Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.08.2022, Az. VI R 29/20

6. Senat | REWIS RS 2022, 5033

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Gegenstand

Prozesskostenabzugsverbot im Falle von Kosten Dritter


Leitsatz

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits --hier eines Strafverfahrens-- eines Dritten (beispielsweise eines Angehörigen) aufgewendet worden sind.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Aufwendungen für die Strafverteidigung ihres [X.] als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen können.

2

Die Kläger wurden im Streitjahr (2017) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung begehrten sie den Abzug von [X.] für ihren in 1999 geborenen [X.] als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) lehnte den Ansatz dieser Aufwendungen ab. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 936 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

3

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

4

Sie beantragen,
das Urteil des [X.] vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 und die Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 13.05.2019 dahingehend abzuändern, dass [X.] in Höhe von 9.520 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

5

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

6

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Der [X.] hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen der Kläger für die Strafverteidigung ihres [X.] nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

7

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung nach Abs. 3 übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

8

2. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist mithin zunächst, dass sie den Klägern als belastender zwangsläufiger Aufwand entstanden sind, weil sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten.

9

Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Kläger ihrem bereits volljährigen [X.] die Begleichung eines Vorschusses für die Kosten des Strafverfahrens tatsächlich als Unterhalt schuldeten (vgl. Beschluss des [X.] vom [X.] - XII ZB 13/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1722; [X.]/[X.] (2018) BGB § 1360a Rz 64a, m.w.N.). Zudem gründen die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf einer Honorarvereinbarung. Nach allgemeinen Maßstäben erwachsen Kosten für einen Strafverteidiger jedoch allenfalls insoweit zwangsläufig, als sie nicht (aufgrund einer Honorarvereinbarung) über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 13.12.2016 - VIII R 43/14, Rz 24, m.w.N.).

Ob und in welcher Höhe den Klägern die Kosten für die Strafverteidigung ihres [X.] nach allgemeinen Grundsätzen zwangsläufig [X.] von § 33 EStG entstanden sind, kann für die Entscheidung des Streitfalls indes letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn die Kläger ihrem [X.] gegenüber verpflichtet gewesen sein sollten, die streitgegenständlichen Kosten zu tragen, sind die Aufwendungen jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

3. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

a) § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.[X.] ([X.]) trat mit Wirkung vom 30.06.2013 in [X.] ([X.], 1809) und ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 --mithin für das [X.] anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des [X.]).

b) Entgegen der Auffassung der Kläger werden auch die Kosten eines Strafverfahrens von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfasst. Denn es handelt sich um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits.

aa) Wie der [X.] bereits entschieden hat, erfasst der Begriff des Rechtsstreits nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedenfalls jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten ([X.]surteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16, [X.], 142, [X.], 988, Rz 12).

bb) Dieser Auslegung steht auch die Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der [X.] auf sein Urteil in [X.], 142, [X.], 988 (ausführlich Rz 23 ff.).

cc) Schließlich steht der Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, dass es im Streitfall nicht um einen Strafprozess geht, in dem die Kläger Beschuldigte sind, sondern um Kosten für die Strafverteidigung ihres [X.].

Denn das Abzugsverbot gilt nach seinem Wortlaut für alle Fälle, in denen Aufwendungen durch das Tragen von Prozesskosten entstehen. Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Anwendungsausschluss, wenn ein Steuerpflichtiger einem Dritten gegenüber verpflichtet ist, dessen Prozesskosten zu tragen. Vielmehr enthält § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ein generelles Abzugsverbot, das nur bei einer Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen durchbrochen wird.

dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbingen der Kläger, dass die Ausnahme der Existenzgefährdung im Falle von Prozesskosten für ein Strafverfahren, das sich gegen Dritte richtet, weitgehend leerlaufe. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, kann ebenfalls dahinstehen. Denn im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der dahingehende Ausnahmetatbestand der Existenzgefährdung in Person der Kläger oder ihres [X.] vorliegt.

4. Da der Ausnahmefall der Existenzgefährdung im Streitfall nicht in Betracht kommt, ergibt sich aus den angeführten Rechtsgrundsätzen, dass das [X.] die geltend gemachten Strafverteidigungskosten zu Recht nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen hat.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI R 29/20

10.08.2022

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 11. März 2020, Az: 9 K 1344/19, Urteil

§ 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 4 EStG 2009, EStG VZ 2017

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.08.2022, Az. VI R 29/20 (REWIS RS 2022, 5033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5033

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XII ZB 13/05

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