Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. III ZR 306/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 922

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 306/13
vom

27. November 2014

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26.
Juni 2013 -
3 [X.] -
wird zurückgewiesen.

Die [X.] trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Streitwert:

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs.
2 Satz
1 Nr. 2 ZPO).

1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl mit dem Kläger als auch mit der [X.] jeweils ein Anlagebera-tungsvertrag zustande gekommen ist, der die [X.] zu einer objekt-
und an-legergerechten Beratung verpflichtete. Der Umstand, dass die [X.] zu-1
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gleich über ihr namensgleiches Tochterunternehmen die [X.] beherrschte, steht dem nicht entgegen.

2.
Im Rahmen der geschuldeten Beratung hatte die [X.] ihre Mitarbei-ter anzuweisen, die [X.] über die Hauptaktionärin der B.

AG vollständig und richtig zu informieren (dazu Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 -
III ZR 493/13, juris Rn. 26). Die Beteiligungsverhältnisse an der B.

AG mussten wahrheitsgemäß dargestellt und die Anleger darüber informiert werden, dass die [X.] selbst keine Aktien hielt.

3.
Die zwischen der [X.]n und der B.

AG bestehende Provisions-vereinbarung war ebenfalls offen zu legen.

a) Die Beschwerde verkennt, dass es im vorliegenden Fall nicht um den für den Anleger regelmäßig erkennbaren Interessenkonflikt geht, der sich [X.] ergibt, dass der Anlageberater vom Anleger keinerlei Entgelt oder Provision erhält, sondern darauf angewiesen ist, sein Geld mit Leistungen von Seiten des Kapitalsuchenden zu verdienen (dazu Senatsurteile vom 15. April 2010 -
III ZR 196/09, [X.], 185 Rn. 13 und vom 3. März 2011 -
III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 20). Denn die [X.] ist gegenüber den
[X.] als Hauptaktionärin der B.

AG aufgetreten, die als Investorin im eigenen Interesse weitere Mitaktionäre suchte. Bei dieser Konstellation lag es für einen Anleger nicht auf der Hand, dass die ihn beratende [X.] ihr Geld durch Provisionszahlungen der B.

AG verdiente.

b) Die Provisionsvereinbarung war aber auch deshalb offen zu legen, weil sie dazu führte, dass das von der [X.]n (mittelbar) über ihre namens-gleiche Tochtergesellschaft investierte Kapital in Form von Provisionen wieder 3
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an die [X.] zurückfließen sollte. Dies widersprach den Angaben in dem so genannten Businessplan ([X.], wonach sich die Projektpartner auch mit eige-nen Mitteln dauerhaft an der B.

AG beteiligten und die [X.] zu diesem Zweck 30. Oktober 2014 aaO Rn. 25).

4.
Aufzuklären war ferner darüber, dass die Aktien der B.

AG, solange keine Börsennotierung vorlag, mangels eines funktionierenden ([X.] faktisch unverkäuflich waren (vgl. [X.], [X.], 1368, 1370 f; siehe auch Senatsurteile vom 18. Januar 2007 -
III
ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn.
16 und vom 20. Juni 2013 -
III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11581 Rn. 7, 10).

5.
Die Frage, ob die von der B.

AG ausgegebenen Aktien Wertpapiere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG (in der zum Zeitpunkt des [X.] maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, [X.] I S. 2708) darstellen (dazu Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 aaO Rn.
34), ist nicht entscheidungserheblich. Die bis zum 4. August 2009 geltende Sonderverjährungsvorschrift des §
37a WpHG ist auf vorsätzliche Aufklärungs-
und Beratungspflichtverletzungen, die das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt hat, sachlich nicht anwendbar (Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 aaO Rn. 31; [X.], Urteile vom 8. März 2005 -
XI ZR 170/04, [X.]Z 162, 306, 312 und vom 19. Dezember 2006 -
XI ZR 56/05, [X.]Z 170, 226 Rn. 20). Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf eine vor-sätzliche Pflichtverletzung durch die für die [X.] tätig gewordenen Berater nicht an. Denn die [X.] trifft jedenfalls der Vorwurf vorsätzlichen Organisa-tionsverschuldens, da sie es in Kenntnis ihrer Verpflichtung zur Aufklärung gleichwohl unterlassen hat, ihre Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden über die Beteiligungsverhältnisse an der B.

AG, die getroffene Provisionsvereinba-7
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rung und die stark eingeschränkte Fungibilität der Aktien wahrheitsgemäß zu informieren (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2009 -
XI [X.], [X.], 2298 Rn. 14).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2012 -
5 O 1017/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.06.2013 -
3 [X.] -

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Meta

III ZR 306/13

27.11.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. III ZR 306/13 (REWIS RS 2014, 922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 922

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III ZR 493/13

III ZR 196/09

III ZR 170/10

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