Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.07.2016, Az. I R 33/15

1. Senat | REWIS RS 2016, 7896

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Gegenstand

Sog. Erdienensdauer bei einer Unterstützungskassenzusage


Leitsatz

1. Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage.

2. Kann die sog. Erdienensdauer vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abgeleistet werden, ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der (mittelbaren) Versorgungszusage abgesehen hätte. Die von der Gesellschaft als Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen sind dann regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des [X.] vom 25. Februar 2015  3 [X.]/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gmb[[[[X.].].].], wurde 1994 gegründet.

2

In den Streitjahren (2008, 2009) war der am ... März 1952 geborene [[[[X.].].].] Ges[[[[X.].].].]häftsführer und alleiniger [[[[X.].].].]er der Klägerin. Neben einem Anstellungsvertrag s[[[[X.].].].]hloss die Klägerin mit ihm im Dezember 1996 au[[[[X.].].].]h eine Versorgungsvereinbarung. Dana[[[[X.].].].]h sollte er eine lebenslange Monatsrente u.a. dann erhalten, wenn er na[[[[X.].].].]h Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unternehmen auss[[[[X.].].].]heidet. Eine Witwenversorgung war ebenfalls vorgesehen. Zur Si[[[[X.].].].]herung der Versorgungszusage s[[[[X.].].].]hloss die Klägerin eine Rü[[[[X.].].].]kde[[[[X.].].].]kungsversi[[[[X.].].].]herung ab. Sie bildete in ihrer Bilanz eine Pensionsrü[[[[X.].].].]kstellung und aktivierte Ansprü[[[[X.].].].]he gegen die Versi[[[[X.].].].]herungsgesells[[[[X.].].].]haft.

3

Im November 2008, d.h. im 57. Lebensjahr des [[[[X.].].].], kam eine "Vereinbarung zur Änderung der Versorgungszusage" mit folgendem Inhalt zustande:

"1. Der bis zum 30. November 2008 ratierli[[[[X.].].].]h, d.h. zusagedauerabhängig erdiente Anspru[[[[X.].].].]h aus der o.a. Pensionszusage auf Altersrente ("[[[[X.].].].]") bleibt als unmittelbare Pensionsverpfli[[[[X.].].].]htung bei der [[[[X.].].].] bestehen. Dieser Anspru[[[[X.].].].]h ermittelt si[[[[X.].].].]h aus . . . und beträgt 2.063,33 € monatli[[[[X.].].].]he Pension.

2. Die Parteien vereinbaren weiter, dass der Anspru[[[[X.].].].]h auf [[[[X.].].].]interbliebenenrente sowohl für die Vergangenheit als au[[[[X.].].].]h für die Zukunft aufgehoben wird.

3. Die bestehenden Rü[[[[X.].].].]kde[[[[X.].].].]kungsversi[[[[X.].].].]herungen bei der . . . Lebensversi[[[[X.].].].]herung . . . werden dur[[[[X.].].].]h die [[[[X.].].].] beitragsfrei gestellt.

4. Die Parteien erklären si[[[[X.].].].]h überein gekommen, dass für den no[[[[X.].].].]h zu erdienenden Teil der Altersversorgung ("[[[[X.].].].]") der Dur[[[[X.].].].]hführungsweg gewe[[[[X.].].].]hselt werden soll. Die [[[[X.].].].] wird daher hinsi[[[[X.].].].]htli[[[[X.].].].]h des [[[[X.].].].] auf die überbetriebli[[[[X.].].].]he Versorgungskasse [[[X.].].] e.V. (im folgenden: "[[[X.].].] e.V."), eine kongruent rü[[[[X.].].].]kgede[[[[X.].].].]kte Unterstützungskasse na[[[[X.].].].]h § 4d Ziff. [[[[X.].].].] EStG, übertragen.

5. Die [[[[X.].].].] veranlasst die [[[X.].].] e.V. zum 01. Dezember 2008, eine Versorgungszusage auf Leistungen der Altersversorgung zu erteilen, deren Inhalt dem beigefügten Exemplar "Anlage zum Mitgliedsvertrag zur überbetriebli[[[[X.].].].]hen Versorgungskasse [[[X.].].] e.V." zu entnehmen ist, und die eine garantierte Erlebensfallsumme von 643.956 € beinhaltet. Zur Finanzierung dieser Versorgungszusage leistet die [[[[X.].].].] zukünftig jährli[[[[X.].].].]he Zuwendungen von 70.000,00 € an die [[[X.].].] e.V. ("Zuwendungen"). Soweit die jährli[[[[X.].].].]hen Zuwendungen zu einem Anspru[[[[X.].].].]h des Pensionsbere[[[[X.].].].]htigten führt, der über den bis zum 30. November 2008 in der Pensionszusage bestehenden Anspru[[[[X.].].].]h führt, soll dieser so behandelt werden wie die bisherigen Erhöhungen der Pensionszusage.

