Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2004, Az. XII ZB 197/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 653

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[X.][X.] 197/00
vom 17. November 2004 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c), Abs. 3 Nr. 2; [X.] (i.d.F. der [X.] zur Ände-rung der [X.] vom 26. Mai 2003 ([X.] I 728)) Zur Bewertung von Anrechten der [X.], die vor/seit dem 1. Januar 1985 begründet worden sind. [X.], Beschluß vom 17. November 2004 - [X.] 197/00 - OLG Stuttgart AG Ulm

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 23. Oktober 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen. [X.]: 511 • (= 1.000 DM)

Gründe: [X.] Die am 14. August 1970 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 17. April 1997 zugestellten Antrag der Ehe-frau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 28. Dezember 1999 (insoweit rechtskräftig seit 18. April 2000) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. August 1970 bis 31. März 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 3. November 1946 geborene Ehefrau [X.] 3 - ten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (Verfahrensbeteiligte zu 1, [X.]) in Höhe von 512,54 DM, monat-lich und bezogen auf den 31. März 1997. Der am 16. Juni 1940 geborene [X.] erwarb während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der [X.], und zwar bis zum 31. Dezember 1984 in Höhe von (16.472,76 DM : 12 =) 1.372,73 DM und seit dem 1. Januar 1985 in Höhe von weiteren (13.134,99 DM : 12 =) 1.094,58 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1997. Das Amtsgericht hat die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen [X.] bei der [X.] als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch angesehen und anhand der [X.] in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1984 ([X.] [X.]) in volldynamische Anrechte in Höhe von 608,12 DM monatlich und bezogen auf den 31. März 1997 umgerechnet. Die seit dem 1. Januar 1985 erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der [X.] hat es als in beiden Stadien dynamisch angesehen und mit ihrem [X.] in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht sodann dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei der [X.] bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau [X.] bei der [X.] begründet hat, und zwar aus dem bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen (nicht-volldynamischen) Teil der Versorgung des Ehemannes in Höhe von 212, 53 DM und aus dem seit dem 1. Januar 1985 erworbenen (volldynamischen) Teil dieser Versorgung in Höhe von 382,55 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1997. Das [X.] ist der Berechnung des Amtsgerichts gefolgt und hat die Beschwerde der Ehe-frau zurückgewiesen. - 4 - Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde rügt die Ehefrau die Anwen-dung der [X.] (i.d.F. der Verordnung vom 22. Mai 1984, [X.] [X.]).

I[X.] Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Zu Recht hat das [X.] die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der [X.] als im Anwartschaftsteil statisch bewertet, da sich ihre Höhe aus einem Vom-Hundert-Satz (20 %) der geleisteten Beiträge ergibt ([X.]sbe-schlüsse [X.] 85, 194, vom 21. September 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1254, 1255 und vom 28. September 1994 - [X.] 82/93 - FamRZ 1994, 1583, 1584). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts. 2. Die danach erforderliche Umwertung dieser Anrechte hat das Ober-landesgericht mit Hilfe der [X.] a.F. vorgenommen. Das entsprach der Rechtslage im [X.]punkt der angefochtenen Entscheidung (vgl. [X.]sbeschluß [X.] 148, 351). Mit der [X.] zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 26. Mai 2003, [X.] I S. 728) hat der Verordnungsgeber die Barwertbildung allerdings inzwischen auf eine neue Grundlage gestellt. Die Neufassung trägt den Bedenken des [X.]s gegen die bisherige Fassung der [X.] Rechnung und ist jedenfalls derzeit nicht zu beanstanden ([X.] vom 23. Juli 2003 - [X.] 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Die [X.] bei der [X.] hat deshalb nunmehr anhand der Neufassung der [X.] - nung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des zur [X.] geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa [X.]sbe-schluß vom 9. Februar 2000 - [X.] 24/96 - [X.], 748, 749). 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der [X.] vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Das [X.] ist davon ausgegangen, daß die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der [X.] im [X.] dynamisch und die dort seit dem 1. Januar 1985 er-worbenen Anrechte sowohl im Anwartschafts- als auch im [X.] dynamisch sind, ihr Wert also in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (offengelassen in den [X.]sbeschlüssen vom 21. Sep-tember 1988 aaO und vom 28. September 1994 aaO). Diese für die [X.] ab 1. Januar 1985 vorgenommene Bewertung des [X.]s beruht auf Mitteilungen der [X.] vom 7. August 1997 über die in den Jahren 1986 bis 1997 erfolgten Anpassungen der Anwartschaften und Lei-stungen. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung der [X.] nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der [X.] hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der [X.] anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, verweist der [X.] auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der [X.]). Die Zurückverweisung gibt zu-gleich Gelegenheit, auch die aufgrund einer Auskunft der [X.] vom 17. Juli - 6 - 1998 ermittelte Höhe der dort von der Ehefrau erworbenen Versorgungsanwart-schaft anhand einer aktuellen Auskunft der [X.] zu kontrollieren. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 197/00

17.11.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2004, Az. XII ZB 197/00 (REWIS RS 2004, 653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 653

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