Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. VI ZR 9/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10495

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230517UVIZR9.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

23. Mai 2017

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 249 ([X.])
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfalls beschädigten [X.]s den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die [X.]beschaffung eines Gebrauchtwagens mit [X.]ausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem [X.] jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) [X.] als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaf-fungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des [X.]n auf Naturalrestitution (§ 249 Abs.
1, Abs. 2 Satz 1 [X.]) ersatzfähig.

[X.], Urteil vom 23. Mai 2017 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

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-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. Mai 2017
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], Dr.
Roloff und [X.] und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] -
9. Zivilkammer -
vom 15. Dezember 2016
im [X.] und insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung des [X.] zurückgewiesen
worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, seinerzeit
[X.]unternehmer
in
[X.], nimmt die Beklagte zu 1 sowie deren Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, auf [X.] restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt das [X.] des [X.] mit einer Erstzulassung aus dem [X.] und einer Gesamtlaufleistung von knapp 280.000
km einen Schaden
im Frontbereich.
Die volle Haftung der [X.] für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
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-

Der Kläger rechnete mit der Beklagten zu 2 auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Ersatzbeschaffungskosten
ab. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten betragen -
bei geschätzten Reparaturkosten von

-
der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne

brutto, die Kosten für die Umrüstung als [X.] zusätzlich . Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob der Kläger diese fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen kann. Der Kläger hat sein [X.]-unternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Unfallfahrzeug am 28. [X.] 2014 veräußert.
Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der [X.], im Übrigen hat es der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil [X.] und die Zahlungsforderung um einzelne, für das Revisionsverfahren nicht relevante Positionen
gekürzt; die Anschlussberufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision begehrt der Kläger über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus weiterhin die Zahlung von

Umrüstungskosten.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die fiktiven
Umrüstungskosten für nicht ersatz-fähig gehalten. Der Kläger könne bei dem anzunehmenden wirtschaftlichen To-talschaden nicht mehr als den ermittelten Wiederbeschaffungswert (abzüglich des [X.])
ersetzt verlangen. Einen Gebrauchtwagenmarkt für eine Ersatz-beschaffung mit [X.]ausstattung gebe
es nicht. Nach der Rechtsprechung des 2
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4

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[X.] (Senatsurteil vom 2. März 2010 -
VI [X.], VersR
2010, 785 Rn. 6 ff.) sei bei Unmöglichkeit
der Wiederherstellung der Wiederbeschaffungswert ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschä-digung. Die Erstattung zusätzlicher Umrüstungskosten führte demgegenüber bei fiktiver Abrechnung dazu, dass in Fällen eines wirtschaftlichen Totalscha-dens über den Umweg des § 251 Abs. 2 [X.] fiktiv Reparaturkosten von mehr als 130 % des [X.] abgerechnet werden könnten. Die Ausstattung des klägerischen Fahrzeugs als [X.] sei nur dann und insoweit zu berücksichtigen, als durch diese der Wiederbeschaffungswert an sich erhöht werde. Dies sei im Streitfall in Anbetracht des Alters und der Laufzeit des [X.] nicht gegeben. Die Umrüstungskosten seien vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung als abgeschrieben anzusehen.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der streit-gegenständliche Ersatzanspruch des [X.] bei -
wie hier -
fiktiver Ersatzbe-schaffung auf die Wiederbeschaffungskosten beschränkt ist. Dabei hat es [X.] dem
Begriff des Wiederbeschaffungswertes eine falsche Bedeutung bei-gemessen.
1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der Geschädigte, der es nach ei-nem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustel-len, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlan-gen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 [X.]) oder unverhält-5
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nismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Erst die Unver-hältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab wel-cher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich
nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vor-rang vor Kompensation (Senatsurteile
vom 15. Oktober 1991 -
VI [X.], [X.]Z 115, 364, 367;
vom
15. Februar 2005 -
VI [X.]/04,
[X.]Z 162, 161, 163 f.).
Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich auf zweierlei Weise
Naturalrestitution erreichen: Er kann die Kos-ten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) [X.] verlangen. Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestitution (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 -
VI [X.], [X.]Z 115, 375, 378
mwN; vom 29. April 2003 -
VI [X.], [X.]Z 154, 395, 397). Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-)
Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise ge-mäß § 249 Abs. 1 [X.] darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich ge-sehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senats-urteile
vom 15. Oktober 1991 -
VI
[X.], [X.]Z 115, 364, 368;
vom 15.
Februar 2005 -
VI [X.]/04, [X.]Z 162, 161, 164; vom 6. März 2007 -
VI
[X.], [X.]Z
171, 287 Rn.
6).
Der Geschädigte ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositi-onsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. Senatsurteile
vom 5. März 1985 -
VI [X.], NJW 1985, 2469; vom
29. April 2003 -
VI [X.], [X.]Z 154, 395, 398; vom 7
-

