Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. X ZR 255/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3604

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. April 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. April 2004 durch [X.] [X.], den [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das am 30. Oktober 2002 verkün-dete [X.]eil des [X.] - 13. Zivil-senat - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:

Die Kläger nehmen den [X.]n, der sich als Sachverständiger mit der Bewertung von Grundstücken befaßt, auf Schadensersatz wegen der unrichti-gen Wertangabe für ein Grundstück in Anspruch.
Der [X.] erstellte im Auftrag der [X.] Gesellschaft

mbH (nachfolgend [X.]) ein Gutachten vom 2. April 1994, in dem er den Verkehrswert eines im Eigentum der [X.]

e.G. stehenden Grundstücks in [X.] -F. mit gerundet 11.700.000,-- DM bewertete. Davon entfielen seiner Bewertung zufolge rund 8.170.000,-- DM auf das ca. 27.500 m² große Grundstück und 3.560.000,-- DM auf die auf dem Grundstück errichteten Gebäude. In dem Gutachten ist unter "[X.]" vermerkt: "Zweck: Das Wertgutachten wird für Planungs- und Finanzierungs-zwecke benötigt." Ferner wird in dem Gutachten darauf hingewiesen, daß das Gutachten nur für den Auftraggeber und für den angegebenen Zweck bestimmt sei. Unter Ziffer 5.1 des Gutachtens ist ausgeführt, der Bodenwert sei anhand des mut-maßlichen [X.] ermittelt worden. Eine Wertbestimmung an Hand von Vergleichswerten sei nicht möglich gewesen, weil die hierfür erforderlichen fünf direkt vergleichbaren Grundstücke nicht existierten.
Nach der Erstellung des Gutachtens wurde zugunsten der E.

an zweiter [X.] eine Grundschuld über 10 Mio. DM eingetragen. In der [X.] vertrieb die [X.] in Form von Obligationsscheinen eine Anleihe im - 4 - Gesamtnennbetrag von 10 Mio. DM mit der Bezeichnung [X.]. In [X.] rem Emissionsprospekt warb die [X.] damit, die Anleihe sei durch bei einem Notar zu hinterlegende Grundpfandrechte gesichert. Die von den Zeich-nern der Anleihe auf ein [X.]handkonto zu überweisenden Beträge sollten vom [X.]händer nach der Bestätigung eines "Gremiums", daß die hinterlegten [X.] werthaltig seien, wie folgt an die [X.] ausgezahlt werden: 10 % zur mündelsicheren Anlage, 10 % für Verwaltungs- und Vertriebskosten und 80 % auf ein [X.]-Konto zur Investition in Grundstücks- und Baupro- jekte im [X.]. Die Kläger erwarben [X.] mit einem Nennwert von insgesamt 70.000,-- DM. Da die [X.] keine [X.] hatte, untersagte das [X.] den Verkauf der Anleihen. Die [X.] verpflichtete sich deshalb den Klägern gegenüber, das eingezahlte Kapital nebst vereinbarter 9 % Zinsen zurückzu-zahlen. Am vereinbarten Fälligkeitstag erhielten die Kläger den mündelsicher angelegten Teilbetrag in Höhe von 10 % des [X.] von dem [X.] ausgezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten zunächst nicht. Im Januar 1996 stellte die [X.] einen Vergleichsantrag, der unter gleichzeitiger Er- öffnung des [X.] abgelehnt wurde. Auch über das Ver-mögen der Grundstückseigentümerin wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Die Kläger haben beantragt, den [X.]n zur Zahlung von 67.900,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das [X.] hat die Klage [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Schadensersatzbegehren weiter.

