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PDF anzeigen [X.] Ermittlungsrichter 1 [X.] 25/2006 2 [X.] 65/95-2- (7) Beschluss vom 27. Februar 2006 im Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristi-schen Vereinigung und anderer Straftaten hier: Befangenheitsantrag des Betroffenen [X.]Der Antrag des Betroffenen [X.] auf Ablehnung des [X.]s am [X.] H. wegen Besorgnis der Befangenheit vom 30. Januar 2006 ist - aus hiesiger Sicht - z u l ä s s i g . Hausanschrift: Telefon: Telefax: [X.] 45a (0721) 159-0 (0721) 159-2508 76133 [X.] Postfach: 76125 [X.] - 2 -
Gründe: [X.] Der [X.]ichtbeschuldigte [X.] ist als potentieller [X.] im Sinne von § 100 a Satz 2 2. Alt. StPO Betroffener einer ohne seine vorherige Anhörung (§ 33 Abs. 4 StPO) in einem Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a [Abs. 2 [X.]r. 2] StGB) richterlich gestatteten (§ 163 Abs. 3 StPO), inzwischen beendeten Überwachung der Telekommunikation. Von der Maßnahme wurde der Betroffene gemäß § 101 Abs. 1 StPO benachrichtigt. Im Rahmen der [X.]achholung des rechtlichen Gehörs ist nunmehr derselbe [X.], der die Überwachung der Te-lekommunikation gestattete, zur erneuten Überprüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Entscheidung berufen. Diesen lehnt der Betroffene wegen Besorgnis der Befangen-heit ab. Der [X.] hätte seine eigene Entscheidung zu bewerten. Da er diese [X.] unter [X.]ichtbeachtung verfassungsgerichtlicher Maßgaben getroffene habe - wie im Einzelnen dargelegt wird -, zweifle der Betroffene daran, dass er mit einer unvor-eingenommenen Prüfung durch den abgelehnten [X.] rechnen kann. Der [X.] hat beantragt, das Ablehnungsgesuch bereits als unzuläs-sig zu verwerfen. Zum einen stehe nach § 24 Abs. 3 StPO ein Ablehnungsrecht nur der Staatsanwalt-schaft, dem Privatkläger, dem Beschuldigten und weiteren durch [X.] in der Strafprozessordnung bezeichneten [X.]ebenbeteiligten zu (z.B. dem [X.], den [X.] und [X.]) zu. Der Betroffene [X.] sei kein Berechtigter, dem nach diesen Vorschriften ein Ablehnungsrecht zustehe. Er sei ins-besondere nicht Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens, sondern eine von Tele-kommunikationsmaßnahmen als [X.] betroffene Drittperson, die [X.] als Zeuge für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könne. Zeugen und Sachverständigen stehe jedoch kein Ablehnungsrecht zu. - 3 -
Abgesehen davon sei der Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 26 Abs. 2 StPO). I[X.] Über die Zulässigkeit der Ablehnung eines [X.]s im vorbereitenden Verfahren entscheidet dieser zunächst selbst (§ 26 a Abs. 2 Satz 3 StPO). II[X.] Der Befangenheitsantrag ist zulässig. 1. In der Strafprozessordnung werden zwar nur die vom [X.] genannten Verfahrensbeteiligten ausdrücklich als Berechtigte einer Ablehnung eines [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit genannt (zum Kreis der [X.] [X.] in [X.], 25. Aufl., § 24 Rn. 44, 46). Die Möglichkeit der Ablehnung eines [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit ist jedoch ein auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG basierendes —[X.] (vgl. [X.], Befangenheit an sich: Über den Umgang mit einem prozessualen Grundrecht, [X.]JW 1993, 2222). —[X.]ach Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG muss im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzli-chen [X.]s Vorsorge dafür getroffen werden, dass im Einzelfall ein - 4 -
