Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. 2 StR 334/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15522

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170118U2STR334.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
2
StR 334/15
vom
17. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen [X.]es u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 20.
Dezember 2017 in der Sitzung am 17.
Januar 2018, an denen teilgenom-men haben:
[X.] am [X.]
Dr. [X.],

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Schmidt,

Staatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger
des Angeklagten F.

,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger der
Angeklagten B.

,

Justizangestellte

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2015 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten in einem ersten Urteil jeweils we-gen [X.]es zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf ihre Revisionen hat der Senat dieses Urteil am 24. März 2014 (2 [X.], [X.], 203) hinsichtlich des Angeklagten F.

unter Aufrechterhaltung der Feststellun-
gen im Strafausspruch und hinsichtlich der Angeklagten B.

im Ganzen
aufgehoben. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten F.

erneut zu

lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die Angeklagte B.

des Totschlags
schuldig gesprochen und gegen sie eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren [X.]. Dagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1
-
4
-

I.
Nach den hinsichtlich des Angeklagten F.

bindend gewordenen,
hinsichtlich der Angeklagten B.

im Wesentlichen gleichlautend

neu
getroffenen Feststellungen des [X.]s waren die Angeklagten Lebensge-fährten, lebten unter Obdachlosen und waren alkoholabhängig. Am 30.
April 2012 wurde ihnen in ihrer Unterkunft ein Hausverbot erteilt. Sie luden ihre Habe in einen Einkaufswagen und verließen die Unterkunft, um zunächst gemeinsam mit anderen Obdachlosen die Zeit im [X.] zu verbringen und dann in einer Straßenunterführung zu übernachten.
Der Angeklagte F.

hatte den Verdacht, dass der ebenfalls zum
Kreis der Obdachlosen gehörende

S.

, das spätere Tat-
opfer, an einem sexuellen Kontakt mit der Angeklagten B.

interessiert war.
Deshalb war er eifersüchtig und aggressiv, zumal er unzutreffend davon aus-ging, dass die Angeklagte B.

von ihm schwanger sei und die Geburt von
[X.] erwarte. F.

drohte damit, den gehbehinderten

S.

, den er
[X.] eine Eskalation verhindern.
Nachdem sich die Angeklagten in die nahe gelegene Unterführung [X.] hatten, ging der bei einem Blutalkoholgehalt von 3,3 Promille stark betrunkene

S.

die Unterführung zu, weil er dort Stimmen hörte. Der Angeklagte F.

sah

und wollte ihn töten. Er nahm

S.

ihm das Genick zu brechen. Dabei brach er ihm die [X.] sowie das Zungenbein und ließ das Opfer zu Boden fallen. Dann trat er dem Bewusstlo-2
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5
-
sen ins Gesicht und zog ihn einige Meter von der Unterführung weg auf den gepflasterten Weg, wo er weiter auf Kopf und Oberkörper des Opfers eintrat. Durch die Tritte erlitt

S.

Zertrümmerungen der [X.] sowie
Rippenbrüche, lebte aber noch, was beide Angeklagte erkannten.
Die Angeklagte B.

, die das Geschehen zunächst teilnahmslos ver-
folgt hatte, war beunruhigt, weil es ihrem Partner nicht gelang,

S.

zu tö-
ten. Sie wusste, dass sich in der Nähe die Zelte anderer Obdachloser befan-den. Sie befürchtete deshalb, andere Personen könnten hinzukommen und den Angriff auf

S.

entdecken. Ihr war bewusst, dass der Angeklagte F.

im Fall einer Aufdeckung seiner [X.]chaft mit einer empfindlichen Freiheits-strafe zu rechnen hatte, wonach sie ohne ihn als Beschützer alleine würde zu-rechtkommen müssen. Sie entschloss sich deshalb, an der Tötung mitzuwirken, damit

S.

schnell sterbe. Sie ergriff eines der [X.] des
Opfers und zerschlug es auf dem Boden, wonach sie den Flaschenhals mit [X.] scharfen Bruchkante in der Hand hielt. Damit trat sie an den auf dem Boden liegenden, immer noch lebenden

S.

heran, ging in die Hocke und schnitt
ihm mehrfach in den [X.]. Dadurch wurde die [X.] durchtrennt und es kam zu starkem Blutaustritt. Der Angeklagte F.

erkannte und billigte
ihre Handlung und trat dem Opfer nochmals gegen den Kopf.

