Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. VII ZB 3/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13216

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[X.]:[X.]:BGH:2017:290317BVIIZB3.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 3/17
vom

29. März 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2017
durch [X.]
Eick, [X.] und
Prof.
Dr.
Jurgeleit
und die Richterinnen Graßnack
und Borris
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Dezember
2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§
21 GKG).
Gegenstandswert: 666,40

Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung mangels Begründung.
1
-
3
-
Die Klägerin begehrt Werklohn für Reparaturarbeiten.
Das Urteil
des Amtsgerichts, mit dem ihre
Klage (teilweise)
in der Hauptsache in Höhe von 666,40

abgewiesen worden ist, ist ihr am 10.
Oktober 2016 zugestellt worden. Mit am 28.
Oktober 2016 beim Berufungsgericht eingegangenem
Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt, die [X.], mit der sie ihre erst-instanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt, angekündigt sowie diese begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit dem angefoch-tenen Beschluss am 15.
Dezember 2016
als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel bis zum Ablauf des 12.
Dezember 2016 nicht begründet und damit nicht in zulässiger Weise eingelegt worden sei. Hiergegen wendet sich die Klä-gerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses begehrt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.
1. Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die
Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art.
103 Abs.
1 GG und wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art.
2 Abs.
1 GG in [X.] mit Art.
20 Abs.
3 GG verletzt.
2
3
4
5
-
4
-
Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde zutreffend rügt,
einen wesentlichen Teil des Inhalts des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.
Oktober
2016, nämlich die Begründung ihrer Berufung, nicht zur Kenntnis genommen und deshalb übersehen, dass die Klägerin mit diesem Schriftsatz die Berufung nicht nur eingelegt, sondern zugleich begründet hatte. Damit hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Ein weiterer Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegt darin, dass das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss verworfen hat, ohne dass es der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies hätte der Klägerin ermöglicht, auf den Inhalt ihrer Berufungsschrift hinzuweisen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Mit der Berufungsschrift
hat die Klägerin ihre Berufung ausreichend begründet.

6
7
-
5
-
III.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Das Berufungsgericht wird sich

vorbehaltlich der Prüfung weiterer
Zulässigkeitsvoraussetzungen
mit der Begründetheit der Berufung zu beschäftigen haben.

Eick
[X.]
Jurgeleit

Graßnack
Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2016 -
66 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.12.2016 -
4 [X.]/16 -

8

Meta

VII ZB 3/17

29.03.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. VII ZB 3/17 (REWIS RS 2017, 13216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13216

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