Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 5 StR 440/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 592

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. November 2000in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2000 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung,mittelbarer Falschbeurkundung und wegen [X.] von falschen amtli-chen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Daneben hat es Diamanten im Gesamtwert von mehr als 1,6 Millionen US-Dollar sowie neun Pässe mit falschen Personalien eingezogen. Die auf dieVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt oh-ne Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des [X.] in Mittäterschaft begangener Steuerhinterziehung:Nach den Feststellungen des [X.] setzte sich der [X.] ein [X.] Staatsangehöriger [X.] im Frühjahr 1999 wegen [X.] in seinem Heimatland aufgrund des Verdachts erheb-licher Wirtschaftsstraftaten nach [X.] ab. Dabei ließ er durch eine nicht nä-her bekannte Person 550 Diamanten im Wert von insgesamt mehr alsacht Millionen DM aus den [X.] nach [X.] einführen, ohne daß die einge-führten Diamanten bei den zuständigen Zoll- bzw. Finanzbehörden gestellt- 3 -wurden. Hierdurch wurden [X.] [X.] in Höhe vonknapp drei Millionen DM hinterzogen.Die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat begegnet keinenrechtlichen Bedenken. Zwar hat der Angeklagte ausschließlich [X.][X.] hinterzogen, weil die nach [X.] eingeführten Dia-manten zollfrei waren. Dies steht indes einer Aburteilung der Tat in [X.] nicht entgegen. Gemäß § 370 Abs. 6 Satz 1 [X.] gelten die Absätze 1 [X.] des § 370 [X.] u. a. auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgabenbezieht, die von einem anderen Mitgliedsstaat der [X.] verwaltet werden. Die Blankettvorschrift des § 370 [X.] wird in die-sen Fällen durch die materiellen Vorschriften ausgefüllt, mit denen der [X.] die [X.] normiert hat. Ob diese Tatbestände [X.] von —Eingangsabgabenfi regeln und ob die entsprechenden [X.] als Ausfüllungsnormen hinreichend bestimmt sind, ist auf [X.] des [X.] Steuerrechts in einer vergleichenden Wertungfestzustellen (vgl. BGHR [X.] § 370 Abs. 6 [X.] Eingangsabgaben 2). Bei [X.] handelt es sich um eine Eingangsabgabe im Sinne von§ 370 Abs. 6 Satz 1 [X.]. Dabei ist es unerheblich, ob der betroffene [X.] die Eingangsabgaben für die Europäischen Gemeinschaften oder[X.] wie hier [X.] für sich selbst verwaltet. Auch die eigenen Eingangsabgabenwerden von dem jeweiligen Mitgliedsstaat verwaltet (vgl. [X.], [X.]. § 370 Rdn. 115; [X.]/[X.]/[X.], Abgabenord-nung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 24b; [X.], [X.] Aufl. § 370 Rdn. [X.] steht auch die Tatsache, daß der [X.] Ange-klagte die Tat in [X.] begangen hat und auch der Taterfolg ausschließlichdort eingetreten ist, einer Verurteilung des Angeklagten in [X.] nicht- 4 -entgegen. Nach § 370 Abs. 7 [X.] gilt die Strafvorschrift des § 370 [X.] auchfür Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung be-gangen werden.[X.] [X.]Brause

Meta

5 StR 440/00

08.11.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 5 StR 440/00 (REWIS RS 2000, 592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 592

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