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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit: Mangelnde Sachkunde als Ablehnungsgrund
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat die Ablehnung einer maßgeblichen Strafmilderung wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung bei der Prüfung des minder schweren Falles sowie bei der Prüfung - und letztlich Versagung - der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB allein auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte die Trunkenheit selbst verschuldete. Ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerfrei darstellt, ist Gegenstand eines vom Senat eingeleiteten [X.] gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG. Selbst wenn sich die Ermessensentscheidung der [X.] danach als rechtsfehlerhaft erweisen würde, berührte dies den Strafausspruch vorliegend nicht, weil die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung das [X.] zur Bewährung ausgesetzt hat, angemessen ist (§ 354 Abs. 1a [X.]).
Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, sein Befangenheitsgesuch gegen den von der [X.] beauftragten psychiatrischen Sachverständigen sei zu Unrecht verworfen worden, kann hier nicht darauf gestützt werden, das [X.] habe den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22. Juli 2014 - 3 StR 302/14, [X.]R [X.] § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 6 mwN). Entgegen dem [X.] besteht ausweislich der Beschlussbegründung kein Zweifel daran, dass das [X.] festgestellt hat, der Sachverständige sei deshalb nicht vom Vorliegen einer Notwehrlage ausgegangen, weil er daran aufgrund des [X.], der auf der in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss mitgeteilten Sachverhaltsschilderung fußte, gebunden war. Auf der Grundlage dieses festgestellten [X.] wäre die Entbindung des Sachverständigen mithin sogar rechtsfehlerhaft gewesen.
Soweit die Revision weiterhin rügt, [X.] des Befangenheitsgesuchs sei gewesen, dass der Sachverständige seiner vorläufigen Begutachtung in fehlerhafter Art und Weise die sogenannte [X.] zugrunde gelegt habe, gilt Folgendes: bei der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens hat der Sachverständige selbst zu entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwendet; seine diesbezügliche Vorgehensweise kann seine Befangenheit nicht begründen (MüKo[X.]/[X.], § 74 Rn. 11 mwN; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 74 Rn. 7). Da (vermeintlich) mangelnde Sachkunde keinen Befangenheitsgrund ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2001 - 1 [X.], [X.], 110 mwN), gilt dies auch dann, wenn sich die [X.] tatsächlich als fehlerhaft erwiese. Mit Blick darauf, dass eine Entbindung des Sachverständigen auf der Grundlage des vom [X.] mitgeteilten Sachverhalts - wie dargelegt - nicht in Betracht kam, vermag auch eine insoweit fehlende Begründung im Zurückweisungsbeschluss der Verfahrensbeanstandung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Instanzverteidiger - entgegen dem [X.] - in dem Gesuch ohnehin ausgeführt hat, auf die fehlerhafte Verwendung der [X.] komme es im Rahmen des [X.] nicht an.
[X.] Schäfer Gericke
Spaniol [X.]
Meta
23.02.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Osnabrück, 3. Juli 2015, Az: 6 Ks 3/15
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 3 StR 481/15 (REWIS RS 2016, 15777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15777
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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