Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. 4 StR 314/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2824

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:091019B4STR314.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 314/19

vom
9. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9.
Oktober 2019 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.].) vom 17.
Januar 2019

auch soweit es den Mitangeklagten A.

betrifft

mit
den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit die Einziehung
des Generators [X.], 160 kVA, der drei jeweils ca. 2.000 Liter fassenden Kraftstofftanks nebst sich darin noch befindlichem Kraftstoff und sämtlicher
in dem in Leichtbauweise erstellten umbauten Raum aufgefundenen Gegenstände, jeweils sichergestellt in der [X.] S.

str.

in [X.]

, angeordnet wurde.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten und den nicht revidierenden [X.] jeweils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt, gegen den Angeklagten L.

die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 1
-
3
-
455,07
Euro angeordnet und gegen beide Angeklagte die
folgende
weitere Ein-S.

str.

in [X.]

sichergestellten (1) Generators [X.], 160
kVA, [X.]) der drei jeweils ca. 2.000
Liter fassenden Kraftstofftanks nebst sich darin noch befindlichem Kraftstoff und (3) sämtlicher in dem in [X.] Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang auch hinsichtlich des Mitangeklagten A.

Erfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell

rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben. Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich mit der Ausnahme der [X.] als rechtsfehlerfrei. Hierzu gilt:
1.
Die [X.] hat zur Begründung der [X.]en lediglich ausgeführt, dass die Ausrüstung der Plantage und der Gewinn des Angeklagten L.

nach den §§
73
ff. StGB eingezogen werden. Dies hält
auch
hinsichtlich der unter (1) und [X.]) im [X.] näher bezeichneten Aus-rüstung der Plantage der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine auf §
74 Abs.
1 StGB gestützte Einziehung
von [X.] ist nur zulässig, wenn der [X.] dem Täter gehört
oder zusteht (§
74 Abs.
3 Satz
1 StGB). Nach den Urteilsfeststellungen wurde die Plantage u.a. von ei-nem nicht näher identifiziert

angeklagte A.

haben lediglich beim Betrieb der Plantage geholfen. Dass der Angeklagte oder der Mitangeklagte A.

zum Zeitpunkt der letzten tatrichterli-chen Entscheidung Eigentümer der zum Betrieb der Plantage benötigten [X.] waren, liegt fern. Zu den Voraussetzungen des §
74a StGB i.V.m. §
33 BtMG oder des §
74b Abs.
1 StGB verhält sich das angefochtene Urteil 2
3
-
4
-
nicht. Zudem handelt es sich bei der Einziehung von [X.] nach §
74 Abs.
1 StGB und §
74a StGB um eine Ermessensentscheidung. Für die Anord-nung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§
74f StGB).
2.

d, weil die weiteren einzuziehenden Gegenstände weder im Tenor noch in den [X.] aufgeführt werden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um bei den Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung zu schaffen (vgl. [X.], Urteile
vom 6.
Oktober 1955

3
StR 279/55, [X.]St
8, 205, 211
f.;
vom 7.
März 1956

6
StR 92/55, [X.]St 9, 88
f.; [X.], Beschlüsse vom 9.
Juli 2004

2
StR 150/04, [X.], 394 und vom 12.
März 2014

4
StR 562/13 Rn.
10 mwN).
3.
Die Aufhebung der
[X.] war gemäß §
357 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A.

zu erstrecken.

Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin

Feilcke
Bartel

4
5

Meta

4 StR 314/19

09.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. 4 StR 314/19 (REWIS RS 2019, 2824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2824

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