Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2018, Az. V ZB 178/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2707

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Gegenstand

Erforderlichkeit einer Begründung des Haftanordnungsbeschlusses


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 14. Juli 2017 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 23. Januar 2017 zurückgewiesen wurde.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, wurde von der Polizei am 22. Januar 2017 in [X.] aufgegriffen und in Gewahrsam genommen.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2017 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 6. März 2017 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, der am 6. März 2017 nach [X.] abgeschoben worden ist, hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 14. Juli 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, möchte der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt wissen.

II.

3

Nach Auffassung des [X.] sind die mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts erhobenen [X.] unbegründet. Das Beschwerdegericht habe den Betroffenen hierauf zuletzt mit Verfügung vom 3. März 2017 hingewiesen, zu der dieser keine Erklärungen mehr abgegeben habe.

III.

4

Die mit dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5

1. Der Beschluss des [X.] ist bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

6

a) Nach § 69 Abs. 2 FamFG ist der Beschluss des [X.] zu begründen. Der Umfang der Begründung richtet sich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls. Unverzichtbar ist bei Beschlüssen, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, die Wiedergabe des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlt es daran, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine ausreichenden Gründe. Sie stellen einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar, welcher zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012 - [X.], juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 6. Juli 2016 - [X.] 136/15, juris Rn. 3).

7

b) So liegt es hier. Der Beschluss des [X.] enthält keine Sachdarstellung, sondern lediglich eine Wiedergabe gerichtlicher Verfügungen und Stellungnahmen der Beteiligten, die eine solche Darstellung nicht ersetzen kann und vorliegend auch in der Sache nicht ausreicht. Aus den wiedergegebenen Verfügungen geht weder hervor, welchen Haftgrund das Beschwerdegericht für gegeben erachtet, noch welche Tatsachen dieser Annahme zu Grunde liegen. Eine Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss oder andere Aktenbestandteile, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, enthält diese nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2012 - [X.], juris Rn. 4).

8

2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens und der Erwiderung zu befassen.

IV.

9

Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

Kazele

        

Haberkamp      

        

[X.]      

        

Meta

V ZB 178/17

18.10.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Ulm, 14. Juli 2017, Az: 3 T 24/17

§ 62 Abs 1 FamFG, § 69 Abs 2 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 3 FamFG, § 70 Abs 3 S 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2018, Az. V ZB 178/17 (REWIS RS 2018, 2707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2707

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