Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. 3 StR 138/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3602

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 138/14

vom
5. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu
2. auf dessen Antrag

am 5.
Au-gust 2014 gemäß §
206a Abs.
1 StPO, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil des [X.] vom 7.
November 2013, soweit es ihn betrifft,
a)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-len
II.
1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last;
b)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in vier Fällen schuldig ist;
c)
im Ausspruch über die in den Fällen
II.
6 bis
12 der [X.] verhängten Einzelstrafen und über die Ge-samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten -
3
-
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fäl-len, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
1 bis 5 der Urteilsgründe we-gen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist, muss das Verfahren entsprechend §
206a Abs.
1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Die festgestellten Straftaten unter-liegen der Verfolgungsverjährung. Der [X.] hat insoweit aus-geführt:
1
2
-
4
-

29 Abs.
1 Nr.
1 BtMG maßgebliche [X.] beträgt fünf Jahre (§
78 Abs.
3 Nr.
4, Abs.
4 StGB). Ihr Lauf begann nach §
78
a StGB jeweils mit dem Abschluss des Rauschgiftum-satzes, d.h. hier mit der Übergabe der Stecklinge an den Erwerber und der Entgegennahme des [X.] durch den Angeklagten (Körner/[X.]/[X.], BtMG, 7.
Aufl., §
29 Teil
4 Rdn.
243
ff. m.w.[X.]). Da auszuschließen ist, dass bei den Taten
II.
1 bis 5 noch Feststellungen zu
den genauen Zeitpunkten des Weiterverkaufs der Stecklinge getroffen werden können, ist in Anwendung des [X.] davon [X.], dass deren Weiterveräußerung unmittelbar im [X.] an die Einfuhr in die [X.] erfolgte und mithin Ende 2007 abge-schlossen war (vgl. [X.], 42). Der Beschluss des Amts-gerichts [X.] vom 16.
Januar 2013 (Bd.
1 Bl.
47
ff.), der ohnehin nicht die den Strafverfolgungsbehörden erstmals mit der Vernehmung des Mitangeklagten B.

bekannt gewordenen betroffenen Taten
erfasste (Bd.
2 Bl.
424
ff.), vermochte die Unterbrechung der Verjährung

Dem schließt sich der [X.] an.
2.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs.
3.
Der Ausspruch über die [X.] für die in den Fällen
II.
6 bis 12 der Urteilsgründe festgestellten Taten

Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen

kann keinen Bestand haben.
Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist

wie hier gemäß §
27 Abs.
2 Satz
2, §
49 Abs.
1 StGB

auch ein gesetzlich vertypter [X.] gegeben, so muss bei der [X.] zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwen-dung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die all-3
4
5
6
-
5
-
gemeinen [X.] abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den
gesetzlich vertypten [X.] verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach §
49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so
sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten [X.] verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegen-
den gesetzlich vertypten [X.]es herabgesetzten Regelstraf-rahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 27.
April 2010

3
StR
106/10, juris Rn.
2).
Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das [X.] hat nach einer Gesamtwürdigung der allgemeinen [X.] das Vorliegen eines minder schweren Falles nach §
30a Abs.
3 BtMG verneint und lediglich eine Milderung des Strafrahmens
nach §
27 Abs.
2 Satz
2, §
49 Abs.
1 StGB vorgenommen. Damit hat es die Prüfung versäumt, ob nicht wegen [X.] eines vertypten [X.]es ein minder schwerer Fall des Ban-denhandels mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
vorliegt.
7
-
6
-
Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen von jeweils drei Jahren und der durch die Einstellung bedingte Wegfall von fünf [X.] von jeweils einem Jahr zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Becker
Hubert
Schäfer

Mayer
Spaniol
8

Meta

3 StR 138/14

05.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. 3 StR 138/14 (REWIS RS 2014, 3602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3602

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