Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.02.2013, Az. III B 67/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 8180

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Gegenstand

Einkünftequalifikation bei Tätigkeiten als Disability Manager


Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob die Tätigkeit eines Disability Managers zu Einkünften gemäß § 18 EStG führt, hat keine grundsätzliche Bedeutung .   

2. NV: Zur Annahme eines "ähnlichen Berufs" reicht die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten (sog. Gruppenähnlichkeit) nicht aus .

Gründe

1

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den [X.] ([X.]) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den [X.] erforderlich machen (z.B. [X.]-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, [X.]/NV 2006, 2243).

4

Die Rechtsfrage, ob die Tätigkeit eines Disability Managers zu Einkünften gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt, insbesondere ein ähnlicher Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.

5

a) Der [X.] hat in einer Vielzahl von Entscheidungen rechtsgrundsätzlich geklärt, wie das Merkmal des "ähnlichen Berufs" auszulegen und anzuwenden ist. Danach ist ein Beruf einem der Katalogberufe ähnlich, wenn er ihm in wesentlichen Punkten hinsichtlich der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit entspricht (z.B. [X.]-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, [X.]E 158, 409, [X.] 1990, 73; vom 14. März 1991 IV R 135/90, [X.]E 164, 408, [X.] 1991, 769; vom 18. Mai 2000 IV R 89/99, [X.]E 191, 568, [X.] 2000, 625; vom 28. August 2003 IV R 21/02, [X.]E 203, 152, [X.] 2003, 919; vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, [X.]/NV 2007, 2091). Für den Ähnlichkeitsvergleich im Hinblick auf die Ausbildung und den Ähnlichkeitsvergleich im Hinblick auf die Tätigkeit hat der [X.] seine Rechtsgrundsätze weiter konkretisiert. So hat er hinsichtlich der ähnlichen Ausbildung als Ähnlichkeitsmerkmal danach differenziert, ob in dem zum Vergleich herangezogenen Katalogberuf eine qualifizierte --z.B. wissenschaftliche-- Ausbildung vorgeschrieben ist oder nicht ([X.]-Urteile vom 2. Februar 2000 XI R 38/98, [X.]/NV 2000, 839, und in [X.]/NV 2007, 2091).

6

b) Der [X.] hat des Weiteren --gegen Stimmen in der Literatur (vgl. z.B. [X.], [X.] 1978, 417; Grube, Steuer und Wirtschaft 1981, 34; [X.]/[X.], § 18 EStG Rz 160)-- daran festgehalten, dass eine Gruppenähnlichkeit, also die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten (z.B. heilberufliche Tätigkeiten wie die Tätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten), nicht genügt, weil die detaillierte Nennung der freien Berufe im Gesetz sonst überflüssig wäre. Der Gesetzgeber hat die Katalogberufe detailliert aufgezählt, deshalb müssen die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Berufe ähnlich sein ([X.]-Urteile vom 26. November 1992 IV R 109/90, [X.]E 170, 88, [X.] 1993, 235, m.w.N.; vom 19. September 2002 IV R 74/00, [X.]E 200, 326, [X.] 2003, 27; [X.]-Beschluss vom 9. März 2005 IV B 74/03, [X.]/NV 2005, 1289).

7

c) Soweit in der Beschwerdeschrift lediglich die bekannte Kritik von Teilen der Literatur an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Gruppenähnlichkeit wiedergegeben wird (zum Streitstand vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 18 EStG Rz 215), begründet dies keinen neuerlichen Klärungsbedarf. Denn neue, vom [X.] bislang nicht geprüfte rechtliche Gesichtspunkte ergeben sich hieraus nicht. Auch der Hinweis der Klägerin und Beschwerdeführerin, dass die einschlägigen Urteile des [X.] einige Jahre zurückliegen, rechtfertigt für sich genommen die Zulassung der Revision nicht, solange sich die gesetzlichen Grundlagen nicht geändert haben und neue beachtliche Argumente gegen die Rechtsprechung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

8

d) Die Frage, ob bei der im Einzelfall vom Steuerpflichtigen konkret ausgeübten Tätigkeit --im Streitfall als [X.] die Ähnlichkeit zu einem bestimmten Katalogberuf zu bejahen ist, berührt lediglich das individuelle Interesse des einzelnen Steuerpflichtigen an der zutreffenden Entscheidung "seines" Falles, verleiht der Rechtssache aber noch keine allgemeine Bedeutung.

9

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Meta

III B 67/12

14.02.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 4. April 2012, Az: 3 K 525/10, Urteil

§ 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.02.2013, Az. III B 67/12 (REWIS RS 2013, 8180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8180

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