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5 StR 379/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. September 2005 in der Strafsache gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. September 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte sowie der [X.]im Fall II.2. der Urteilsgründe nur der versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Gerhardt
Brause Schaal
Meta
21.09.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. 5 StR 379/05 (REWIS RS 2005, 1747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1747
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Vorliegen einer räuberische Erpressung bei einer konkludenten Drohung mit Gewalt
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