6. Die [[[[X.].].].] wird die [[[X.].].] e.V. veranlassen, zur Finanzierung und Si[[[[X.].].].]herstellung der Versorgungszusage eine Rü[[[[X.].].].]kde[[[[X.].].].]kungsversi[[[[X.].].].]herung abzus[[[[X.].].].]hließen und die Zuwendungen in die Rü[[[[X.].].].]kde[[[[X.].].].]kungsversi[[[[X.].].].]herung einzuzahlen. Im Rahmen einer wertglei[[[[X.].].].]hen Übertragung der künftig zu erdienenden Ansprü[[[[X.].].].]he auf Alters- und [[[[X.].].].]interbliebenenversorgung ([[[[X.].].].]) von der [[[[X.].].].] auf die [[[X.].].] e.V. und zur Kalkulation der nötigen Beitragshöhe wird von einer Garantieverzinsung der Beiträge bei der Rü[[[[X.].].].]kde[[[[X.].].].]kungsversi[[[[X.].].].]herung der [[[X.].].] e.V. von z. [[[[X.].].].]. 2,25 v.[[[[X.].].].]. p.a. ausgegangen. Die darüber hinaus erwirts[[[[X.].].].]hafteten Erträge kommen dem Pensionsbere[[[[X.].].].]htigten zugute.

7. Alle Re[[[[X.].].].]hte und Ansprü[[[[X.].].].]he aus diesem Rü[[[[X.].].].]kde[[[[X.].].].]kungsversi[[[[X.].].].]herungsvertrag stehen der [[[X.].].] e.V. zu.

8. Die Parteien sind si[[[[X.].].].]h einig, dass für den no[[[[X.].].].]h zu erdienenden Teil ([[[[X.].].].]) der ursprüngli[[[[X.].].].]hen Pensionszusage künftig eine Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG seitens der [[[X.].].] e.V. ausgespro[[[[X.].].].]hen wird. Bei vorzeitigem Auss[[[[X.].].].]heiden vor Eintritt des [[[[X.].].].] bleibt dem Pensionsbere[[[[X.].].].]htigten eine sofortige unverfallbare Anwarts[[[[X.].].].]haft erhalten. . . . ".

4

Die [[[X.].].] gab daraufhin eine "Versorgungszusage" des Inhalts ab, dass [[[[X.].].].] auf Veranlassung der Klägerin Leistungen der betriebli[[[[X.].].].]hen Altersversorgung erhalte und dass si[[[[X.].].].]h die Versorgung auss[[[[X.].].].]hließli[[[[X.].].].]h na[[[[X.].].].]h den Versi[[[[X.].].].]herungsleistungen der abges[[[[X.].].].]hlossenen Rü[[[[X.].].].]kde[[[[X.].].].]kungsversi[[[[X.].].].]herung ri[[[[X.].].].]hte. [[[[X.].].].]ierna[[[[X.].].].]h habe [[[[X.].].].] insbesondere Anspru[[[[X.].].].]h auf "Altersversorgung im Alter 65" in Form einer einmaligen Kapitalzahlung in [[[[X.].].].]öhe von 643.956 € sowie "[[[[X.].].].]interbliebenenversorgung" in Art und [[[[X.].].].]öhe der aus der Rü[[[[X.].].].]kde[[[[X.].].].]kungsversi[[[[X.].].].]herung fälligen Leistungen. Zur Finanzierung dieser Versorgung leiste die Klägerin regelmäßige Zuwendungen in [[[[X.].].].]öhe von 70.000 € jährli[[[[X.].].].]h. Diese Zuwendungen würden in voller [[[[X.].].].]öhe zum Abs[[[[X.].].].]hluss einer Rü[[[[X.].].].]kde[[[[X.].].].]kungsversi[[[[X.].].].]herung auf das Leben des [[[[X.].].].] verwendet. Die [[[[X.].].].]öhe der Versorgung entspre[[[[X.].].].]he den Leistungen aus der Rü[[[[X.].].].]kde[[[[X.].].].]kungsversi[[[[X.].].].]herung. Somit erhöhe si[[[[X.].].].]h das [[[X.].].] des [[[[X.].].].] bis zur Fälligkeit no[[[[X.].].].]h um die betragsmäßig ni[[[[X.].].].]ht garantierte Übers[[[[X.].].].]hussbeteiligung aus der Rü[[[[X.].].].]kde[[[[X.].].].]kungsversi[[[[X.].].].]herung.