6

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15.
Februar 2005 -
VI [X.]/04, [X.]Z 162, 161, 165
f.; vom 9. Juni 2009 -
VI
ZR 110/08, [X.]Z 181, 242 Rn. 13).
2. Entscheidet sich der Geschädigte -
wie hier -
für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des
beschädigten Fahrzeugs
(vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 -
VI [X.], NJW 1985, 2469, 2470; vom 15. Oktober 1991 -
VI [X.], [X.]Z 115, 364, 371 ff.; vom 30. November 1999 -
VI [X.], [X.]Z 143, 189, 193; vom 6. März 2007 -
VI [X.], [X.]Z 171, 287 Rn.
6). Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der [X.]. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwa-genmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Ge-schädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfall-fahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben
(Senatsurteil vom 7.
März 1978 -
VI ZR 237/76, NJW 1978, 1373).
Dabei kommt es allein auf eine wirt-schaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung
unter objektiven Gesichts-punkten
an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben
zur Feststellung einer [X.]n Gleichwertigkeit führt
(Senatsurteil
vom 17. Mai 1966 -
VI
ZR 252/64, NJW 1966, 1454, 1455). Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale
und Sonderfunktio-nen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt ob-jektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine [X.] Gleichwertigkeit im Rahmen der [X.] nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner 8
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-

konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zuge-dachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann.
Maßgebend ist nach all dem und im Unterschied zur bloßen Wertkom-pensation nach § 251 [X.] weder der Abschreibungswert
noch der Preis, den der Geschädigte beim
Verkauf des [X.] in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (Zeit-
oder Veräußerungswert),
sondern der
-
bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere -
Preis, den der [X.] beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste (vgl. Pa-landt/[X.], [X.], 76. Aufl., §
249 Rn.
16; Ekkenga/[X.], in: [X.], [X.], 13. Aufl., § 249 Rn. 134).
3. Nach diesen Grundsätzen wären die auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlenden Mehrkosten für ein Fahrzeug mit [X.]ausrüstung gegenüber ei-nem vergleichbaren Fahrzeug ohne [X.]ausrüstung ohne weiteres vom [X.] umfasst
und damit ersatzfähig. Nichts anderes kann [X.], wenn -
wie hier vom Berufungsgericht festgestellt -
ein Markt für die Be-schaffung eines gleichwertigen
Ersatzfahrzeugs mit [X.]ausrüstung nicht
exis-tiert. Die notwendigen Kosten für die Umrüstung des Ersatzfahrzeugs zu einem [X.] sind dann -
im Unterschied zu dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall der Umrüstung eines Oldtimer-Unikats (Senatsurteil vom 2. März 2010 -
VI
[X.], [X.], 785 Rn. 9) -
als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des [X.] einzustellen. Bei der Umrüstung eines Gebrauchtwagens zu einem [X.]
handelt es sich nämlich nicht um die bloße Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale
ohne
objektivierbaren wirtschaftlichen Wert, sondern um den Einbau von durch Rechtsverordnung (§§
25
ff. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im [X.] [[X.]] vom 21. Juni 1975, [X.]l. I 1573, zuletzt geändert durch Art.
483 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.
August 2015, 9
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8

