Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. III ZA 11/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10646

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020616BIIIZA11.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 11/16
vom

2. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
2. Juni 2016
durch [X.]
[X.],
[X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14.
April 2016 -
3
[X.] 1/13
-
und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 19. Mai 2016 werden abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine solche Beschwerde ist in Verfahren über [X.] nach §§
198 ff [X.] nur zulässig, wenn der Wert der mit der Satz 3 Halbsatz 2 [X.], § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO; [X.] vom 25. Juli 2013 -
III
ZR 413/12, NJW 2013, 2762 Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 -
III
ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff). Daran fehlt es e-setzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Klägerin an der Abänderung der 1
-

3

-

angefochtenen Entscheidung. Die
erforderliche Mindestbeschwer von mehr als

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesge-richts R.

vom 14. April 2016 in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungs-beschluss vom 19. Mai 2016 bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-schwerde einstweilen einzustellen, kann nur durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn -
wie hier
-
für die beabsichtigte Nichtzulas-sungsbeschwerde beim [X.] ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden ist ([X.], Beschlüsse vom 22. Februar 2012 -
XI
ZA 12/11, [X.], 1432 Rn. 2 und vom 22. Februar 2001 -
I ZA 1/01, BeckRS 2001,

2
-

4

-

02363). Darüber hinaus ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-ckung vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2001 aaO; Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., §
769 Rn. 2; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 769 Rn. 4).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Liebert

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2016
-
3 [X.] 1/13 -

Meta

III ZA 11/16

02.06.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. III ZA 11/16 (REWIS RS 2016, 10646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10646

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