- 5 - Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Scha-densersatzanspruch gegen den [X.]n verneint, weil die Kläger nicht in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Wertgutachtens einbezo-gen seien. Der [X.] habe keine Kenntnis davon gehabt, daß das Gutachten nach seinem Zweck erkennbar [X.], insbesondere den letztlich geschädigten Anlegern, vorgelegt werden sollte. Bei den geschädigten Anlegern handele es sich nicht um einen abgrenzbaren Personenkreis. Allein auf Grund der in dem Gutachten selbst enthaltenen Angabe, dieses werde für "Planungs- und Finan-zierungszwecke" benötigt, folge nicht bereits die Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Vertrages, weil es nicht auf die Sicht des [X.], [X.] auf den Willen der Vertragsparteien ankomme. Die Behauptung der inso-weit beweisbelasteten Kläger, der übereinstimmende Wille der Parteien sei da-hin gegangen, das Gutachten Anlegern vorzulegen, habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zweifelhaft erscheine darüber hinaus auch, ob bei einer Vielzahl von Anlegern noch von einer Überschaubarkeit der in den Schutzbereich einbe-zogenen Personen gesprochen werden könne. Das Gutachten sei zur Werbung für ein Anlagemodell gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern verwendet worden, denen eine dingliche Sicherheit an dem von dem [X.]n bewerteten Grundstück, das nicht im Eigentum der E.

gestanden habe, nicht habe eingeräumt werden sollen. Schadensersatzansprüche aus § 826 [X.] hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es sei nicht vorge-- 6 - tragen, daß sich dem [X.]n Zweifel an der Richtigkeit seines Gutachtens im [X.]punkt seiner Erstattung hätten aufdrängen müssen.
I[X.] Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht hält einer recht-lichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Haftung des [X.]n gegenüber den Klägern auf der Grundlage der bisherigen Fest-stellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Kläger seien nicht in die Schutzwirkungen des [X.] der [X.] an den [X.]n einbezogen.
a) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortender Weise ein fehlerhaftes Wertgut-achten erstattet, nach § 635 [X.] oder wegen positiver Vertragsverletzung zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist. Anspruchsberechtigt sind der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, und jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte (Senat, [X.]. v. 14.11.2000 - [X.], NJW 2001, 514, 515). Diese Rechtsprechung beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 [X.]). Ihr liegt zugrunde, daß der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat, daß bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Das hat zur Folge, daß einem einbezogenen [X.] im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch als sekundärer vertraglicher Leistungsanspruch gegen den Schuldner zusteht.
Ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der [X.] nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Der Bundesge-- 7 - [X.] hat einen solchen Willen bisher dann angenommen, wenn eine Per-son, die über besondere, vom St[X.]t anerkannte Sachkunde verfügt, auftrags-gemäß ein Gutachten oder Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegen-über [X.] bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des [X.] mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll ([X.], [X.]. v. 18.10.1988 - [X.], NJW-RR 1989, 696; [X.]. v. 11.10.1988 - [X.], [X.] 1989, 101, 102; [X.]. v. 26.11.1986 - [X.], NJW 1987, 1758, 1759; [X.]. v. 19.03.1986 - [X.], NJW-RR 1986, 1307; [X.]. v. 23.01.1985 - [X.], [X.] 1985, 951, 952; ebenso Müssig, NJW 1989, 1697, 1698 ff.; [X.], [X.], 1001, 1004 ff.; ablehnend [X.]/[X.], [X.], 389, 392; [X.], [X.] 1989, 1909). Auf diese Weise haften Personen, die über eine be-sondere, vom St[X.]t anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (Senat, [X.]Z 145, 187, 197; [X.]Z 127, 378, 380 f.). Dabei ist entscheidend, ob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrages damit rechnen mußte, sein Gutachten werde gegenüber [X.] verwendet und von diesen zur [X.] einer Entscheidung über [X.] gemacht ([X.], [X.]. v. 23.01.1985 - [X.], [X.], 450, 452).
Darüber hinaus ist anerkannt, daß auch solche Sachverständige, die oh-ne st[X.]tliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, nach den für Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgestellten Grundsätzen jedenfalls dann nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner haften, sondern auch [X.] für die Richtigkeit ihres Gutachtens einstehen müssen, wenn der Auftrag zur Erstat-tung des Gutachtens nach dem zugrundezulegenden Vertragswillen der [X.] den Schutz Dritter umfaßt (Senat, [X.]. v. 14.11.2000 - [X.], NJW 2001, 514, 516; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2001, § 328 - 8 - Rdn. 139). Ein Gutachten, das [X.] als Grundlage für Vermögensdispositio-nen insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt werden und dienen soll, erfaßt grundsätzlich auch den Schutz dieser [X.]; ein entgegenstehender Wille der Vertragsparteien mit dem Ziel einer Täu-schung des [X.] ist treuwidrig und daher unbeachtlich. Auch davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. b) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Kläger seien in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Gutachtens nicht einbezogen, tragen, wie die Revision zu Recht geltend macht, seine bis-herigen Feststellungen diesen Schluß nicht. Das Berufungsgericht hat in die-sem Zusammenhang wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen.
