Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. IX ZR 290/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15970

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118BIXZR290.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 290/16

vom

9. Januar 2018

in dem Erinnerungsverfahren

-

2

-

hat der IX.
Zivilsenat des [X.] durch [X.] Meyberg
als Einzelrichter

am
9. Januar 2018
beschlossen:

Die Erinnerung des
[X.]
gegen den Ansatz der [X.] mit Kostenrechnungen
vom 17. Juli 2017, Kassenzei-chen 780017135355, und vom 9. August 2017, [X.] 780017139118
wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Senat hat die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision
mit Beschluss vom 6.
Juli 2017
zurückgewiesen und den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 2.

Au-gust 2017 verworfen. Gegen den Ansatz der im Tenor bezeichneten Gerichts-kosten hat sich der Kostenschuldner mit einem an das [X.] (gefaxt am 30.
November 2017) und einem Schreiben vom 2.
Januar 2018 gewandt. Der [X.] hat die Beanstandung als [X.] nach §
8 Abs. 1 [X.], §
66 GKG gewertet und dieser nicht abgehol-fen.

2. Die vorbezeichneten Schreiben des [X.]
sind als Erinne-rung gegen den Kostenansatz auszulegen
und als solche zulässig, [X.] statthaft (§
66 Abs. 1 GKG). Die Erinnerung, über die gemäß §
1 Abs. 5, §
66 1
2
-

3

-

Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet
(vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I
ZB 73/14, Rn. 3 ff), nachdem der [X.] dieser nicht abgeholfen hat, hat
jedoch
in
der Sache keinen Erfolg. Auch als Antrag nach §
21 GKG, der nach Zugang einer Kostenrechnung eben-falls als Erinnerung zu behandeln ist, ist die Eingabe unbegründet.

Die angesetzten
Gebühren
nach Nr.
1242 und Nr. 1700
des [X.] (Anlage 1
zum GKG) sind
angefallen. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist nicht Gegenstand des [X.]. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach §
66 GKG kann sich nur gegen eine
Verletzung des Kostenrechts richten, nicht jedoch
gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
IX
ZB 35/07, [X.] 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom
6.
Juni 2013 -
I
ZR 8/06, juris
Rn. 5 beide mwN). Auch Einwendungen gegen die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten durch das [X.] als Vollstreckungsbehörde können nicht im Rahmen einer Erinnerung gel-tend gemacht werden (vgl. §
2 Abs.
2, §
6 [X.]).
3
-

4

-

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs. 8 GKG).
Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
6 O 1595/12 (1) -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.2016
-
8 U 2120/15 -

4

Meta

IX ZR 290/16

09.01.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. IX ZR 290/16 (REWIS RS 2018, 15970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15970

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Zitiert

VIII ZR 241/15

8 U 2120/15

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