Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2016, Az. II ZR 57/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17178

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260116BIIZR57.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
57/15

vom

26.
Januar 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Januar 2016
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Caliebe, [X.]
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Über den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist hat das Berufungsgericht zu entscheiden.

Gründe:
I.
Der Kläger hat beim [X.] Wiedereinsetzung
in die [X.] Berufungsfrist beantragt. Das Urteil des [X.]
wurde ihm am 6.
März 2014 zugestellt. Der 6. April 2014 fiel auf einen Sonntag. Die an das [X.] adressierte Berufungsschrift wurde per Telefax an das [X.] geschickt und erhielt den Eingangsstempel des Landge-richts vom 7. April 2014. Das an das [X.] gesandte Original weist dort den Eingangsstempel vom 8. April 2014 auf.
Der Kläger hat vorgetragen, die für seinen erstinstanzlichen Prozessbe-vollmächtigten seit rund sechs Monaten beanstandungslos tätige Rechtsan-waltsfachangestellte habe nach Erhalt der Anweisung des Prozessbevollmäch-tigten, den unterzeichneten Schriftsatz vorab per Telefax an das [X.] der im Adressfeld [X.] angegebenen 1
2
-
3
-

Faxnummer des [X.]s
zu senden, anschließend das [X.] zu überprüfen, ihm den Eingang des Telefaxes zu bestätigen und an-schließend den Schriftsatz zur Post aufzugeben, aus nicht mehr aufklärbaren Gründen eigenmächtig die auf dem Schriftsatz angegebene Faxnummer in die des [X.] abgeändert, den Schriftsatz an
diese Nummer gesandt, den Prozessbevollmächtigten des [X.] über die Vorabübermittlung des Schrift-satzes unterrichtet und die Frist im Kalender gestrichen.

II.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nicht der [X.],
sondern das Berufungsgericht zu entscheiden. Gemäß §
237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshand-lung zusteht. Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
ist dies das [X.]. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den [X.] nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 2014 -
VI
ZR
384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn.
12;
Beschluss vom 26.
Februar 2013 -
VI
ZR
374/12, NJW-RR
2013, 702 Rn.
2; Urteil vom 3.
Juni 1987 -
VIII
ZR
154/86, [X.]Z
101, 134, 141; Beschluss vom 7.
Oktober 1981 -
IVb
ZB
825/81, NJW
1982, 887, 888; [X.], [X.], 2112, 2113), auch in dem Fall, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 26.
Februar 2013 -
VI
ZR
374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn.
2).
Etwas anders gilt -
aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit
-
dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist. In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste Revisionsgericht aus-3
4
-
4
-

nahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den [X.] gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 2014 -
VI
ZR
384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn.
12; Beschluss vom 26.
Februar 2013 -
VI
ZR
374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn.
2; Beschluss vom 19.
Juni 1996 -
XII
ZB
89/96, [X.], 2581; Beschluss vom 22.
September 1992 -
VI
ZB
22/92, VersR
1993, 500, 501; Beschluss vom 9.
Juli 1985 -
VI
ZB
8/85, NJW
1985, 2650, 2651; Urteil vom 4.
November 1981 -
IVb
ZR
625/80, NJW 1982, 1873, 1874). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht gegeben.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2014 -
2-8 O 129/13 -

O[X.], Entscheidung vom 26.01.2015 -
16 U 56/14 -

Meta

II ZR 57/15

26.01.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2016, Az. II ZR 57/15 (REWIS RS 2016, 17178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17178

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