[X.]) Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden ([X.], [X.]. v. 02.11.1983 - [X.], NJW 1984, 355, 356). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., [X.], [X.]. v. 03.04.2000 - II ZR 194/98, [X.], 2099, m.w.[X.]). Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermitt-lung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung. Bei der Würdigung dieser Umstände kann dem Umstand Bedeutung zukommen, daß der Inhalt des Gutachtens in einem Widerspruch zu dem Vorbringen des Gutachters steht. - 9 - bb) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe der Angabe in dem Gutachten des [X.]n, dieses sei "zu Planungs- und Finanzierungs-zwecken" erstellt worden, keine hinreichende Beachtung geschenkt. Denn die Angabe kann einen Hinweis enthalten, wie der Gutachter den ihm erteilten [X.] verstanden hat und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er bei der Erstattung des Gutachtens damit gerechnet hat, das Gutachten werde [X.] vorgelegt und von diesen einer Entscheidung über [X.] zugrunde gelegt.
Allerdings kann entgegen der Auffassung der Revision aus der [X.] im Gutachten des [X.]n allein nicht bereits darauf geschlossen wer-den, daß das Gutachten dazu bestimmt sein sollte, [X.] vorgelegt zu werden. Denn die Angabe, das Gutachten sei für "Planungs- und Finanzierungszwecke" bestimmt, ist als solche nicht eindeutig. Sie läßt einerseits den Schluß zu, das Gutachten sei nach dem Inhalt des [X.] lediglich zur [X.] einer betriebsinternen Prüfung und Entscheidung des Auftraggebers bei-spielsweise über den Ankauf des Grundstücks oder die Möglichkeit der Finanzierung des Ankaufs und damit für interne Zwecke bestimmt. Anderseits kann die Formulierung auch in dem Sinne verstanden werden, daß das Gutachten dazu dienen sollte, vom Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Finanzierungsgeschäft, bei dem das Grundstück als Sicherheit dienen sollte, potentiellen Kreditgebern, vorgelegt zu werden, um diese von der Werthaltigkeit des zu [X.] Grundstücks zu überzeugen. Welches Verständnis der Angabe, das Gutachten sei zu "[X.]" bestimmt, beizumessen ist, kann daher nur unter Heranziehung der sonstigen bei Auftragsvergabe vorliegenden oder sich aus dem Gutachten selbst ergebenden Umstände ermittelt werden. - 10 - cc) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere den Inhalt des vom [X.]n erstatteten Gutachtens nicht hinreichend berück-sichtigt.
Das Gutachten gibt den Grundstückswert nicht unter Berücksichtigung der geplanten, sondern der zur [X.] der Begutachtung vorhandenen Bebauung wieder. Kosten für den bei einer Neubebauung erforderlichen Abriß der beste-henden Gebäude werden nicht in Ansatz gebracht; statt dessen gehen diese mit einem Wert von ca. 3,5 Mio. DM in den gutachterlich ermittelten Gesamt-wert ein. Weiter enthält das Gutachten keine Angaben zu Art und Umfang der geplanten Bebauung. Unter "Bemerkungen" ist zudem in dem Gutachten aus-geführt, daß das Ertragswertverfahren gewählt wurde, weil die für das [X.] benötigten fünf [X.] nicht existierten.
Indem das Gutachten das Grundstück zur [X.] der Begutachtung bewer-tet, entspricht es typischerweise einem Wertgutachten, wie es Verhandlungen mit Kreditgebern über die Finanzierung des Ankaufs eines Grundstücks zugrunde gelegt wird. Damit spricht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Gutachten nach seiner [X.] nicht nur Planungs-, sondern auch Finanzierungszwecken dienen sollte, vieles dafür, daß der [X.] nicht nur ausweislich der [X.] in seinem Gutachten, sondern auch ausweis-lich dessen Inhalts mit einer Verwendung des Gutachtens bei Verhandlungen über ein Kreditgeschäft gerechnet hat oder hat rechnen müssen, bei dem der Grundstückswert als Sicherheit dienen sollte.
