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PDF anzeigen[X.]/02vom11. September 2002in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.] Senat:Daß die ungewöhnlich milde Einzelstrafe im Fall II. 10 bei aus-drücklicher Anwendung von § 46 a Nr. 2 StGB noch niedriger be-messen worden wäre oder daß die Bemessung der weiteren [X.] sowie der Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen- 3 -könnten, schließt der Senat schon im Hinblick auf die vom [X.] nicht erörterte [X.] des § 263 Abs. 3Satz 2 Nr. 2 StGB aus.[X.] Detter [X.] Fischer
Meta
11.09.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. 2 StR 320/02 (REWIS RS 2002, 1644)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1644
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