Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2001, Az. LwZR 10/00

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2001, 2736

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 10/00Verkündet am:27. April 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 596 Abs. 1Ist die Zuteilung von [X.] an den Erwerb vinku-lierter Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat [X.] solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach [X.] Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwarmit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Anspargutha-ben nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen [X.].[X.], Urt. v. 27. April 2001- [X.] 10/00 - [X.] AG [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Dr. [X.] und Dr. [X.] sowie [X.] und Schrothfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 27. April 2000 wirdauf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Die [X.] tragen auch die etwaigen Kosten der [X.] der Revisionsinstanz.Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 1. Oktober 1990 pachteten die [X.], verbunden [X.] bürgerlichen Rechts, von dem Kläger landwirtschaftlicheFlächen von 32,6508 ha zum [X.].In einer von den Parteien am selben Tage unterzeichneten Zusatzver-einbarung heißt [X.] müßte den Pachtflächen ein Zuckerrübenkontingent in bislang un-bekannter Höhe zugeteilt werden. Bei [X.] ist dieses [X.] -benkontingent zurückzugeben. Sollten seitens der Zuckerfabrik die [X.] für alle Rübenbauer verändert werden, so ist diesbei [X.] zu berücksichtigen."1992 erhielten die Unternehmen der Zuckerindustrie, u.a. auch die [X.] M. GmbH ([X.]), erstmals Zuckerrübenkontingentebzw. [X.] zugeteilt. Die daraus abgeleiteten Lieferrechte gab [X.] zunächst im Rahmen jährlich neu abgeschlossener Rübenlieferverträge andie Landwirte, u.a. an die [X.], weiter. Bei der Übernahme der Zuckerfa-briken im Beitrittsgebiet hatten sich die Unternehmen der [X.], den Landwirten eine Beteiligung an der Rübenverarbeitung zu ermög-lichen. Zu diesem Zweck bot die [X.] am 27. März 1992 den [X.], darunter den [X.], den Abschluß von sog. [X.] an.Danach sollten die Landwirte bestimmte jährliche Ansparleistungen erbringen,die ab 1999 in vinkulierte Namensaktien der [X.] ([X.]), der Rechtsvorgängerin der Streithelferin des [X.], [X.] werden konnten. Die Aktien waren mit einer unbefristeten Rübenliefer-rechtsgarantie verbunden. [X.] ein Rübenbauer das Angebot auf [X.] nicht an, verweigerte die [X.] die weitere [X.].Die [X.] nahmen das Angebot an und sparten bis Januar 1999- einschließlich Zinsen - 4.642,75 DM an. Hierfür teilte ihnen die [X.] 445vinkulierte Namensaktien im Nennwert von je 5 DM zu.Der zwischen den Parteien bestehende Pachtvertrag endete zum30. September 1998. Die [X.] sind zwar bereit, die Namensaktien - ein-schließlich der mit ihnen verbundenen Lieferrechte - an den Kläger zu übertra-- 4 -gen, machen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung des An-sparguthabens und des darüber hinausgehenden Mehrwerts der Aktien gel-tend. Der Kläger hält sich lediglich zur Erstattung des [X.] von4.642,75 DM verpflichtet. Seiner Klage auf Übertragung der Aktien gegenZahlung dieses Betrages hat das [X.] ebenso stattgegeben wie [X.] auf Feststellung, daß die [X.] zum Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung der Übertragungspflicht im Wirtschaftsjahr 1999/2000 verpflichtetsind. Die Berufung, mit der die [X.] ihr Zurückbehaltungsrecht wegen [X.] auf 10.725 DM beschränkt haben, ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den Kläger nur in Höhe des [X.] 4.642,75 DM für erstattungspflichtig. Den [X.] könne er indesbehalten. Der Pachtvertrag sehe insoweit eine Erstattungspflicht nicht vor. [X.] ihm auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommenwerden. Infolgedessen greife der Grundsatz Platz, daß der Pächter nach [X.] nicht nur zur Rückgabe des [X.], sondern auch die Vorteile herausgeben müsse, die der Verpächter ihm zuBeginn der Pachtzeit überlassen habe und die ihm während der [X.] hätten (§§ 581 Abs. 1 Satz 1, 585 Abs. 2 BGB). Hierzu zählten dieden Mehrwert umfassenden Kapitalbeteiligungsrechte, an die die Rübenliefer-rechte gebunden [X.] 5 -II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungs-gerichts, daß zu der nach Beendigung des Pachtvertrages von den [X.]geschuldeten Rückgabepflicht (§ 596 Abs. 1 BGB) die Übertragung der vinku-lierten Namensaktien gehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Es entsprichtder Rechtsprechung des Senats, daß die Erwirtschaftung und Ausnutzung von[X.] Bestandteil einer ordnungsgemäßenBewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum [X.] ist. [X.] verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend ste-hen sie wieder dem Verpächter zu (vgl. Beschl. v. 29. November 1996,[X.] 10/95, [X.]R BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; für die vergleichba-re Problematik der [X.]: Senat, [X.]Z 115, 162, 168; 135, 284,287). Dem entspricht die von der [X.] vertraglich übernommene Ver-pflichtung, das "Zuckerrübenkontingent" bei [X.] zurückzugeben. Da [X.] im vorliegenden Fall an die Aktienrechte gebunden sind, [X.] die Übertragung dieser Aktien.2. a) Daraus folgt indes zugleich, daß ein über das [X.], [X.] Erstattung durch den Kläger nicht im Streit ist, hinausgehender [X.] dem Verpächter, also dem Kläger, zusteht. Der Mehrwert ist Be-standteil der dem Kläger nach Ende der Pachtzeit zustehenden Vorteile [X.], auf die er selbst dann einen Anspruch hat, wenn sie Folge der- 6 -Bewirtschaftung durch den Pächter sind (vgl. Senat, [X.]Z 115, 162, 168;Beschl. v. 29. November 1996 aaO). Soweit die Revision diese Vorteile für die[X.] unter dem Gesichtspunkt einer Kapitalbildung beansprucht, verkenntsie, daß es weder bei dem Abschluß des sog. Ansparvertrages noch bei demdaraus folgenden Erwerb der Aktien nach den fehlerfrei getroffenen [X.] um Kapitalbildung, sondern um Sicherstellungder betriebsbezogenen Rübenlieferrechte ging. Der Zweck der Gestaltung [X.] zu der [X.] bestand allein darin, eine ordnungs-gemäße Bewirtschaftung durch die [X.] zu ermöglichen.b) Angesichts dieser Sachlage ist auch das Ergebnis der vom [X.] vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung rechtlich nichtzu beanstanden. Der von der Revision geltend gemachte [X.] besteht nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Würdigung [X.] angenommen, daß es nicht dem Gebot von [X.] und Glaubenentsprochen habe, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß der [X.] den Pächtern habe zufallen sollen. Dieses Auslegungsergebnis ent-spricht der gesetzlichen Güterzuordnung.3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das [X.] habe eine angemessene Verzinsung der Ansparbeträge in Rech-nung stellen und das Zurückbehaltungsrecht darauf ausdehnen müssen. [X.] Berufungsgericht dem [X.] zugebilligte Verwendungsersatzanspruchenthält nach den getroffenen Feststellungen bereits eine 4 %ige Verzinsungder jährlichen Ansparleistung seit 1993.- 7 -4. Stand den [X.] kein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht zu,begegnet auch die Feststellung der auf § 286 Abs. 1 BGB gestützten Scha-densersatzverpflichtung keinen Bedenken.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.]

Meta

LwZR 10/00

27.04.2001

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2001, Az. LwZR 10/00 (REWIS RS 2001, 2736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2736

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