5

Die [[[X.].].] s[[[[X.].].].]hloss sodann als Versi[[[[X.].].].]herungsnehmer bei einer Lebensversi[[[[X.].].].]herungsgesells[[[[X.].].].]haft eine Kapital-Lebensversi[[[[X.].].].]herung mit Übers[[[[X.].].].]hussbeteiligung zum Zwe[[[[X.].].].]k einer arbeitgeberfinanzierten betriebli[[[[X.].].].]hen Altersversorgung ab. Versi[[[[X.].].].]herte Person war [[[[X.].].].].

6

Die Klägerin leistete die jährli[[[[X.].].].]hen Zuwendungen an die [[[X.].].] und diese entri[[[[X.].].].]htete die jährli[[[[X.].].].]hen Versi[[[[X.].].].]herungsprämien.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) behandelte einen Teilbetrag der von der Klägerin geleisteten Zahlungen als verde[[[[X.].].].]kte Gewinnauss[[[[X.].].].]hüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körpers[[[[X.].].].]haftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung ([X.]) und re[[[[X.].].].]hnete den Teilbetrag dem Einkommen der Klägerin wieder hinzu.

8

Einspru[[[[X.].].].]h und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgeri[[[[X.].].].]ht ([X.]) des Landes Sa[[[[X.].].].]hsen-Anhalt ging --in den Grenzen des [X.] davon aus, dass die gesamten Zuwendungen der Klägerin an die Unterstützungskasse na[[[[X.].].].]h den Vorgaben des § 4d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) ni[[[[X.].].].]ht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (Urteil vom 25. Februar 2015  3 K 135/12).

9

Dagegen wendet si[[[[X.].].].]h die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt die Verletzung sa[[[[X.].].].]hli[[[[X.].].].]hen Re[[[[X.].].].]hts.

Sie beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzli[[[[X.].].].]hen Urteils die Bes[[[[X.].].].]heide über Körpers[[[[X.].].].]haftsteuer und den [X.] für 2008 und 2009 dahingehend zu ändern, dass die Körpers[[[[X.].].].]haftsteuer und der [X.] mit der Maßgabe herabgesetzt werden, dass die vGA ni[[[[X.].].].]ht mehr angesetzt werden.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurü[[[[X.].].].]k zu weisen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündli[[[[X.].].].]he Verhandlung verzi[[[[X.].].].]htet.

Entscheidungsgründe

II. [X.]ie Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). [X.]ie Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind nicht betrieblich veranlasst und dürfen daher das Einkommen der Klägerin nicht mindern.

1. Gemäß § 8 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Zuwendungen an eine Unterstützungskasse von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet ([X.]), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären.

a) Nach dieser gesetzlichen Vorgabe kommt es darauf an, ob bei gedachten unmittelbaren Versorgungszahlungen des Trägerunternehmens die betriebliche Veranlassung gegeben wäre ([X.] in [X.]/[X.], Betriebsrentenrecht, [X.]. 23 Rz 88). Zuwendungen einer [X.]italgesellschaft als Trägerunternehmen für Versorgungsleistungen an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer sind danach nicht abziehbar, wenn sich die Versorgungsleistungen als vGA darstellen würden. [X.]enn in diesem Fall wären die Leistungen nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. [X.] in [X.], EStG, § 4c Rz [X.]; Blümich/[X.], § 4d EStG Rz 210). [X.]a allein maßgeblich ist, ob fiktive Versorgungsleistungen betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst sind, kommt das Abzugsverbot aus § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann zum Tragen, wenn die weiteren Voraussetzungen einer vGA, z.B. die Eignung der Vermögensminderung oder der verhinderten Vermögensmehrung, beim Gesellschafter einen Vorteil auszulösen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 2/02, [X.], 197, [X.], 131), nicht vorliegen.

b) In der Spruchpraxis des Senats ist anerkannt, dass eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung von Versorgungszusagen --als Grundlage von i.S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG gedachten [X.] einer [X.]italgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter dann gegeben sein kann, wenn sich der Gesellschafter diese Leistungen im Zeitraum zwischen Zusage und seinem Ausscheiden aus dem [X.]ienstverhältnis nicht mehr erdienen könnte, sog. [X.] (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. September 2008 I R 62/07, [X.], 64, [X.], 39; vom 20. Mai 2015 I R 17/14, [X.], 82, [X.], 1022; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. November 2008 I B 108/08, [X.], 608).

c) [X.]iese auf die steuerrechtliche Beurteilung von [X.] entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind auf mittelbare Versorgungszusagen grundsätzlich übertragbar ([X.], [X.], 3. Aufl., § 8 Rz 991; Keil/Prost, Pensions- und [X.] an Gesellschafter-Geschäftsführer von [X.]italgesellschaften, 3. Aufl., Rz 508, 518; [X.]/[X.], Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände, 8. Aufl., S. 122; [X.], a.a.O., [X.]. 44 Rz 322).

