend nur den landgerichtlichen Beschluss, der über die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers zu befinden hatte, aufhebt, bleibt der amtsgerichtliche Beschluss bestehen. Dieser ist dem Betreuer auch bekanntgegeben worden. Daher bleibt er gemäß § 287 Abs. 1 FamFG bis zu einer etwaigen anderslautenden Entscheidung wirksam. Auf den Eintritt der Rechtskraft kommt es anders als im Fall der Genehmigung einer Unterbringung gemäß § 324 Abs. 1 FamFG nicht an.

bb) Auch die übrigen Voraussetzungen, die eine Genehmigung der Unterbringung an die Bestellung eines Betreuers knüpft, sind erfüllt.

Das Gericht hat insoweit lediglich zu prüfen, ob die Unterbringung von dem Aufgabenkreis des Betreuers umfasst ist. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Beschreibung seines [X.] ausdrücklich eingeräumt werden, etwa indem für den Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Aufgabenbereiche Befugnis zur Unterbringung oder Aufenthaltsbestimmungsrecht einerseits und Gesundheitssorge andererseits zugewiesen werden (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - [X.] 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 22 mwN). Zudem hat das Gericht bei einer vorläufigen Bestellung des Betreuers zu prüfen, ob die zu genehmigende [X.] vom Zeitraum seiner Bestellung erfasst wird (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - [X.] 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 23).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für den Betreuer war der Aufgabenkreis Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung eingerichtet. Es handelte sich auch nicht um eine vorläufige, befristete Betreuung. Vielmehr ist die Betreuung in der Hauptsache – mit einer Überprüfungsfrist bis zum 3. Juni 2022 – eingerichtet worden.

b) Auch die übrigen Voraussetzungen für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB liegen vor, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt.

aa) Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

Nach den vom [X.] in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17. Juni 2020 lassen sich aktuell objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine latente Suizidgefahr feststellen. Es bestehe daher auch die erhebliche Gefahr, dass sich die psychisch kranke Betroffene in der aktuell krisenhaften Zuspitzung der Erkrankung selbst töte.

bb) Ebenso wenig begegnet es [X.]en Bedenken, dass das [X.] die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht hat.

Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Hierzu hat das [X.] ausgeführt, die 32-jährige Betroffene sei psychisch schwer krank. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die [X.] anschließe, sei aktuell eine stationäre Behandlung der Betroffenen in einem geschlossenen, hochstrukturierten Umfeld dringend indiziert. Allein auf diese Weise könne der weiteren Chronifizierung der Krankheit entgegengewirkt werden. Eine Nichtbehandlung hätte für die Betroffene massive Nachteile, die sich auf ihr gesamtes weiteres Leben (Beruf, Partnerschaft, weitere körperliche Entwicklung, Freizeitgestaltung) auswirken könnten. Mit jedem weiteren Krankheitsschub steige die Gefahr, eine Remission bzw. zumindest eine Teilremission nicht mehr erreichen zu können, was im ungünstigsten Fall die Notwendigkeit einer ständigen psychiatrischen Behandlung im geschlossenen Rahmen nach sich ziehen könnte. Ferner bestünde im Falle einer Nichtbehandlung die Gefahr, dass die Betroffene ihre Wohnfähigkeit dauerhaft verliere, was eine weitere deutliche Einschränkung der Lebensqualität der noch relativ jungen Betroffenen bedeuten würde. Auf der vorstehenden Grundlage komme der Sachverständige zu dem schlüssigen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine durchgreifende Zustandsverbesserung der Betroffenen nur durch eine mehrmonatige Therapie erreicht werden könne. Mit dem Sachverständigen sei davon auszugehen, dass ein kürzerer, insbesondere etwa ein nur mehrwöchiger Krankenhausaufenthalt nicht zu einer ausreichenden Stabilisierung führen werde. Vielmehr wäre hierbei zu befürchten, dass bereits nach kurzer Zeit therapeutische Erfolge aufgebraucht und die Betroffene, die einen ausgeprägten Leidensdruck bei gleichzeitig bestehender Hilflosigkeit vermittele, erneut in ihre alten Verhaltensweisen zurückfallen würde. Die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Erforderlichkeit der geschlossenen Unterbringung und der Behandlung zu erfassen. Eine beachtliche entgegenstehende freie Willensbildung sei ihr nicht möglich. Diese vom [X.] getroffenen Feststellungen genügen auch den Anforderungen für die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

c) Zwar macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses werde die Art der geschlossenen Einrichtung, in der die Betroffene im [X.] an den Aufenthalt in der [X.] untergebracht werden solle, nicht näher bezeichnet. Die Rüge bleibt aber ohne Erfolg. Denn den Gründen der Entscheidung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die Betroffene (nur) in einer „therapeutischen Langzeiteinrichtung“ und damit in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen ist. Das ergibt sich auch aus der im Beschluss wiedergegebenen Diagnose (schwere Persönlichkeitsstörung bei hochgradigem Verdacht auf eine schizoaffektive Psychose bzw. eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis). Einer näheren Beschreibung der geschlossenen Einrichtung bedurfte es deshalb nicht; die Auswahl der konkreten Einrichtung obliegt ohnehin dem Betreuer (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - [X.] 78/10 - BtPrax 2010, 279 Rn. 6).

d) Dass das [X.] die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung für einen längeren Zeitraum als ein Jahr gebilligt hat, ist [X.] ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Begrenzung für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 34 mwN).

Diesen rechtlichen Maßstäben genügt die angefochtene Entscheidung. Das [X.] hat insoweit ausgeführt, der Sachverständige habe eine weitere Behandlungsdauer von drei Monaten im Akutkrankenhaus sowie hieran anschließend eine geschlossene Unterbringung in einer geeigneten therapeutischen Langzeiteinrichtung für die Dauer eines Jahres empfohlen. Soweit diese Empfehlung den einjährigen Zeitrahmen übersteige und es sich um eine offensichtlich lange [X.] handele, habe der Sachverständige die Notwendigkeit einer solchen überzeugend begründet. Danach sei aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes davon auszugehen, dass mindestens ein Jahr erforderlich sei, um die Betroffene, mit der eine geordnete Verständigung gegenwärtig faktisch unmöglich sei, zu stabilisieren. Die geschlossene Unterbringung sei trotz des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte der Betroffenen verhältnismäßig.

e) Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das [X.] hätte den Aufenthalt der Betroffenen in der Akutklinik bis zum 17. September 2020 begrenzen müssen, geht ebenfalls fehl.

Der vom Sachverständigen befürwortete Zeitraum für eine Unterbringung ist vom [X.] zutreffend auf den 17. September 2021 begrenzt worden, nämlich auf eineinviertel Jahre ab Gutachtenerstellung. Dabei erscheint es unschädlich, dass das [X.] die Dauer der Unterbringung in der Akutklinik unverändert gelassen hat, weil der Sachverständige ersichtlich eine dortige dreimonatige Behandlung für erforderlich gehalten hat.

[X.]     

      

[X.]     

      

Schilling

      

Nedden-Boeger     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 349/20

07.10.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hamburg, 8. Juli 2020, Az: 301 T 222/20

§ 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 276 Abs 1 S 1 FamFG, § 287 Abs 1 FamFG, § 1906 Abs 1 BGB, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2020, Az. XII ZB 349/20 (REWIS RS 2020, 1316)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 381-382 REWIS RS 2020, 1316

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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