-

[X.]l. I 1474) vorgeschriebenen
besonderen
Ausrüstungs-

25 Abs. 2
[X.]: Alarmanlage, § 28 [X.]: Fahrpreisanzeiger) und Beschaffenheit-selementen
(§ 26 Abs. 1 [X.]: hell-elfenbein-farbiger Anstrich, [X.]schild). Ohne diese Elemente könnte das (fiktive) Ersatzfahrzeug das Unfallfahrzeug in dessen
wesentlicher, gerade erwerbswirtschaftlich bedeutsamen
Funktion nicht ersetzen, nachdem das für den Kläger maßgebliche Land [X.] von der Möglichkeit einer allgemeinen Ausnahme (§ 43 Abs. 1 [X.]) von diesen Vorgaben keinen Gebrauch gemacht hat. Die Umrüstung macht die [X.] damit überhaupt erst möglich. Darauf, dass
der Geschädigte bei Veräußerung seines [X.]s keinen Preisaufschlag
wegen der [X.]ausrüstung hätte erzielen können und dass
die [X.]ausrüstung gegebenenfalls bereits ab-geschrieben war, in der Vermögensbilanz des Geschädigten folglich keine Rolle spielte, kommt es jedenfalls in diesem Zusammenhang entgegen der [X.] des Berufungsgerichts nicht an.
Im Ergebnis sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Ge-brauchtwagens mit [X.]ausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übri-gen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem [X.] jedoch mit verhältnismäßi-gem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die
Ermittlung des [X.] einzustellen
und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs.
1, Abs. 2 Satz 1 [X.]) ersatzfähig
(vgl. [X.], [X.], 393, 394; [X.], [X.], 113; [X.], [X.], 355, 357; KG, Urteil vom 26. Juli 2001 -
12 U 1529/00, juris Rn. 3 ff.;
Palandt/[X.], aaO, § 249 Rn. 14; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2016, § 249 Rn. 104; [X.]/Knerr, [X.], 27. Aufl., [X.]. 3
Rn. 41; [X.], SVR 2010, 130, 131; im Ergebnis auch [X.], NJW-RR 2011, 1052; a.A. OLG Frankfurt
a.M., NJW-RR 1986, 657, 658; Gre-ger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 23 Rn. 27; [X.], 11
-

9

-

VersR 1974, 832, 837). An die vom Sachverständigen verwendete begriffliche Unterscheidung zwischen Wiederbeschaffungswert einerseits und [X.] andererseits, die Ausgangspunkt für die angegriffene Entscheidung war, ist das Berufungsgericht dabei nicht gebunden.

III.
1. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Das Be-rufungsgericht hat -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
weder zur Erforderlichkeit der vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten [X.]
noch zur etwaigen Notwendigkeit eines diesbezüglichen Vorteilsaus-gleichs unter dem Gesichtspunkt "neu für alt"
Feststellungen getroffen.
Damit fehlt es zugleich an ausreichenden Feststellungen für eine Abwä-gung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Auch wenn durch die
Umrüstung eines Gebrauchtwagens ein zulassungsfähiges [X.]
hergestellt
werden kann, das dem beschädigten [X.] technisch wie [X.] gleichwertig ist,
und somit grundsätzlich die Möglichkeit zur Naturalrestitution besteht, kann der Geschädigte
gemäß § 251 Abs. 2
Satz 1
[X.] vom Schädiger dann keine [X.] nach § 249 Abs. 2 Satz
1 [X.] verlangen, wenn die Herstellung unverhält-nismäßige Aufwendungen erfordern würde.
Der als Zahlungsanspruch [X.] besondere Herstellungsanspruch aus §
249 Abs. 2 Satz 1
[X.] unter-liegt nämlich der Zumutbarkeitsschranke des §
251 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. Senatsurteile vom 3.
Dezember 1974 -
VI ZR 1/74, [X.]Z 63, 295, 297; vom 13. Mai 1975
-
VI
ZR 85/74, NJW 1975, 2061). Die Frage, ob die Vorausset-zungen dieser zu einem bloßen Wertausgleich führenden Vorschrift erfüllt sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erfor-derlichen Aufwandes und des Verkehrswertes (Zeitwertes) der zu ersetzenden 12
13
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10

-

Sache zu beantworten. Dabei ist, wenn die (Wieder-)Herstellung auf Seiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug "neu für alt" zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruches aus § 249
Abs. 2 Satz 1 [X.] führt, nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem [X.] auf die Waagschale zu legen
(vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 -
VI [X.], [X.]Z 102, 322, 330).

2. Das angefochtene Urteil war daher im Umfang der Anfechtung aufzu-heben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagten mit ihrem Einwand, der Kläger habe wegen der zwischenzeitli-chen Aufgabe seines [X.]unternehmens kein schützenswertes Interesse mehr an einer Umrüstung, grundsätzlich nicht gehört werden können.
Wie unter II.1 bereits ausgeführt steht es dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wieder-herstellung erforderlichen Betrag wirklich diesem Zweck zuführt oder anderwei-tig verwendet. Deshalb kann der Wille des Geschädigten zur Wiederherstellung (ein praktisch kaum nachprüfbarer innerer Tatbestand) nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des hierzu
erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (Senatsurteil vom 23. März 1976 -
VI [X.], [X.]Z 66, 239, 241).

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11

-

Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, "geht den [X.] nichts an"
(vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 -
VI [X.], [X.]Z 66, 239, 246; vom 7. Juni 2005 -
VI [X.], [X.]Z 163, 180, 185).
Galke
[X.]
Roloff

[X.]
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2015 -
8a C 85/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.12.2016 -
9 [X.]/15 -

Meta

VI ZR 9/17

23.05.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. VI ZR 9/17 (REWIS RS 2017, 10495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10495

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 9/17

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