Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. XI ZR 159/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2341

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. Mai 2000WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 276 [X.], 676a) Die Empfehlung der im August 1993 emittierten [X.] war [X.] begrenzt risikobereiten, renditeorientierten Anleger im Oktober 1993anlegergerecht, nicht aber bei einem Anleger, der eine sichere Anlage [X.]) Die Bezeichnung des Risikos der [X.] als "tragbar" [X.] anlagegerecht.[X.], Urteil vom 9. Mai 2000 - [X.] - [X.] LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat aufgrund dermündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] und die Anschlußrevi-sion des [X.] wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 7. Mai 1999 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]: Der Kläger, [X.], begehrt von der [X.] Sparkasse Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung [X.] beim Kauf einer [X.].Nach Verkauf eines Grundstücks legte der Kläger im [X.], beraten durch den Zeugen [X.], Leiter der Abteilung Vermögensbe-ratung/Wertpapiere bei der [X.], zur Vermeidung der Zinsab-schlagsteuer 400.000 DM, die er "zur steuerlichen Optimierung" in bar- 3 -nach [X.] gebracht hatte, dort als Festgeld zu 8,25% Zinsen füretwa ein Jahr an. Kurz bevor dieses Geld fällig wurde, wandte er [X.] 4. Oktober 1993 erneut an den Zeugen [X.], um sich über die Wie-deranlage beraten zu lassen. Der Inhalt des anschließenden Bera-tungsgesprächs ist streitig.Der Kläger behauptet, er habe eine risikolose Anlage zum Zweckder Alterssicherung gewünscht. Der Zeuge [X.] habe ihm darauf die [X.] 1993 emittierte [X.]-Anleihe mit einem Zinssatz von 6,5%und einer Laufzeit von drei Jahren mit der Erklärung empfohlen, [X.] sei "ohne jegliches Risiko" und "so gut wie mündelsicher". [X.] habe er über Anleihen im Nennwert von 300.000 DM eineKauforder gegeben, die von der [X.] in zwei Tranchen (am4. Oktober 1993 195.000 DM und am 8. Oktober 1992 105.000 DM)zum [X.] von 100,40% ausgeführt worden sei.Die Beklagte behauptet, der Kläger, der - was unstreitig ist -schon im Jahre 1991 für 85.000 DM eine [X.] der [X.] im Nennwert von 100.000 DM gekauft undein Devisentermingeschäft über 200.000 US-Dollar getätigt habe, seimit dem Wunsch an sie herangetreten, eine gegenüber einer Festgeld-anlage höhere Rendite zu erzielen. Von mündelsicherer Anlage zur Al-terssicherung sei keine Rede gewesen. Der Zeuge [X.], der das frühereEngagement des [X.] in einer [X.] gekannt habe,habe dem Kläger Einblick in eine Liste der [X.] S.A. [X.] mit verschiedenen solcher Anleihen unterEmpfehlung einer Streuung gegeben. Der Kläger habe sich für eineAnlage nur in [X.] entschieden. Der Zeuge [X.] habe [X.] geraten, nur 195.000 DM in dieser Anleihe anzulegen, und über [X.] von Industrieanleihen unterrichtet. Weiterhin habe er erläutert,- 4 -daß bei [X.] inzwischen die [X.] mit [X.] sowie der [X.] beteiligt seien und er keine Anhaltspunkte dafür ha-be, daß die Anleihe bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werde. Der Klä-ger habe am 4. Oktober 1993 zunächst [X.] im [X.] 195.000 DM und - nach einem Gespräch mit einem Anlageberaterin [X.] - am 8. Oktober 1993 von weiteren 105.000 DM gekauft.Nachdem [X.] im Jahre 1996 in Konkurs gefallen war, hat [X.] gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 300.000 DM zuzüg-lich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der [X.] erho-ben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht,dessen Urteil in [X.], 1667 ff. veröffentlicht ist, hat ihr unter [X.] auf die Anleihe gezahlten 19.500 DM Zinsen in Höhe von280.500 DM zuzüglich [X.] stattgegeben. Dagegen richtetsich die Revision der [X.], mit der sie ihren Antrag auf- vollständige - Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger, der ausder Konkursmasse von [X.] inzwischen 60.000 DM erhalten und [X.] insoweit für erledigt erklärt hat, erstrebt mit der [X.] Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit seine Berufung zu-rückgewiesen worden ist.Entscheidungsgründe:Die Revision und die Anschlußrevision sind begründet; sie [X.] Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sa-che an das [X.] 5 -I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt:Zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag geschlossenworden. Die Beklagte habe ihre daraus folgende Pflicht zur sorgfälti-gen, sachlich richtigen und vollständigen Beratung und umfassendenAuskunftserteilung unter Berücksichtigung der Interessen des [X.]verletzt. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger, wie die Zeugin [X.]bekundet habe, betont habe, er wünsche eine sichere Anlage für seineAltersversorgung, und ob der Anlageberater [X.] erklärt habe, [X.] seinen so gut wie mündelsicher und so sicher wie ein "hollän-discher Bundesschatzbrief". Eine Pflichtverletzung der [X.] liegeschon darin, daß [X.] dem Kläger eine Anlage empfohlen habe, ohne [X.] dessen Wünschen und Risikobereitschaft zu erkundigen. [X.] habe die Beklagte es unterlassen, den Kläger über die Bonität [X.] die "besonderen Verhältnisse" des Emittenten [X.] aufzuklären.Die wirtschaftliche Lage von [X.] im Oktober 1993 sei in der [X.] trotz des Einstiegs der [X.] als alles andere als unproblema-tisch bewertet worden. Da für die [X.]-Anleihe kein Rating vorgele-gen habe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger die für [X.] wesentlichen Faktoren mitzuteilen. Dabei habe der [X.] hingewiesen werden müssen, daß [X.] sich noch [X.] in wirtschaftlich ganz prekärer Situation befunden habe und [X.] gewesen sei. Die Beteiligung der [X.] und des [X.] habe nur unmittelbare Liquiditätsschwierigkeitenbeseitigt. Wegen dieser Beteiligung habe [X.] das Risiko nicht, wie [X.], als tragbar bezeichnen dürfen, zumal [X.] nicht [X.] eingestiegen sei. Die danach fehlerhafte [X.] -sei für die Entscheidung des [X.], [X.] im Nennwert von300.000 DM zu erwerben, ursächlich geworden. Die Beklagte sei [X.] daher schadensersatzpflichtig. Bei der Berechnung des Scha-dens habe berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger aus der [X.] 19.500 DM Zinsen gezogen habe. Um diesen Betrag sei die Kla-geforderung zu kürzen, da der Kläger nicht vorgetragen habe, welcheZinsen er mit einer sicheren Geldanlage in drei Jahren erzielt hätte.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision der [X.] nicht stand; das Berufungsgericht hat es versäumt, zu einemBeratungsverschulden der [X.] ausreichende Feststellungen zutreffen.1. Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des [X.], daß zwischen den Parteien konkludent ein Beratungsvertrag zu-stande gekommen ist. Tritt - wie hier der Kläger - ein Anlageinteressentan eine Sparkasse heran, um bezogen auf eine Anlageentscheidungdie besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Sparkasse in [X.] zu nehmen und über die Anlage eines bestimmten Geldbetragesberaten zu werden, dann liegt darin ein Angebot auf Abschluß einesBeratungsvertrages. Dieses Angebot nimmt die Sparkasse dadurch an,daß sie mit der gewünschten Tätigkeit beginnt ([X.]Z 100, 117, 118 f.;123, 126, 128).2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre ausdem Beratungsvertrag folgenden Pflichten schuldhaft verletzt, wird [X.] getroffenen Feststellungen nicht [X.] 7 -a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von [X.] des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits [X.] des Kunden über [X.] der vorgesehenen Artund dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebeneAnlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Ri-siken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes,und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenhei-ten des [X.] ergeben. Über diese Umstände hat die [X.], sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden [X.] unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von [X.] sind ([X.]Z 123, 126, 128 [X.]) Ausgehend von der Aussage des Zeugen [X.], die das [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, liegt ein Bera-tungsverschulden der [X.] nicht vor.aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestand [X.] Pflicht der [X.], sich nach dem Wissensstand, der Risikobe-reitschaft und den Anlagewünschen des [X.] zu erkundigen.Der [X.] war bekannt, daß der Kläger zur Vermeidung [X.] bereits in eine DM-Auslands-Industrieanleihe [X.] hatte. Er kannte das damit verbundene Risiko, auf das er im [X.] zusätzlich aufmerksam gemacht worden war. Nach-dem sein in [X.] angelegtes Festgeld fällig geworden und ihmeine weitere Festgeldanlage, wie im Beratungsgespräch zum Ausdruckkam, wegen des gesunkenen Zinsniveaus nicht attraktiv genug war,wünschte der Kläger eine Anlage mit einer über dem erzielbaren Fest-geldzins liegenden Rendite. Er zeigte sich damit begrenzt risikobereit- 8 -und renditeorientiert. Diesen Anlagewünschen entsprechend eröffneteihm der Zeuge [X.] die Bildschirmliste der Landesbank Rheinland-Pfalzin [X.] mit verschiedenen Möglichkeiten der Anlage in [X.], aus denen die [X.]-Anleihe ausgewähltwurde.Der Vorschlag, in die [X.]-Anleihe zu investieren, war auf [X.] der Aussage des Zeugen [X.] anlegergerecht. Das [X.], das dem Urteil des [X.], 379 ff. folgt,übersieht bei seiner gegenteiligen Auffassung, daß vorliegend der mitden Risiken einer DM-Auslands-Industrieanleihe vertraute [X.] ausgehend von der Aussage des Zeugen [X.] - eine renditeorientierteAnlage und nicht, wie die Klägerin in dem vom [X.] entschie-denen Fall, eine "konservative und sichere" Anlage wünschte.bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die [X.], ausgehend von der Aussage des Zeugen [X.], auch nicht ihrePflicht zur Aufklärung über die Risiken der vorgeschlagenen Anlageverletzt.(1) Die Belehrung über das allgemeine Risiko einer DM-Aus-lands-Industrieanleihe, nämlich die Abhängigkeit der Rückzahlung vonder geschäftlichen Lage, also die Solvenz des Emittenten, war zutref-fend und für den Kläger als [X.] verständlich und eindeutig.(2) Nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten [X.] Zeugen [X.] ist der Kläger auch über besondere Risiken der [X.]-Anleihe nicht fehlerhaft beraten worden. Die im August 1993 emittierteAnleihe wurde Anfang Oktober 1993 über pari notiert; der [X.] die Bonität des Unternehmens also als gut ein. Der vom Klä-- 9 -ger konsultierte Anlageberater in [X.] äußerte ebenfalls [X.].Die Markterwartung einer gesicherten Rückzahlung der [X.] nicht zuletzt ihren Grund in der Beteiligung der [X.] und des[X.]es. Der Zeuge [X.] hat diese Beteiligung zwarnicht korrekt, sondern laienhaft verkürzt dargestellt, wenn er davonsprach, daß [X.] als Mehrheitsgesellschafter eingestiegensei, während [X.] lediglich über die Mehrheitsbeteiligung ander [X.] und deren Mehrheitsbeteiligung bei [X.] entscheidendenEinfluß ausüben konnte. Diese Fehlinformation über das Beherr-schungsverhältnis ist indessen nicht schadensursächlich geworden.Nach dem der Öffentlichkeit mitgeteilten strategischen Ziel, dasmit der Beteiligung verfolgt wurde, sollte [X.] zu einem erfolgreichenund schlagkräftigen Unternehmen ausgebaut werden, das bei wirt-schaftlichen Engpässen der finanziellen Unterstützung durch die [X.](und den [X.]) sicher sein könne. Deshalb [X.] deren Beteiligung der Fortbestand des Unternehmens und [X.]rückzahlung nicht als gefährdet angesehen. Die