Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. 3 StR 232/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4489

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:051016B3STR232.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 232/16
vom
5. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
hier:
Berichtigungsanträge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 5.
Oktober 2016 beschlos-sen:

Die Anträge der Nebenkläger auf Berichtigung des Senatsbe-schlusses vom 6.
September 2016 werden zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Februar
2016 rechtswirksam zurückgenommen hatte, hat der Senat mit Be-schluss vom 6.
September 2016 darauf erkannt, dass die Staatskasse die Kos-ten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Mit Schriftsätzen ihrer Vertreterinnen vom 22.
September 2016 haben die Nebenkläger jeweils beantragt, den Beschluss vom 6.
September 2016 da-hin zu berichtigen, dass die ihnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen ebenfalls von der Staatskasse getragen werden.

1
2
-
3
-
II.
Die Berichtigungsanträge sind zurückzuweisen. Die vom Senat getroffe-ne Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf §
473 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs.
1 Satz
1 [X.]. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft ihre zuunguns-ten des Angeklagten eingelegte Revision zurücknimmt oder diese erfolglos bleibt, sieht das Gesetz nicht vor, dass die durch das Rechtsmittel entstande-nen notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse aufzuerlegen wären. Vielmehr trägt in diesen Fällen der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst (vgl. [X.], Urteile vom 29.
September 2004 -
2 StR 149/04, juris Rn.
19; vom 24.
November 2011 -
4 [X.], juris Rn.
11; [X.], [X.], 7. Aufl., §
473 Rn.
11; [X.], [X.], 26.
Aufl., §
473 Rn.
90).
Infolgedessen kann hier dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen der Senat seine Kosten-
und Auslagenentscheidung nachträglich abändern kann.
[X.] Schäfer Gericke

Spaniol Berg

3
4

Meta

3 StR 232/16

05.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. 3 StR 232/16 (REWIS RS 2016, 4489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4489

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 331/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.