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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:230620BXIZR283.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 283/19
vom
23. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Juni 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Dr.
Grüneberg und Dr.
Matthias sowie die [X.]in Dr.
Derstadt und den [X.] Dr.
Schild
von
Spannenberg
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
April 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das gilt auch, soweit die Klägerin nach Ablauf der Frist
jetzt
des §
544 Abs.
4 ZPO Wiedereinsetzung für ihr Vorbringen begehrt, die Sache habe aufgrund des Ausgangs des Vorabentschei-dungsersuchens auf den Vorlagebeschluss des [X.] vom 17.
Januar 2019 (1
O
164/18, WM
2019, 1444
ff.; dazu [X.], Urteil vom 26.
März 2020
C-66/19, "Kreis-sparkasse [X.]", WM
2020, 688
ff.) [X.], weil der Senat auszusprechen habe, dass die Beklagte die Kläge-rin nicht klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert habe. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdebe-gründungsfrist für diesen nachgeschobenen [X.] nicht zu gewähren. Die Klägerin hätte eine angeblich grundsätzlich klärungsbedürftige Diskrepanz zwischen Unionsrecht und nationa--
3
-
ler [X.] innerhalb der bis zum 17.
Januar 2020
verlängerten [X.] vortragen können (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
April 2019
XI
ZR
488/17, juris Rn.
13
ff.). Sie hat daher die [X.] zur Geltendmachung dieses [X.]s unabhängig davon
nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Vorausset-zungen Wiedereinsetzung in die Frist des §
544 Abs.
4 ZPO über-haupt gewährt werden könnte, um [X.]. Die Beschwerde ist, soweit die Klägerin den [X.] nach Ablauf der [X.] geltend macht, schon deshalb unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
September 2013
XI
ZR
124/11, juris). Davon abgesehen hat der Senat nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 26.
März 2020 keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne der nachgeschobenen [X.] zu ändern (vgl. eingehend Senatsbeschluss vom 31.
März 2020
XI
ZR
581/18,
ZIP 2020, 868
f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 81.513,26
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2018 -
4 O 2117/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2019 -
8 U 1621/18 -
Meta
23.06.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. XI ZR 283/19 (REWIS RS 2020, 11497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11497
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 474/19 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 765/21 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 199/18 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 172/20 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist: Einholung der Zustimmung des Beschwerdegegners für erneute Fristverlängerung
XI ZR 119/13 (Bundesgerichtshof)
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