Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2016, Az. 7 ABR 23/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 15697

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Gegenstand

Beschlussverfahren - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 10. März 2014 - 16 [X.] 197/13 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 15. August 2013 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Mitglieder des Betriebsrats dadurch benachteiligt, dass sie für Zeiten der Teilnahme an Betriebsratssitzungen gewährte Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nicht steuerfrei auszahlt.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Spielcasino. In diesem Betrieb ist der zu 1. beteiligte Betriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin zahlt Zuschläge für die in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit steuerfrei aus. Dagegen unterwirft sie diese Zuschläge für Zeiten, in denen Betriebsratsmitglieder nachts oder an Sonn- und Feiertagen an Betriebsratssitzungen teilnehmen, dem [X.].

3

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Differenzierung bei der Auszahlung der Zuschläge stelle eine unzulässige Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit dar. Der Arbeitgeber müsse das Benachteiligungsverbot auch im Rahmen der steuerlichen Behandlung der Zuschläge berücksichtigen. § 3b [X.] rechtfertige die unterschiedliche Behandlung nicht, da Betriebsratstätigkeit „tatsächliche Arbeit“ iSv. § 3b [X.] sei.

4

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden, wenn sie für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen in der Nacht und sonn- oder feiertags keine steuerfreien Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge erhalten, obwohl Arbeitnehmer für die Tätigkeit zum gleichen Zeitpunkt diese Zuschläge steuerfrei erhalten.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

6

Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, das Benachteiligungsverbot sei durch die Versteuerung der Zuschläge nicht verletzt. Sie sei zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Das [X.] gelte nur für tatsächlich geleistete Arbeit, nicht aber für ehrenamtliche Betriebsratstätigkeit. Den Betriebsratsmitgliedern sei es unbenommen, gegenüber dem Finanzamt die Steuerfreiheit der Zuschläge geltend zu machen.

7

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das [X.] dem Antrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das [X.] hat dem Antrag des Betriebsrats zu Unrecht stattgegeben.

9

I. Der Antrag des Betriebsrats ist unzulässig.

1. Dem Betriebsrat geht es erklärtermaßen um die Feststellung, dass die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden, wenn die Arbeitgeberin die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge für Zeiten der Teilnahme an Betriebsratssitzungen während der Nacht, sonn- und feiertags nicht steuerfrei auszahlt, sondern auf die Zuschläge Lohnsteuer abführt, während die Arbeitnehmer für die Arbeit zur gleichen Zeit diese Zuschläge steuerfrei erhalten. An diesem Verfahrensziel hat der Betriebsrat zuletzt mit [X.] vom 22. Februar 2016 festgehalten. Er hat auf einen Hinweis des Senats, dass Bedenken bestehen, ob ein solcher Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, erklärt, es gehe nicht um die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Zuschläge steuerfrei auszuzahlen, sondern um die Feststellung, dass eine Benachteiligung nach § 78 Satz 2 [X.] vorliege. Im Hinblick auf diese Erklärung kommt eine Auslegung des Antrags dahingehend, dass die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur steuerfreien Auszahlung der Zuschläge festgestellt werden soll, nicht in Betracht.

2. Der Antrag ist unzulässig. Er betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können dagegen ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist den Gerichten verwehrt ([X.] 27. Mai 2015 - 7 [X.] - Rn. 21; 7. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 12, [X.]E 136, 334). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären ([X.] 20. Januar 2015 - 1 [X.] - Rn. 18).

b) Die Frage, ob die Arbeitgeberin durch die Abführung von Steuern auf Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, die für Zeiten der Teilnahme an Betriebsratssitzungen gewährt werden, gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 [X.] verstößt, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ebenso wenig wie die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder die Wirksamkeit einer Abmahnung zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sind (vgl. [X.] 20. Januar 2015 - 1 [X.] - Rn. 27; 4. Dezember 2013 - 7 [X.] - Rn. 18 f. mwN), liegt in der isolierten Feststellung einer Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 [X.] ein rechtliches Verhältnis einer Person oder eines Beteiligten zu einer anderen Person oder einem anderen Beteiligten oder einer Sache. Der Betriebsrat erstrebt vielmehr die rechtliche Begutachtung einer Vorfrage für einen Anspruch auf steuerfreie Auszahlung der Zuschläge.

II. Einer Anhörung der Mitglieder des Betriebsrats bedurfte es nicht mehr. Der Antrag des Betriebsrats wird als unzulässig abgewiesen. Hierdurch entsteht weder eine Rechtskraft noch eine Bindungswirkung in Bezug auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte oder Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Damit steht fest, dass die Betriebsratsmitglieder durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sind (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 7 [X.] - Rn. 23; 9. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 20).

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Busch    

        

    Hansen    

                 

Meta

7 ABR 23/14

24.02.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 15. August 2013, Az: 4 BV 6/13, Beschluss

§ 256 Abs 1 ZPO, § 78 S 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2016, Az. 7 ABR 23/14 (REWIS RS 2016, 15697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15697

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