Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 66/14

6. Senat | REWIS RS 2017, 10683

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Gegenstand

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG)


Leitsatz

NV: Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2014  4 K 1976/14 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 2. Juni 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2014 wird dahingehend geändert, dass die zumutbare Belastung mit 1.044 € berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Abziehbarkeit von Scheidungskosten nach der Änderung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das [X.] ([X.]) vom 26. Juni 2013 ([X.], 1809).

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2013) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er --neben den Aufwendungen für eine Augenoperation mittels Laser in Höhe von 3.931 €-- Kosten für die Ehescheidung in Höhe von 1.594 €, für beglaubigte Kopien betreffend die Ehescheidung in Höhe von 144 € sowie Kosten eines Unterhaltsverfahrens in Höhe von 662 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

3

In dem Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 2. Juni 2014 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) nur die Kosten für die Augenoperation. Mit dem Einspruch wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Ehescheidung und die Unterhaltsregelung. Das [X.] wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage hatte aus den in den Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2015, 39 veröffentlichten Gründen insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannte.

4

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts.

5

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2014  4 K 1976/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
1. die Revision zurückzuweisen,
2. den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 2. Juni 2014 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2014 dahingehend abzuändern, dass die zumutbare Belastung mit 1.044 € berücksichtigt wird.

7

Das [X.] ist dem Verfahren beigetreten und hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des [X.] ist überwiegend begründet. Das [X.] hat die Scheidungskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

9

Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen sind (ablehnend Niedersächsisches [X.], Urteil vom 18. Februar 2015  3 K 297/14, E[X.] 2015, 725), kann offenbleiben. Denn sie sind jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG für einen Abzug von Prozesskosten liegen nicht vor.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Nach § 33 Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

2. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

a) § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des [X.] trat mit Wirkung vom 30. Juni 2013 in [X.] und ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 --mithin für das [X.] anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des [X.]).

b) Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 ([X.], 1808) Bezug.

3. Im Streitfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte er das Scheidungsverfahren nicht geführt. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG für eine Abziehbarkeit von Prozesskosten lagen mithin nicht vor.

4. Die bislang vom [X.] berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist entsprechend den Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 2017 VI R 75/14 ([X.], 339, [X.], 684) stufenweise zu ermitteln und demnach mit 1.044 € anzusetzen.

5. Die Berechnung der Steuer wird dem [X.] übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 3 [X.]O.

Meta

VI R 66/14

18.05.2017

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 16. Oktober 2014, Az: 4 K 1976/14, Urteil

§ 33 Abs 2 S 4 EStG 2009 vom 26.06.2013, EStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 66/14 (REWIS RS 2017, 10683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10683

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