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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517BXIZR263.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 263/16
vom
30. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Mai 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] im Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache [X.] grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzan-spruch wegen unzureichender Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert aus mehreren selbständig tragenden Grün-den verneint. In diesem Fall ist der Zugang zur Revision ver-schlossen, wenn nicht für jede Begründung ein Zulassungsgrund besteht und dargelegt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Sep-tember 2006
IX
ZR 41/03, juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier hin-sichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, möglicherweise be-stehende Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt, nicht der Fall.
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2015 -
27 O 27092/12 -
OLG München, Entscheidung vom 09.05.2016 -
19 U 1095/15 -
Meta
30.05.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. XI ZR 263/16 (REWIS RS 2017, 10273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10273
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