Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. II ZR 140/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 183

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 140/13

vom

17. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.
Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und die Richterin [X.], [X.]
Drescher, [X.] und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1.
Zivil-kammer des [X.] vom 15.
März 2013 durch [X.] gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 550

Gründe:
I.
Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erbaute das .

hotel B.

unter dieser Bezeichnung. Ab 1.
Juli 2002 verpachtete sie das Hotel an den Streithelfer des [X.], der es neben anderen Hotels als vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieb, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und unter der Bezeich-.

hotel B.

Am
10.
Juli 2011 ersteigerte der Kläger bei [X.] einen Reisegutschein für 5
Wellnesstage im A.

hotel B.

für 2
Personen, der 36
Monate gültig sein sollte.

1
2
-
3
-
Zum 31.
Januar 2012 kündigte die Beklagte den Pachtvertrag. Seit 1.
Februar 2012 betreibt sie das Hotel wieder selbst unter der Bezeichnung .

hotel B.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte zur unentgeltli-chen Erfüllung der im Reisegutschein aufgeführten Leistungen verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das
Landgericht die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision des [X.].

II.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a
ZPO).
1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
begründet es keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf und erfordert auch keine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass weitere gleichgeartete Klagen beim Amtsgericht Eggenfelden
anhängig sind.

Grundsätzliche Bedeutung gemäß §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO hat ei-ne Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten [X.] stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allge-meinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 27.
März 2003

V
ZR
291/02, [X.]Z 154, 288, 291). Eine solche allgemeine 3
4
5
6
7
-
4
-
Bedeutung fehlt
in der Regel, wenn es um eine einheitliche Entscheidung in mehreren denselben Sachverhalt
betreffenden Parallelverfahren durch das Re-visionsgericht
geht (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Mai 1970

II
ZR
118/69, NJW 1970, 1549).
Der Klärungsbedarf geht hier über den Sachverhalt des konkret zur Ent-scheidung anstehenden Falles auch nicht hinaus. Die rechtlichen Vorausset-zungen der Firmenfortführung nach §
25 Abs.
1 HGB sind geklärt. Sie setzt voraus, dass eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts-
oder Etab-lissementbezeichnung löst dagegen keine Haftung nach §
25 Abs.
1 HGB aus ([X.], Urteil vom 29.
November 1956

II
ZR
32/56, [X.]Z 22, 234, 236
f.; Urteil vom 29.
April 1964

VIII
ZR
2/63, [X.] 1964, 1297; [X.],
[X.] 2012, 188; [X.], NJW-RR 1999, 395; [X.], NJW-RR 1998, 965; [X.], NJW-RR 2005, 1559, 1560; BFH, Beschluss vom 11.
Juni 2012

VII
B
198/11, juris Rn. 12). Auf die Fortführung einer Etablissement-
oder Ge-schäftsbezeichnung als
Firma kann §
25 Abs.
1 HGB auch nicht entsprechend angewandt werden ([X.], Urteil vom 17.
September 1991

XI
ZR
256/90,
ZIP 1991, 1586, 1588 unter II.
4.
b.
bb; [X.],
[X.] 2012, 188; [X.], NJW-RR 1998, 965; [X.], NJW-RR 1999, 395
f.). Ob nur eine Geschäftsbezeichnung vorliegt, wenn entgegen §
19 Abs.
1 Nr.
1 HGB kein Rechtsformzusatz geführt wird (so [X.], NJW-RR 2005, 1559, 1560), ist nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht

im Übrigen entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2004

II
ZR
324/01, [X.], 1103, 1104; BFH, Beschluss vom 11.
Juni 2012

VII
B
198/11, juris Rn.
10)

davon ausgegangen ist, dass ohne Verwendung eines Rechtsformzusatzes die Fortführung einer
Firma i.S.v.
§
25 Abs.
1 Satz
1 HGB vorliegen kann.
8
-
5
-
2. Die Revision hat
auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht .

ho-tel B.

versteht solche Namen regelmäßig als Bezeichnung eines bestimmten Ge-schäfts und nicht als Firma, die das Unternehmen kennzeichnet. Geschäftsbe-zeichnungen in der Form der Etablissementbezeichnung sind gerade bei Hotels und Gaststätten seit langem verbreitet (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 1956

II
ZR
32/56, [X.]Z 22, 234, 236
f.).
Dass der Streithelfer des [X.] die Bezeichnung als Firma im Rechts-verkehr verwendet hat (§
17 Abs.
1 HGB), die maßgeblichen Verkehrskreise ihr aus diesem Grund eine Kennzeichnung des Unternehmens beimaßen und darin nicht nur die Bezeichnung des Hotelbetriebs erkannten, hat das Berufungsge-
9
10
-
6
-
richt nicht festgestellt. Auf Schreiben und in e-Mails zeichnete der Streithelfer vielmehr mit seinem bürgerlichen Namen und auf dem Briefpapier des .

hotel B.

e-

Bergmann
[X.]
Drescher

[X.]
Sunder

Hinweis:
Die Revision wurde durch Beschluss vom 20.
Februar 2014 gemäß §
552a ZPO zurückgewiesen.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2012 -
1 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.03.2013 -
14 S 2745/12 -

Meta

II ZR 140/13

17.12.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. II ZR 140/13 (REWIS RS 2013, 183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 183

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