Zwar ist der [X.] nach dem Vortrag des [X.]n ihm ge-genüber damit begründet worden, die [X.] stehe mit der [X.] gentümerin wegen des Erwerbs des Grundstücks in Verhandlungen und plane - im Falle des Kaufs - die gesamte Fläche mit Wohn- und Geschäftshäusern zu - 11 - bebauen; dafür benötige sie Aufschluß darüber, welche Erträge das Grundstück nach Umsetzung dieser Pläne erbringen könne; zu der [X.] in dem Gutachten sei es gekommen, weil der erhöhte Grundstückswert nach der [X.] vorausschauend habe ermittelt werden sollen; das Gutachten habe eine planerische Grundlage für die Nutzungsänderung und das weitere Vorgehen der [X.] sein sollen. Diesen Sachvortrag hat das Berufungs- gericht seiner Entscheidung im wesentlichen zugrunde gelegt. Dabei hat es [X.] nicht berücksichtigt, daß der Inhalt des vom [X.]n erstellten Gutach-tens - wie dargelegt - in Widerspruch zu seinem prozessualen Vorbringen steht.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und gegebenenfalls mit welchen Erwägungen es die genannten Umstände bei der Feststellung des Inhalts des von der [X.] erteilten [X.] berücksichtigt hat. Die Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des [X.] kann auf der Grundlage, von der für das Revisionsverfahren auszugehen ist, daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] verneint werden.
c) Das angefochtene [X.]eil ist auch nicht deswegen im Ergebnis richtig, weil es durch die Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des [X.] zu einer für einen Gutachter nicht zumutbaren Ausweitung der [X.] gegenüber [X.] kommen würde.
[X.]) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], daß nach der Rechtsprechung des Bundesge[X.]s der Kreis der von den Schutzpflichten eines [X.] erfaßten Personen nicht [X.] ausgeweitet werden darf (Senat, [X.]. v. 13.11.1997, NJW 1998, 1059, 1062; [X.], [X.]. v. 26.11.1986 - [X.], NJW 1987, 1758, 1760). - 12 - Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesge[X.]s zum [X.] mit Schutzwirkung für Dritte sind Fallgestaltungen, in denen einem [X.]spartner gegenüber [X.] eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Schon das [X.] hat in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Repara-tur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt ([X.], 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155). Diese Rechtsprechung hat Dritte in den Schutzbereich des Vertrages zunächst nur dann einbezogen, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Vertragspartner be-schränkten, sondern - für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist [X.] dann angenommen worden, wenn zwischen dem Gläubiger und dem [X.] eine Rechtsbeziehung mit privatrechtlichem Einschlag, das heißt etwa ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragsrechtliches Verhält-nis, bestand ([X.]Z 5, 378, 384; 51, 91, 96). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergän-zender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, wenn Inhalt und Zweck des [X.]es erkennen lassen, daß diesem Interesse Rechnung getragen werden soll-te, und wenn die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser [X.] eine Schutzpflicht zu begründen ([X.]Z 138, 257, 261). Allerdings beschränkt sich der [X.] in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden (vgl. dazu: Senat, [X.]. v. 26.06.2001 - [X.], [X.], 1388) Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll ([X.]Z 138, 257, 262). [X.] Gesichtspunkt für die Beschränkung des [X.] der einbezogenen [X.] ist in allen diesen Fällen das Anliegen, das Haftungsrisiko - 13 - genen [X.] ist in allen diesen Fällen das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Der Schuldner soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluß zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern ([X.]Z 51, 91, 96; 138, 257, 262). Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach [X.] und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen ([X.]Z 51, 91, 96; vgl. auch: [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2001, § 328 Rdn. 105; [X.]/Hadding, [X.], 12. Aufl., [X.]. § 328, Rdn. 17; [X.], [X.], 4. Aufl., § 328 Rdn. 109).
Einer solchen Beschränkung des [X.] der in den Vertrag einbezoge-nen [X.] bedarf es dagegen nicht, wenn durch ihre Einbeziehung eine Aus-weitung des [X.] nicht eintritt (vgl. Senat, [X.]. v. 13.11.1997 - [X.], NJW 1998, 1059, 1062; [X.], [X.]. v. 02.11.1983 - [X.], NJW 1984, 355, 356; kritisch dazu: [X.], [X.] (1987), 185, 192).
