Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. VII ZB 35/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4357

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 35/12

vom
8. Juli 2013
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.
Juli
2013
durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin [X.], [X.] Eick, [X.] und [X.] Kartzke
beschlossen:
Der Vollstreckungsbescheid des [X.] vom 24.
Januar
2011, das zweite Versäumnisurteil des [X.][X.] vom 28.
März
2011 und der Beschluss des [X.] vom 13.
Juni
2012 sind durch Rücknahme der Klage wirkungslos geworden.
Der Antrag des Beklagten, dem Kläger die Kosten des [X.] aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Kläger
hat die Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Beklagten mit Zustimmung des Insolvenzverwalters und des Beklagten zurückgenommen. Diese Prozesshandlung kann auch im [X.] noch durch den Prozessvertreter II.
Instanz wirksam erklärt werden ([X.], Beschlüsse vom 22.
April 1970
-
IV ZR 1103/68, NJW 1970, 1320 und vom 10.
Juli
1954
-
III [X.], [X.]Z 14, 210). Der (vorsorgliche) Widerruf der Klagerücknahme im Schriftsatz an den Senat vom 23. Mai 2013 entfaltet keine Wirkung, da die Klagerücknahme als prozessuale Bewirkungs-handlung mit unmittelbarer Wirkung unwiderruflich ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., vor §
128 Rn.
18 und §
269 Rn.
12 m.w.N.).

1

-
3 -

Auf das Angebot des [X.], die Klage zurückzunehmen, wenn der In-solvenzverwalter bestätige, dass in diesem Fall ein Kostenantrag nicht gestellt werde, hat dieser sich mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt und ausdrücklich erklärt, dass für den Fall der Klagerücknahme kein Kostenantrag gestellt werde. Diese Erklärung des Insolvenzverwalters ist als vergleichsweiser Verzicht auf den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten auszulegen.
Zur Verzichtserklärung war der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Übergang des Verwaltungs-
und Verfügungs-rechts gemäß §
80 Abs.
1 [X.] befugt. Die Entscheidung bindet den [X.]. Der Anspruch auf Kostenerstattung auf Beklagtenseite war damit erloschen, die später erfolgte Freigabe der Forderung aus der Masse im Schreiben an den Senat vom 27. Mai 2013 geht daher ins Leere.
Der Verzicht auf den Kostenerstattungsanspruch bewirkt, dass der An-trag des [X.] auf Kostentragung des Beklagten unbegründet ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard,
4. Aufl., § 269 Rn. 71).
2
3
4

-
4 -

Die Erklärung der Wirkungslosigkeit der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen erfolgt nach § 269 Abs. 3 ZPO.

[X.]
[X.]
Eick

[X.]

Kartzke

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2011 -
1 [X.] (10) -

LG [X.], Entscheidung vom 13.06.2012 -
7 [X.]/11 -

5

Meta

VII ZB 35/12

08.07.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. VII ZB 35/12 (REWIS RS 2013, 4357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4357

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