S.

starb kurz darauf durch Verbluten aufgrund der Verletzungen,
die ihm beide Angeklagte beigebracht hatten. Diese legten die Leiche einige Meter entfernt in [X.] ab. Um sicherzugehen, dass

S.

tot war,
versetzte der Angeklagte F.

ihm noch einen Schlag mit einem Zimmer-
mannshammer gegen die Stirn.

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-
6
-
Die Steuerungsfähigkeit der alkoholisierten Angeklagten war zur Tatzeit nicht erheblich beeinträchtigt.

II.
Der Senat hat die Durchführung der neuen Revisionshauptverhandlung im Hinblick auf das durch Beschluss vom 1.
Juni 2016 (2 [X.], [X.], 387 ff. mit [X.]. [X.] = [X.], 523 ff. mit [X.]. Streng und [X.], [X.] 2017, 225 ff.) eingeleitete und durch Senatsurteil vom 10.
Januar 2018 [X.] zur strafzumessungsrechtlichen Bedeutung von [X.] zurückgestellt.

III.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
1. Hinsichtlich des Angeklagten F.

ist der Schuldspruch im ersten
Urteil des [X.]s

[X.] wegen Tötung aus niedrigen Beweggründen

aufgrund des [X.] vom 24. März 2014 in Rechtskraft erwachsen; die zugehörigen Feststellungen sind bindend. Die gegen den neuen
Strafausspruch erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. [X.] die Versagung einer Strafmilderung gemäß §
46b Abs.
1 in Verbindung mit §
49 Abs.
1 [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Angeklagte F.

hatte gegenüber der Polizei zunächst die
Schuld am Tod von

S.

auf sich genommen und eine Beteiligung der An-
geklagten B.

in Abrede gestellt. Erst nachdem er erfahren hatte, dass die-
se nach ihrer dank seiner entlastenden Aussage erfolgten Entlassung aus der 8
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-
Untersuchungshaft einen neuen Freund gefunden hatte und überhaupt nicht von ihm schwanger war, hat er ihre Tatbeteiligung noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart.
Das [X.] hat bedacht, dass erst aufgrund der korrigierten Einlas-sung die Angeklagte B.

als Verursacherin der Schnittverletzungen am
[X.] des Getöteten festgestellt werden konnte und deshalb eine Strafrah-menverschiebung wegen Aufklärungshilfe erwogen, eine solche aber [X.]. Zum Zeitpunkt der [X.] der Mitwirkung der Angeklagten B.

sei bereits bekannt gewesen, dass sich auch an ihrer Kleidung Blutspuren des Opfers befunden hatten. Maßgeblich gegen eine Strafrahmenverschiebung s zur Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten F.

[X.] begangen, der grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden sei. Dabei sei er mit äußerster Brutalität gegen das Opfer vorgegangen. [X.] seiner alkoholbedingten Enthemmung habe er ein solches Maß an Schuld auf sich geladen, dass es unbillig wäre, von der Strafdrohung des §
211 Abs.
1 [X.] abzuweichen. Hinzu komme das Motiv des Angeklagten F.

für die Aufdeckung des Tatbeitrags der Angeklagten B.

. Er habe deren
Tatbeteiligung erst offenbart, als er erfahren habe, dass sie nicht von ihm schwanger war und einen neuen Freund hatte. Seine Enttäuschung darüber habe dazu geführt, dass er nicht mehr bereit gewesen sei, die Schuld alleine auf sich zu nehmen.
b) Diese Überlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Gemäß §
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] kann das Gericht anstelle ausschließlich [X.] lebenslanger Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheits-strafe von nicht unter zehn Jahren verhängen, wenn der Angeklagte durch frei-12
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8
-
williges Offenbaren seines Wissens vor der Eröffnung des Hauptverfahrens we-sentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat im Sinne von §
100a Abs.
2 StPO aufgedeckt werden konnte. Dabei muss sich der Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§
46b Abs.
1 Satz
3 [X.]). Sind diese Voraussetzungen nach den Feststellungen des Tatgerichts gegeben, ist diesem ein für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen es aufgrund [X.] umfassenden Würdigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafmilderung geboten ist. Das Gesetz führt hierzu in §
46b Abs.
2 [X.]