Eine Ausweitung des [X.] tritt nach der Rechtsprechung des Bundesge[X.]s nicht ein, wenn das Gutachten vereinbarungsgemäß [X.] dient und für den Gutachter damit erkennbar ist, daß es zu diesem Zweck auch [X.] vorgelegt wird. Kommen in diesen Fällen mehre-re Darlehensgeber in Betracht, ist der Kreis der in den Schutzbereich einbezo-gen [X.] nach der Rechtsprechung des Bundesge[X.]s deshalb nicht auf einen Darlehensgeber beschränkt, und es besteht kein rechtliches Hindernis, alle Darlehensgeber in den Schutzbereich des [X.] einzubezie-hen (vgl. [X.], [X.]. v. 21.01.1993 - III ZR 15/92, NJW-RR 1993, 944). Ebenso verhält es sich bei komplexeren Darlehens- oder Finanzierungsvorgängen, bei denen im Rahmen einer einheitlichen Finanzierungsmaßnahme ein Teil des Darlehens nur gegen weitere Sicherheiten gewährt wird (Senat, [X.]. v. - 14 - 13.11.1997 - [X.], NJW 1998, 1059, 1062 - zur Frage, ob neben einer kreditgebenden Bank auch ein Bürge in den Schutzbereich eines [X.] einbezogen werden kann). Darauf, ob dem Schuldner die Person, die in den Schutzbereich einbezogen werden soll, bekannt ist, kommt es nicht an (Senat, [X.]. v. 13.11.1997, [X.]O). Als Dritte, die in den Schutzbereich eines [X.] zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, [X.] von daher nicht nur ein oder mehrere Kreditinstitute, sondern auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten [X.] wußte oder [X.] rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von Krediten verwenden werde, für die der Wert des Grundstücks als Sicherheit dienen soll.
Nichts anderes gilt, wenn der Auftraggeber das Gutachten nicht zur Er-langung eines üblichen Darlehens verwendet, sondern eine Anleihe auflegt, um sich das benötigte Kapital bei mehreren Investoren zu beschaffen. In diesem Fall erhöht sich das Haftungsrisiko des Gutachters nicht. Sein Risiko bleibt vielmehr gleich und wird durch den von ihm in seinem Gutachten festgestellten Wert des Grundstücks begrenzt. Denn der Gutachter, der weiß, daß sein [X.] einer kreditgebenden Bank zum Nachweis von Sicherheiten vorgelegt wird, muß damit rechnen, daß eine Beleihung des bewerteten Grundstücks bis zu der banküblichen [X.] vorgenommen wird. Er geht damit das Risiko ein, bis zu dieser Grenze in Haftung genommen zu werden, wenn sein Gutachten einen höheren als den tatsächlichen Wert angibt. Tritt an die Stelle eines Kreditgebers eine Vielzahl von Anlegern, wird das Haftungsrisiko lediglich auf diese aufgeteilt (vgl. [X.], [X.]. v. 02.11.1983 - [X.], NJW 1984, 355, 356 - zur Ausweitung des [X.] der einbezogenen [X.] von einem Kaufinteressenten auf eine Käufergruppe; zustimmend [X.], [X.] 163 (1999), 206, 209, 235 ff.). Dies gilt jedenfalls, solange der Auftraggeber das - 15 - Gutachten lediglich für die Erlangung von Kredit in einer Höhe verwendet, die durch den im Gutachten festgestellten Betrag gedeckt ist. Der Kreis der in den Schutzbereich des [X.] einbezogenen [X.] findet hingegen dort eine Grenze, wo der Auftraggeber das Gutachten in einer Weise verwen-det, mit der ein redlicher Gutachter nicht mehr rechnen muß. Das kann dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber von dem Gutachten einen rechtswidrigen, insbesondere betrügerischen Gebrauch macht, um Kredit in einem Umfang zu erlangen, der durch die gutachterliche Bewertung nicht mehr gedeckt ist, und dadurch ein Schaden entsteht, der in seiner Summe über das hinausgeht, wo-mit der Gutachter rechnen mußte. Entsprechende Feststellungen hat das [X.] nicht getroffen; die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch [X.].
