Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2011, Az. 4 B 7/11

4. Senat | REWIS RS 2011, 4477

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 104 400 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sowie vorsorglich auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

2

1. Soweit die Kläger [X.] vortragen, die sie wortgleich in dem Parallelverfahren BVerwG 4 [X.] 10.11 erhoben haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom heutigen Tage in jenem Verfahren verwiesen.

3

2. Auch soweit die Kläger [X.] im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Hilfsanträge erheben, bleibt die Beschwerde erfolglos.

4

2.1 Die auf den Hilfsantrag Nr. 4 bezogene Grundsatzrüge, mit der die Kläger geltend machen, ein nicht wirksam gemachter Bebauungsplan sei bis zu seiner wirksamen Bekanntmachung unerheblich (Beschwerdebegründung S. 11), genügt nicht den [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

5

Die Kläger beschränken sich darauf, die Auffassung des [X.], aus der Rückwirkung der Neubekanntmachung folge gerade, dass retrospektiv eine Pflicht, die Bauvoranfrage nach den Maßstäben des § 34 BauGB positiv zu bescheiden, nicht bestanden habe, als unzutreffend anzugreifen, weil sie meinen, sie sei mit Denkgesetzen nicht vereinbar. Sie scheinen indes die vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats misszuverstehen. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung tritt der Bebauungsplan zu dem Zeitpunkt in [X.], zu dem er ursprünglich hätte in [X.] treten sollen. Damit wird dem Willen der [X.] im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Rechnung getragen. Die Rückwirkung nach Beseitigung von Form- oder Verfahrensfehlern bewirkt keine materielle Änderung des Bebauungsplans (Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 - [X.] 406.11 § 215a BauGB Nr. 7 S. 20 f.; Beschluss vom 16. Juni 2010 - BVerwG 4 [X.] 67.09 - BauR 2010, 1894 Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 20. September 2007 - BVerwG 4 [X.] 20.07 - [X.]). Bedient sich die [X.] des Mittels der Rückwirkungsanordnung zur Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern, so stellt sie die Weichen für die städtebauliche Ordnung nicht im Nachhinein anders, sondern sie ersetzt lediglich einen formell fehlerhaften durch einen inhaltsgleichen fehlerfreien Plan mit der Folge, dass dieser Plan ab dem Zeitpunkt des ersten (scheinbaren) Inkrafttretens entgegenstehende Vorhaben ausschließt (Beschluss vom 1. Juni 2011 - BVerwG 4 B 2.11 - juris Rn. 5).

6

2.2 Die - vorsorglich - auf die [X.] und 3 bezogene [X.] scheitert daran, dass die Kläger lediglich Rechtssätze aus der Rechtsprechung des [X.] auflisten (Beschwerdebegründung S. 12), aber davon absehen, einen Rechtssatzwiderspruch durch Gegenüberstellung von Rechtssätzen aus dem angegriffenen Urteil aufzuzeigen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 7/11

21.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

§ 132 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2011, Az. 4 B 7/11 (REWIS RS 2011, 4477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4477

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