nicht abschließend

Kriterien auf, anhand derer die gerichtliche Ent-scheidung zu treffen ist (vgl. BT-Drucks. 16/6268, S.
13). Während §
46b Abs.
2 Nr.
1 [X.] mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Be-deutung für die Aufklärung der Tat, dem Zeitpunkt der [X.], dem Aus-maß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich aufklä-rungsspezifische Kriterien umfasst, enthält §
46b Abs.
2 Nr.
2 [X.] seiner An-knüpfung an Umstände zur Schwere der Straftat und der Schuld des [X.] unrechts-
und schuldspezifische Kriterien, zu denen die unter Nr.
1 genannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. [X.]/[X.]/Kinzig, [X.], 29.
Aufl., §
46b Rn.
16).
[X.]) Die Ausführungen des [X.]s belegen eine Ausübung des ihm gemäß §
46b [X.] eingeräumten Ermessens und weisen dabei keinen Rechts-fehler auf.
Bei der Ermessensausübung konnten die Motive des Angeklagten F.

zur Aussageänderung nach anfänglichem Bestreiten einer
Tatbeteiligung
der Angeklagten B.

berücksichtigt werden (vgl. MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl.,
§
46b Rn.
29). Die Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen, das [X.] 15
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-
9
-
sei davon ausgegangen, bei [X.] sei generell eine Strafrahmenmilderung we-gen geleisteter Aufklärungshilfe ausgeschlossen. Es hat zutreffend das [X.] Tatbild sowie das individuelle [X.] des Angeklagten F.

mit Blick auf sein Motiv für die nach anfangs anderslautender Einlassung geleis-tete Aufklärungshilfe bewertet.
2. Die Revision der Angeklagten B.

ist ebenfalls unbegründet.
a) Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen versagen aus den vom Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen.
b) Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
aa) Die Beweiswürdigung des [X.]s hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die [X.] hat sich vor allem aufgrund der Angaben des Angeklagten F.

und der Ausführungen der Sachverständigen P.

da-
von überzeugt, dass die Angeklagte B.

dem noch lebenden Opfer die für
dessen Tod mitursächlichen Schnitte in den [X.] beigebracht hat, um es zu töten. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen auch hinsichtlich der Frage der Kausalität und des gemeinsamen Tatentschlusses bei [X.] Mittäterschaft den Schuldspruch wegen Totschlags gemäß §
212 Abs.
1, §
25 Abs.
2 [X.]. [X.] und Totschlag können in Mittäterschaft begangen wer-den (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 1989

1
StR 479/88, [X.]St 36, 231 ff.).
[X.]) Der Strafausspruch ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach §§
46b, 49 Abs.
1 [X.] trotz geleisteter Aufklärungshilfe durch die Angeklagte B.

,
weil der von ihr belastete Angeklagte F.

zuvor zugesagt hatte, die Schuld
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-
wahrheitswidrig alleine auf sich zu nehmen. Auch die strafschärfende Bewer-tung der subjektiven Tatseite begegnet keinen rechtlichen Bedenken:
(1) Das [X.] hat die Nähe des Handlungsantriebs der Angeklag-ten B.

zu einem [X.] strafschärfend bewertet. Das ist recht-
lich unbedenklich. Weisen die Motive des [X.] Besonderheiten auf, die sich am Rande der objektiven Erfüllung eines [X.]merkmals bewegen, können [X.] als Ausdruck einer erhöhten Tatschuld berücksichtigt werden (vgl. [X.], Ur-teil vom 17. Juli 2003

4 [X.], NStZ-RR
2003, 294 f.).
(2) Auch die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht (dolus directus 1.
Grades) ist rechtsfehlerfrei.
Nach der früheren Rechtsprechung des [X.] lag [X.] ein Verstoß gegen das in §
46 Abs.
3 [X.] verankerte Verbot der [X.] von [X.] vor, wenn der Tatrichter das subjek-tive Merkmal direkten Tötungsvorsatzes strafschärfend berücksichtigt hatte. Der Senat hat mit Beschluss vom 1.
Juni 2016 (2 [X.]) ein Anfrageverfahren nach §
132 Abs.
3 GVG eingeleitet, weil er demgegenüber der Ansicht ist, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu-lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden könne. Dem ha-ben die anderen Strafsenate des [X.] unter Aufgabe entgegen-stehender Rechtsprechung zugestimmt ([X.], Beschluss vom 27.
Juli 2017