Anleihe wurdedaher auch in den Jahren 1994/95 im Bereich des Emissionskurses ge-handelt. Der Ausstieg der [X.] im Januar 1996, der zum Konkurs von[X.] führte, war im Zeitpunkt der Anlageempfehlung nicht vorherseh-bar. Bis dahin war es nämlich noch nicht vorgekommen, daß ein großesdeutsches Industrieunternehmen für Verbindlichkeiten eines be-herrschten Tochterunternehmens nicht mehr aufkommen wollte. [X.] entsprechend meldete die [X.] noch am21. Februar 1995, [X.] habe die volle Unterstützung der [X.], undam 8. Juli 1995, die [X.] stehe zu [X.] und werde [X.] nicht in- 10 -den Konkurs abstürzen lassen, weil die strategische Bedeutung [X.] viel zu groß sei.Bei dieser allgemein verbreiteten Einschätzung war es vertretbar,gegenüber einem renditeorientierten und damit begrenzt risikobereitenAnlageinteressenten wie dem Kläger im Oktober 1993 das Risiko als"tragbar" zu bezeichnen. Auf der Grundlage der Bekundungen desZeugen [X.] war die erfolgte Beratung im Gegensatz zur Auffassung [X.] also auch anlagegerecht.c) Die Anlageberatung durch die Beklagte wäre jedoch fehlerhaft,wenn der Kläger, wie er behauptet und die Zeugin [X.] in ihrer [X.] hat, eine sichere Anlage zur Alterssicherung gewünscht hätteund der Zeuge [X.] die [X.]-Anleihe als sichere Anlagedargestellt undals "so gut wie mündelsicher" und eine Art "holländischer Bundes-schatzbrief" bezeichnet hätte. Eine solche Beratung wäre nicht anle-gergerecht gewesen (vgl. [X.], 378 ff.; [X.] WM 1998, 375 ff.). Dazu hat das Berufungsgericht [X.] keine Feststellungen getroffen; es hat vielmehr dahinstehenlassen, ob die Aussage der Zeugin [X.] oder die ihr widersprechende Be-kundung des Zeugen [X.] zutreffend ist. Diese Würdigung hat das [X.] nachzuholen.[X.] Anschlußrevision des [X.], mit der er eine Verurteilungder [X.] auch in Höhe der vom Berufungsgericht abgesetztenZinserträge (19.500 DM) erstrebt, ist ebenfalls [X.] 11 -Das Berufungsgericht ist bei Absetzung der Zinserträge davonausgegangen, daß der Kläger zwar einen Anspruch auf Ersatz einesihm entstandenen [X.]s habe; zu einem solchen Schaden habeer jedoch nichts vorgetragen, so daß sich sein Anspruch auf die ge-setzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit beschränke.Das hält der Überprüfung nicht stand. Die Anschlußrevisionmacht mit einer Verfahrensrüge zu Recht geltend, das Berufungsgerichthabe den unter Beweis gestellten Vortrag des [X.] in der [X.] und im Schriftsatz vom 27. August 1997 über-gangen, daß er bei richtiger Beratung 300.000 DM bis zur Möglichkeiteiner attraktiven Festgeldanlage oder bis zur Emission eines neuenBundesschatzbriefs anderweitig angelegt und dabei Zinseinnahmen inHöhe von mindestens 5% erzielt hätte. Erweist sich dieser Vortrag alsrichtig, sind dem Kläger Zinseinnahmen entgangen, die die ihm aus der[X.]-Anleihe zugeflossenen Zinserträge deutlich übersteigen. [X.] durfte deshalb ohne weitere Aufklärung [X.] DM vom [X.] absetzen.IV.Das Berufungsurteil war somit insgesamt aufzuheben. [X.] erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht den der Entschei-dung zugrundezulegenden und zur Beweislast des [X.] stehendenInhalt des Beratungsgesprächs festzustellen und, soweit sich danach- 12 -ein Beratungsverschulden ergeben sollte, dem Vortrag des [X.] zueinem erlittenen [X.] nachzugehen. Bei der erneuten Ent-scheidung wird gegebenenfalls die Teilerledigungserklärung des [X.] zu berücksichtigen sein.[X.]Richter am [X.] [X.][X.] ist wegen [X.], seine Unterschriftbeizufügen.[X.] [X.]Richter am [X.]Dr. [X.] ist wegen [X.], seine Unterschriftbeizufügen.[X.]

Meta

XI ZR 159/99

09.05.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. XI ZR 159/99 (REWIS RS 2000, 2341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2341

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