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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Mai 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Zur [X.] und zur damit zusammenhängenden Beweiswürdigungbemerkt der Senat ergänzend zum Antrag des [X.]:Trotz der zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellung, daß [X.] das Messer, mit dem es erstochen wurde, unmittelbar vor der [X.] selbst in der Hand gehalten hatte, mußte das Schwurgericht beider insgesamt gegebenen Beweislage hier die Möglichkeit einer tatauslö-senden Mißhandlung des Angeklagten durch das Opfer im Sinne der erstenAlternative des § 213 StGB [X.] wenngleich es dafür keines [X.] 3 -bedarf ([X.]R StGB § 213 1. Alt. Miûhandlung 4 und 5; [X.], [X.]. vom14. Mai 2002 [X.] 5 StR 119/02) [X.] nicht [X.] errtern.[X.] Basdorf GerhardtRaum Brause
Meta
28.05.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. 5 StR 196/02 (REWIS RS 2002, 3051)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3051
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