1
ARs 20/16; Beschluss vom
7.
März 2017

3
ARs 21/16, [X.], 237; Beschluss vom 7.
Juni 2017

4
ARs 22/16, [X.], 238; Be-schluss vom 23.
Februar 2017

5
ARs 57/16, [X.], 391). Wegen der [X.] wird auf das Senatsurteil vom 10.
Januar 2018 (2
StR
150/15) Bezug genommen.

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Der Senat vertritt hiernach unter uneingeschränkter Zustimmung des 3.
und 5.
Strafsenats die Auffassung, dass Tötungsabsicht prinzipiell ein zuläs-siger Strafschärfungsgrund ist. Beweggründe und Ziele des [X.] sind dane-ben in die Gesamtwürdigung aller Umstände einzubeziehen. Der 1. und 4.
Strafsenat haben ebenfalls erklärt, eine strafschärfende Berücksichtigung von direktem Tötungsvorsatz sei ohne Verstoß gegen §
46 Abs.
3 [X.] mög-lich. Für die Frage, ob dem direkten Vorsatz aber die Bedeutung eines [X.]es zukomme, seien allerdings die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Der 1.
Strafsenat fordert, das Tatgericht habe sich in den [X.] mit den Vorstellungen und Zielen des [X.] auseinanderzusetzen und einzelfallbezogen zu prüfen, ob wegen direkten Tötungsvorsatzes des [X.] eine höhere Tatschuld anzunehmen sei. Der 4. Strafsenat hat angemerkt, zwar seien die Beweggründe und Ziele des [X.] gemäß §
46 Abs.
2 [X.] Leit-punkte für die Bestimmung des subjektiven Handlungsunrechts. Die verschie-denen Vorsatzformen träfen dazu aber keine unmittelbare Aussage und bedürf-ten deshalb einer einzelfallbezogenen Würdigung im Hinblick auf die konkreten Vorstellungen und Ziele des [X.]. Tötungsabsicht werde für sich genommen allerdings dann als selbstständiger [X.] herangezogen wer-den können, wenn es dem Täter auf die Herbeiführung des Todes um seiner selbst willen ankomme und keine weiteren relevanten Handlungsziele festge-stellt werden könnten. In diesem Fall nähere sich das subjektive Handlungsun-recht dem [X.]merkmal der [X.]lust an.
Demnach besteht im Grundsatz Einigkeit unter den Strafsenaten dar-über, dass Tötungsabsicht ohne Verstoß gegen §
46 Abs.
3 [X.] als [X.] bewertet werden kann. Nur
hinsichtlich der Frage, unter wel-chen Voraussetzungen der Tatrichter die Tötungsabsicht zur Strafschärfung heranziehen kann, bestehen im Akzent unterschiedliche Auffassungen. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil auch auf der Grundlage der Stand-26
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punkte des 1.
und 4.
Strafsenats ein Rechtsfehler nicht vorliegt. Das [X.] hat sich in den Urteilsgründen auch mit den Vorstellungen, Beweggründen und Zielen der Täterin auseinandergesetzt. Angesichts des einer Verdeckungs-absicht nahe kommenden Handlungsmotivs der Angeklagten B.

ist die
strafschärfende Berücksichtigung ihrer Tötungsabsicht rechtlich unbedenklich.

IV.
Anlass für eine Kompensationsentscheidung besteht nicht.
Zwar hat das Revisionsverfahren lange gedauert. Die Verfahrensdauer ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass die Revisionshauptverhandlung [X.] wegen der Verhinderung von Verteidigern und mit Blick auf das vorgreif-liche Anfrageverfahren zurückgestellt worden ist.
Die Sache ist am 16. Dezember 2015 beim [X.] einge-gangen und am 15. Februar 2016 dem Berichterstatter zugeteilt worden. Sie wurde am 21. April 2016 erstmals im Senat beraten, worauf ein Termin zur [X.] den 1. Juni 2016 bestimmt wurde, der jedoch auf Antrag eines Verteidigers wegen dessen Verhinderung aufgehoben wurde. Neuer Termin wurde nach Abstimmung mit den Verteidigern zunächst auf den 7.
Dezember 2016 festgesetzt, dann aber wegen Verhinderung eines anderen Verteidigers auf den 7.
März 2017 verlegt. Mit Blick auf das in der Sache 2 [X.] andauernde Anfrageverfahren, das auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung war, wurde die Revisionshauptverhandlung schließlich erneut ver-schoben und am 20.
Dezember 2017 durchgeführt.
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Zwar war der Angeklagte F.

von der Rechtsfrage des Anfragever-
fahrens nicht betroffen. Eine andere Entscheidung zur Frage der Kompensation der langen Dauer des (zweiten) Revisionsverfahrens war aber auch insoweit nicht geboten, zumal der Schuldspruch gegen ihn wegen [X.]es bereits seit der ersten Revisionsentscheidung vom 24. März 2014 rechtskräftig ist. Eine Abtrennung der Revisionshauptverhandlung gegen ihn war nicht angezeigt.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] Schmidt

31

Meta

2 StR 334/15

17.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. 2 StR 334/15 (REWIS RS 2018, 15522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15522

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 505/13

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