2. Das angefochtene [X.]eil kann auch keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus § 826 [X.] mit der [X.] verneint hat, es fehle an der Darlegung, daß der [X.] bei der Erstat-tung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos gehandelt habe; es sei nicht vorgetragen worden, daß sich dem [X.]n Zweifel an der Richtigkeit der Wertangaben im [X.]punkt der Erstattung seines Gutachtens hätten aufdrängen müssen. Denn die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den eige-nen Sachvortrag des [X.]n, den sich die Kläger zu eigen gemacht haben, bei seiner Beurteilung außer acht gelassen hat.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesge[X.]s ist Voraussetzung für die Haftung eines Gutachters wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines [X.] durch ein fehlerhaftes Gutachten, daß der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens leichtfertig oder gewissenlos und zumindest mit be-dingtem Vorsatz gehandelt hat. Daß der Sachverständige ein falsches Gutach-ten erstellt hat, reicht dazu, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu - 16 - Recht angenommen hat, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß sich der Sach-verständige etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrages oder gar durch "ins Blaue" gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem [X.] oder den in seinem Informationsbereich stehenden [X.] an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kom-petenz als gewissenlos bezeichnet werden muß ([X.], [X.]. v. 20.05.2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2826; [X.]. v. 24.09.1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282, 3283, jeweils m.w.[X.]). Ob das Verhalten eines Gutachters als in diesem Sinne sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die [X.] in erforderlichem Umfang gewürdigt hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung ([X.], [X.]. v. 25.03.2003 - VI ZR 175/02, [X.], 653, 654; [X.]. v. 10.07.2001 - VI ZR 160/00, [X.], 1431, 1432; [X.]. v. 22.01.1991 - [X.], [X.], 597).
b) Der [X.] will seinem eigenen Vorbringen, das sich die Kläger zu eigen gemacht haben, zufolge den Wert des Grundstücks unter Zugrundele-gung der durch die [X.] nach dem geplanten Erwerb des Grundstücks in Aussicht genommenen Nutzungsänderung durch Bebauung mit Wohn- und [X.] ermittelt und in dem Gutachten ausgewiesen haben. Das [X.] weist demgegenüber aus, daß Gegenstand des Wertgutachtens das Grundstück nebst Erschließung und aufstehenden Gebäuden im [X.]punkt der Begutachtung war und der Wert des Grundstücks in diesem Zustand nach dem mutmaßlichen Ertrag ermittelt worden ist, weil für die Wertermittlung nach [X.] fünf direkt vergleichbare Grundstücke erforderlich seien und nicht zur Verfügung gestanden hätten. Ein Hinweis darauf, daß die Wertermittlung auf der Grundlage einer beabsichtigten Bebauung des Grundstücks mit Wohn- - 17 - und Geschäftshäusern erfolgt sei, findet sich in dem Gutachten nicht. Bei dieser Sachlage kann ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 [X.] nicht mit der Begründung verneint werden, die Kläger hätten nicht dargelegt, daß der [X.] das Gutachten leichtfertig und zumindest mit bedingtem Schädigungs-vorsatz abgegeben habe.
II[X.] Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der dem [X.] erkennbare Inhalt des [X.] anhand der Gesamtumstände unter Einbeziehung der [X.] und des Inhalts des Gutachtens und un-ter Heranziehung seines eigenen Vorbringens zu den Umständen der Auftrags-erteilung festzustellen sein. Dabei kann auch der im Berufungsurteil [X.] gebliebenen Frage Bedeutung zukommen, ob und gegebenenfalls in wel-chem Umfang der in dem Gutachten ausgewiesene Wert des Grundstücks von dessen Wert zum [X.]punkt der Begutachtung abgewichen ist, das Gutachten also objektiv falsch war.
