Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1427

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

15. November 2011

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ([X.])
Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30
% über dem Wiederbeschaffungswert.

[X.], Urteil vom 15. November 2011 -
VI [X.] -
LG [X.]

AG [X.]-St. [X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter Zoll
und Wellner
sowie
die Richterinnen
Diederichsen und
von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision
der Beklagten
wird
das Urteil der
6.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 14.
Januar
2011
aufgehoben.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]. [X.] vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die
Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten darum, wie der Fahrzeug-schaden abzurechnen ist. Die vom Sachverständigen ermittelten Bruttorepara-derbeschaffungswert von 2.150

steuerneutral um 51
%. Der Kläger hat sein Fahrzeug selbst repariert. Er hat die Zahlung von 130
% des [X.] (2.795

t-achterlich ausgewiesenen
Netton-1
-

3

-

dest Erstattung der unterhalb der 130
%-Grenze liegenden konkreten Repara-turkosten. Die Beklagte hat vorprozessual lediglich 850

Das Amtsgericht hat den Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde gelegt und f-ferenzbetrag zwischen dem gutachterdem von der Beklagten bei der Berechnung des [X.] zugrunde geleg-ten Restwert (1.300

en des weiteren geltend gemachten Fahrzeug-schadens hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger auf den icht zugelas-senen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Frage, ob der Geschädigte Er-satz der Reparaturkosten verlangen könne, wenn es ihm gelinge, die Kosten entgegen der Einschätzung des Sachverständigen innerhalb der 130
%-Grenze zu halten, sei dahin zu beantworten, dass auf die tatsächlichen Reparaturkos-ten jedenfalls dann abzustellen sei, wenn diese schon vor Durchführung der Reparatur feststünden und die tatsächlich durchgeführte Reparatur mit allenfalls geringen unwesentlichen Ausnahmen den Vorgaben des zuvor eingeholten Gutachtens entspreche. Dies sei hier der Fall. Um eine Aufspaltung der Repa-raturkosten in einen wirtschaftlich vernünftigen und einen unvernünftigen Teil gehe es ebenso wenig wie um eine Vermengung zwischen fiktiver und konkre-2
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ter Abrechnung. Dem Kläger sei es gelungen, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur billiger zu gestalten, weil wegen der [X.] auf die
Arbeitskosten keine Mehrwertsteuer angefallen sei
und zudem der Kläger als Arbeitnehmer eines Kfz-Reparaturbetriebs die benötigten Ersatz-teile preiswerter bekommen habe.
Unter Berücksichtigung der Nettoreparatur-kosten laut Gutachten (2.7
ergebe sich ein

% des [X.]).

II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-fung
nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s kann der Ersatz des [X.] bis zu 30
% über dem Wiederbeschaffungswert des [X.] nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Um-fang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kos-tenschätzung gemacht hat ([X.]surteile vom 15.
Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, [X.]Z 162, 161, 167
ff.; vom 10. Juli 2007 -
VI
ZR 258/06, [X.], 1244 Rn.
7).
Inzwischen hat der [X.] entschieden, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130
%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber -
auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen
-
gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig bera-tenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens ent-sprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungs-4
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5

-

wert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirt-schaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkos-ten nicht verwehrt werden kann ([X.]surteil vom 14.
Dezember 2010 -
VI
ZR 231/09,
VersR 2011, 282 Rn.
13). Der [X.] hat ferner entschieden, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt
hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30
% übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen kann, wenn er nach-weist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirt-schaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung (§
287 ZPO) unterliegt ([X.]surteil vom 8.
Februar 2011 -
VI
ZR 79/10, VersR
2011, 547 Rn.
8).
Danach
ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt,
wenn der Geschädigte sein Kraft-fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachver-ständigen in Stand setzt (vgl. [X.]surteile vom 15.
Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, [X.]Z 162, 161, 168; vom 10.
Juli 2007 -
VI
ZR 258/06, aaO Rn.
8).
So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die vom Kläger durchgeführte Reparatur von den Vorgaben des Gutach-tens abweicht. Der hintere Querträger wurde nicht ausgetauscht, sondern in-

7
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-

stand gesetzt, hinter der Stoßfängerverkleidung verblieb eine Delle und die
Heckstoßfängerverkleidung wurde nicht richtig eingepasst.
Bei dieser Sachlage kann ein
Anspruch auf Ersatz der über dem Wieder-beschaffungswert liegenden Reparaturkosten nicht bejaht werden.
Galke
Zoll
Wellner

Diederichsen
Richterin
am Bundesgerichtshof

von Pentz ist erkrankt und deshalb

gehindert zu unterschreiben

Galke
Vorinstanzen:
[X.]. [X.], Entscheidung vom 16.10.2009 -
919 C 144/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.01.2011 -
306 [X.]/09 -

9

Meta

VI ZR 30/11

15.11.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11 (REWIS RS 2011, 1427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1427

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