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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:230216B3STR481.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 481/15
vom
23. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
Februar 2016
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Osnabrück vom 3.
Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat die Ablehnung einer maßgeblichen Strafmilderung wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung bei der Prüfung des minder schweren Falles sowie bei der [X.] -
und letztlich Versagung -
der Strafrahmenverschiebung nach §§
21, 49 Abs.
1 StGB allein auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte die [X.] selbst verschuldete. Ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerfrei dar-stellt, ist Gegenstand eines vom Senat eingeleiteten [X.] gemäß §
132 Abs.
3 Satz 1 GVG. Selbst wenn sich die Ermessensentscheidung der [X.] danach als rechtsfehlerhaft erweisen würde, berührte dies den Strafausspruch vorliegend nicht, weil die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung das [X.] zur Bewährung ausgesetzt hat, angemessen ist (§
354 Abs.
1a [X.]).
-
3
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Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, sein Be-fangenheitsgesuch gegen den von der [X.] beauftragten psychiatri-schen Sachverständigen sei zu Unrecht verworfen worden, kann hier nicht [X.] gestützt werden, das [X.] habe den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2014 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
74 Abs.
1 Satz 1 Befangen-heit 6 mwN).
Entgegen dem [X.] besteht ausweislich der Be-schlussbegründung kein Zweifel daran, dass das [X.] festgestellt hat, der Sachverständige sei deshalb nicht vom Vorliegen einer Notwehrlage aus-gegangen, weil er daran aufgrund des [X.], der auf der in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss mitgeteilten Sachverhaltsschilde-rung
fußte, gebunden war. Auf der Grundlage dieses festgestellten [X.] wäre die Entbindung des Sachverständigen mithin sogar rechts-fehlerhaft gewesen.
Soweit die Revision weiterhin rügt, [X.] des Befangenheitsgesuchs sei gewesen, dass der Sachverständige seiner vorläufigen Begutachtung in fehler-hafter Art und Weise die sogenannte
Psychopathy-Checklist zugrunde gelegt habe, gilt Folgendes: bei der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens hat der Sachverständige selbst zu entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwendet; seine diesbezügliche Vorgehensweise kann seine Befangenheit nicht begründen
(MüKo[X.]/Trück, §
74 Rn.
11 mwN; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
74 Rn.
7). Da (vermeintlich) mangelnde Sachkunde keinen Befangenheitsgrund ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
November 2001
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1 [X.], [X.], 110 mwN), gilt dies auch
dann, wenn sich die [X.] tatsächlich als fehlerhaft erwiese. Mit Blick darauf, dass eine Entbindung des Sachverständigen auf der Grundlage des vom [X.] mit-geteilten Sachverhalts -
wie dargelegt -
nicht in Betracht kam, vermag auch ei-ne insoweit fehlende Begründung im Zurückweisungsbeschluss der Verfah--
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rensbeanstandung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Instanzverteidiger
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entgegen dem [X.] -
in dem Gesuch ohnehin ausgeführt hat, auf die fehlerhafte Verwendung der [X.] komme es im Rah-men des [X.] nicht an.
[X.]Schäfer Gericke
Spaniol
Tiemann
Meta
23.02.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2016, Az. 3 StR 481/15 (REWIS RS 2016, 15804)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15804
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