Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2023, Az. 5 StR 337/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8627

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das [X.] habe mit der Vernehmung des Zeugen La.    gegen § 69 Abs. 3, § 136a [X.] verstoßen, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Zwar hat der Zeuge angegeben, ein seit Jahren unter Depressionen leidender Alkoholiker zu sein und auch in der Nacht vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung viel Alkohol getrunken zu haben. Ausweislich der Urteilsgründe hat er aber mit klarer, lauter Stimme und in grammatikalisch korrekten und in der Gedankenführung logisch nachvollziehbaren Sätzen ausgesagt. Angesichts dessen erschließt sich der behauptete [X.] nicht (vgl. zum Maßstab Meyer-Goßner/[X.], [X.], 66. Aufl., § 136a Rn. 10; SSW-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 136a Rn. 30; KK-[X.]/Diemer, 9. Aufl., § 136a Rn. 16; [X.], [X.], 27. Aufl., § 136a Rn. 33; MüKo-[X.]/Schuhr, 2. Aufl., § 136a Rn. 33 f.; SK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 136a Rn. 51).

2. Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung zur Anstiftung der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel (rund 600 kg Kokain) decken ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das [X.] hat seine Überzeugung auf Grundlage einer Gesamtschau der erhobenen Beweise gewonnen. Insbesondere hat es sich einerseits darauf gestützt, dass der Angeklagte hochprofessionell und mit hoher krimineller Energie unter Verwendung von abhörsicheren Encrochat-Geräten handelte und seine Tatbeiträge ihn als „s.        “ der Abwicklung des [X.] zeigen. Andererseits hat es die durch seine erheblichen Vorstrafen belegte tiefe Verstrickung in den internationalen Rauschgifthandel gewürdigt, wonach er bereits in der Vergangenheit als führendes Mitglied einer „übernational agierenden [X.]“ angehörte, die Kokain nach [X.] importierte, sowie über Kontakte zu Rauschgifthändlern im Ausland und mit Beziehungen nach [X.] verfügte. Hingegen hat es keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Beschwerdeführer lediglich als „Handlanger“ tätig gewesen sein könnte.

Der vom [X.] gezogene, auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützte Schluss ist danach auch insoweit möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Beschluss vom 11. April 2023 – 4 StR 497/22, NStZ-RR 2023, 256, 257).

Cirener     

  

Gericke     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 337/23

04.12.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 2. Dezember 2022, Az: 629 KLs 15/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2023, Az. 5 StR 337/23 (REWIS RS 2023, 8627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8627

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