Das Berufungsgericht wird bei der Beantwortung der Frage, ob die [X.] in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstattung des Gutachtens einbezogen sind, weiter zu berücksichtigen haben, daß der in dem Gutachten enthaltene Hinweis, dieses sei "nur für den Auftraggeber bestimmt" - entgegen der Auffassung des [X.]n - allein nicht geeignet ist, eine Einbeziehung der Anleger zu verneinen. Denn bei diesem Hinweis handelt es sich nur um einen Gesichtspunkt, der bei der nach dem oben Gesagten erforderlichen Gesamtbe-trachtung des Inhalts des Gutachtens, der Umstände der Auftragserteilung und des Vortrags des Gutachters zu berücksichtigen ist. Weiter wird das Berufungs-gericht zu beachten haben, daß eine Einbeziehung der Anleger in den [X.] nicht deswegen ausscheidet, weil das [X.] den Verkauf der Anleihe wegen des Fehlens einer [X.] [X.] hat. Denn das Verbot berührt nicht die Bedeutung, die das Gutachten - 18 - des [X.]n für die Vermögensdisposition der Anleger gehabt hat und bleibt ohne Einfluß auf das Haftungsrisiko des Gutachters.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, zwar grundsätzlich die Kläger, die den [X.]n unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch nehmen, dafür [X.] und beweispflichtig sind, daß sie als Dritte in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen sind. Das Berufungsgericht wird aber auch zu berücksichtigen haben, daß dem Anspruchsteller nach der Rechtsprechung Beweiserleichterungen zugute kommen können. Muß eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des [X.] gehören, ist zu prüfen, ob es dem [X.] im Rahmen seiner [X.] nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine prozeßordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen ([X.]Z 86, 23, 29; 140, 156, 158; [X.], [X.]. v. 19.04.1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., vor § 284 ZPO Rdn. 34 ff.). Kommt die Partei dieser sekundären Darlegungspflicht nicht nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des [X.] als zugestanden.
Bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen wird es auch darauf an-kommen, ob und in welchem Umfang das umstrittene Wertgutachten falsch war, insbesondere darauf, ob es nicht den tatsächlichen Wert des Grundstücks im [X.]punkt der Begutachtung, sondern den Wert ausgewiesen hat, den das Grundstück nach Durchführung der von der [X.] beabsichtigten [X.] ung mit Wohn- und Geschäftshäusern gehabt hätte. Da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, wird dies im erneuten [X.] - fungsverfahren unter gegebenenfalls ergänzendem Sachvortrag der Parteien nachzuholen sein. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist auch insoweit nicht möglich.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird weiter zu beachten sein, daß nicht nur derjenige sittenwidrig handelt, der die haftungsbegründen-den Umstände positiv kennt, sondern auch derjenige, der sich einer solchen Kenntnis bewußt verschließt ([X.], [X.]. v. 27.01.1994 - I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2291). Auch in diesem Zusammenhang könnte es Bedeutung ge-winnen, wenn sich bei der erneuten Verhandlung der Sache ergeben sollte, daß das umstrittene Gutachten nicht den Wert des Grundstücks im [X.]punkt der Erstellung des Gutachtens ausgewiesen hat, sondern für den Fall des Erwerbs und der Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern entsprechend der von der [X.] dem [X.]n mitgeteilten Planung, und daß der vom Gutachter ermittelte Wert des Grundstücks in dem von den Klägern behaupteten Umfang von seinem tatsächlichen Wert im [X.]punkt der Gutachtenerstellung durch den [X.]n erheblich abweicht.
Bei der Bemessung eines den Klägern gegebenenfalls entstandenen Schadens wird zu beachten sein, daß der [X.] den Klägern gegenüber le-diglich für die Richtigkeit seines Gutachtens, das heißt dafür einzustehen hat, daß das Grundstück tatsächlich den von ihm angegebenen Wert hat. Schäden, die den Klägern dadurch entstanden sind, daß sich Gewinnerwartungen nicht realisiert haben, welche die [X.] den Klägern versprochen hatte, sind - 20 - demgegenüber nicht adäquat kausal auf seine gutachterliche Tätigkeit zurück-zuführen. Soweit die Kläger Zahlungen des [X.]händers erhalten haben, dürfen diese - im Verhältnis zum [X.]n - somit nur auf die Hauptforderung, nicht aber auf die von der [X.] vertraglich geschuldeten Zinsen angerechnet werden.

[X.] [X.]Mühlens

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 255/02

20.04.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. X ZR 255/02 (REWIS RS 2004, 3604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3604

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