Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 1 StR 316/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7374

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[X.]:[X.]:BGH:2017:260717B1STR316.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 316/17
vom
26. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß §
349 Abs.
1 StPO am 26.
Juli
2017
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2017 wird als unzulässig [X.]. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Entscheidung über die
sofortige Beschwerde des Ange-klagten gegen die im vorbezeichneten Urteil enthaltene [X.] ist das [X.] zustän-dig.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 21.
Dezember 2015 wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Tatmehrheit mit [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Auf die Revision des [X.] hat der Senat mit Beschluss vom 24.
August 2016 (1
StR 300/16) dieses Urteil aufgehoben, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Im Übrigen hat er die Revision des Angeklag-ten als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO). Mit dem nunmehr [X.] hat das [X.] die (rechtskräftig) verhängte [X.]
-
3
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heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die erneute, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten; zudem erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§
349 Abs.
1 StPO). Eine Beschwer des Angeklagten ist durch die angefochtene Entscheidung nicht ge-geben. Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt:

[X.] vom 21.
Dezember 2015 ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Aussetzung der Ge-samtfreiheitsstrafe zur Bewährung rechtskräftig. Nur hierüber [X.] das nunmehr zuständige [X.] nach dem Beschluss des [X.] vom 24.
August 2016 noch entscheiden. Da es die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Senat, Beschluss vom 24.
November 1961

1 [X.], BGHSt 16, 374, 378 f). Diese liegt nur vor, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Beschwerten enthält, wenn seine Rechte und geschützten Inte-ressen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben ([X.] StPO 7.
Aufl. vor § 296 Rdnr. 5 m.w.N.). Eine solche liegt hier nicht vor, weil eine Entscheidung, die für den Angeklagten eine noch günstigere Rechtslage geschaffen hätte, im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils des [X.]s [X.] vom 21.

2
-
4
-

Da sich der Senat hiernach mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die vom Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung im Urteil des [X.]s wendet.

Raum

Bellay

Radtke

Fischer

Bär

3

Meta

1 StR 316/17

26.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 1 StR 316/17 (REWIS RS 2017, 7374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7374

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