[X.], der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung [X.] ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kannfi ([X.] [X.]JW 1967, 1123; vgl. auch [X.] in v.[X.], [X.], [X.], Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., Art 101 Abs. 1 Rn. 26; [X.], [X.], [X.], Grundgesetz, Art 101 Rn. 131, [X.], Der gesetzliche [X.] und die Ab-lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, 77 ff; [X.], Rechtsschutz ge-gen [X.], 112 ff, jeweils m.w.[X.]). —Dementsprechend hat der Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein Ablehnungsrechtfi ([X.] a.a.[X.]). So wird nach heute wohl überwiegender Meinung zutreffend über den Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 StPO hinaus dem Verletzten als einer allein auf sich gestellten [X.] im [X.] (§ 172 Abs. 2 StPO) ein eigenes Ablehnungsrecht eingeräumt (vgl. [X.] a.a.[X.] Rn. 47; [X.] in [X.]r Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 24 Rn. 10 f; [X.], Strafprozessordnung, 48. Aufl., § 24 Rn. 20; jeweils m.w.[X.]; anders das [X.] RGSt 52, 292). Bei —[X.], die durch [X.] in Verfahren, die nicht gegen sie gerichtet sind, von [X.] - grundrechtsrelevanten - Eingriffen betroffen sind, wie etwa bei der Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO), der Wohnraumüberwa-chung bei anderen (§ 100 c Abs. 3 Satz 2 StPO) oder eben bei der [X.] bei [X.]ichtbeschuldigten (§ 100a Satz 2 2. Alt.), kann hinsichtlich der Anordnung oder Gestattung der Maßnahme, sowie bei de-rer nachträglicher Überprüfung unter [X.]achholung des rechtlichen Gehörs oder - gegebenenfalls - im Beschwerdeverfahren nichts anderes gelten. Diejenigen [X.]ichtbeschuldigten, gegen die sich derartige Ermittlungsmaßnahmen richten, sind nicht lediglich Beweismittel, wie Zeugen oder Sachverständige, die außer-halb des Verfahrens stehen (diese haben kein Ablehnungsrecht, vgl. [X.] - 5 -
a.a.[X.] Rn. 11), Die Situation ist auch anders als beim Verletzen im [X.] (nach h.M. nicht ablehnungsberechtigt vgl. [X.] a.a.[X.] Rn. 20 m.w.[X.]; [X.], Recht des Verletzten zur [X.]ablehnung im Strafver-fahren?, [X.]JW 1974, 682 f), der darin nur gewinnen, seiner zivilrechtlichen [X.] aber nie verlustig gehen kann; von einer Entscheidung darüber wird im Strafverfahren allenfalls abgesehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Demgegen-über sind [X.]ichtbeschuldigte, bei denen eine der genannten [X.] durchgeführt wird, unmittelbar endgültig in elementaren Rechten [X.] betroffen, sie sind selbst Objekt und damit Partei in diesem beson-deren Verfahrensabschnitt. Ein so Betroffener muss entsprechend § 24 StPO die Möglichkeit haben, von sich aus auf eine Entscheidung durch einen unbe-fangenen [X.], einen nur dann gesetzlichen [X.], hinzuwirken zu können. —Es widerspräche jeder Gerechtigkeit, ihn – darauf zu verweisen, dass das [X.] nach § 30 [StPO - Selbstanzeige] verfahren [X.] ([X.] a.a.[X.] Rn. 47 im Hinblick auf das [X.]). 2. Die Umstände, auf die sich der Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Be-fangenheit stützt (der zugrunde liegende ermittlungsrichterliche Beschluss, die einschlägige Rechtsprechung des [X.] sowie der Ge-schäftsverteilungsplan des [X.]s), sind aktenkundig beziehungs-weise gerichtsbekannt. Einer weiteren Glaubhaftmachung der den [X.] tragenden Tatsachen bedarf es daher hier nicht mehr. [X.] [X.] am [X.]
Meta
27.02.2006
Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter
Sachgebiet: BGs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2006, Az. 1 BGs 25/06 (REWIS RS 2006, 4806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4806
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