aa) [X.]ass bei diesen Formen der betrieblichen Altersversorgung das steuerliche Gestaltungspotential geringer ist als bei [X.] (vgl. [X.] in [X.]ötsch/[X.]/Möhlenbrock, [X.]ie Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 [X.] Teil [X.] Rz 741), mag zutreffen, rechtfertigt im Grundsatz jedoch keine abweichende rechtliche Beurteilung. [X.]ier wie dort ist der Frage der betrieblichen oder gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nach den Umständen des Einzelfalles nachzugehen. [X.]ie Senatsrechtsprechung misst dem [X.] ohnehin lediglich indizielle Bedeutung bei und lässt damit hinreichend Raum für eine dem Einzelfall gerecht werdende Beurteilung der Versorgungszusage. [X.]inzu kommt, dass mit einer generalisierenden Aussage etwa des Inhalts, bei mittelbaren Versorgungszusagen sei wegen des geringeren Gestaltungspotentials eine weniger strenge Prüfung angezeigt, die Praktikabilität der Rechtsanwendung und die Rechtssicherheit ("Leitlinienfunktion" des Merkmals der [X.], vgl. Senatsbeschluss in [X.], 608) verloren gingen.

bb) [X.]ass bei den im Streitfall zur Beurteilung anstehenden rückgedeckten [X.] die Versorgung des Arbeitnehmers bzw. Geschäftsführers bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen durch die jährlichen Zuwendungen des Trägerunternehmens und die daran anknüpfende [X.] im Unterschied zu [X.] bereits vollständig ausfinanziert ist (vgl. z.B. [X.], a.a.O., [X.]. 44 Rz 320.1), rechtfertigt es ebenfalls nicht, den Zeitkriterien der [X.] keine Beachtung zu schenken. [X.]enn die unterschiedlichen Finanzierungsmodelle ändern an der grundsätzlichen Fragestellung, ob ein gewissenhafter Geschäftsleiter einer Arbeitskraft, die dem Unternehmen voraussichtlich nur noch wenige Jahre zur Verfügung steht, überhaupt noch eine Versorgungszusage mit hohen finanziellen Lasten erteilen würde, nichts (zur Grundvorstellung, die hinter dem [X.] steht, vgl. etwa Senatsurteil vom 13. [X.]ezember 1961 I 321/60 U, [X.], 657, [X.]I 1962, 243).

2. Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz den Abzug der Zuwendungen an die Unterstützungskasse zu Recht versagt.

a) [X.]as [X.] hat zutreffend die streitgegenständliche Altersversorgungszusage nicht lediglich als Änderung einer bestehenden Versorgungszusage, sondern als eine Neuzusage behandelt. Mit der [X.] vom 12. November 2008 wurde eine andere Form der betrieblichen Altersversorgung vereinbart. [X.]ierbei handelte es sich nicht lediglich um eine Formalie. Vielmehr wurde mit dem Wechsel des [X.] in rechtlicher [X.]insicht eine wesentliche Statusänderung vorgenommen. [X.]er begünstigte Arbeitnehmer erhielt in Gestalt der Unterstützungskasse einen neuen Vertragspartner und er verlor hinsichtlich des noch zu erdienenden Teils der Altersversorgung zugleich seinen [X.]irektanspruch gegen die Klägerin (zu arbeitsrechtlich begründeten Ansprüchen gegen den Arbeitgeber bei [X.] vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung --BetrAVG--). [X.]ass die auf die zurückliegende [X.]ienstzeit entfallende Altersversorgung (sog. past service) ausdrücklich von dem die verbleibende [X.]ienstzeit betreffenden [X.] abgekoppelt wurde (Nr. 1 der [X.]), belegt ebenfalls den Charakter der Vereinbarung als Neuzusage.

b) [X.]ie --im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende und damit grundsätzlich den Senat bindende (§ 118 Abs. 2 [X.]O)-- Würdigung des [X.], die Versorgungszusage sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, ist nicht zu beanstanden.

aa) Zur Beantwortung der Frage, ob eine Versorgungszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats u.a. zu prüfen, ob die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden [X.]ienstzeit den [X.] noch erdienen kann. [X.]as ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der [X.] vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann. In solchen Fällen ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der [X.] abgesehen hätte. Es liegt dann regelmäßig eine vGA vor. Ein [X.] ist nach ständiger Senatsrechtsprechung von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt. Allerdings kann diese Frist mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht i.S. einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung verstanden werden. Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist eine erdienbare Zusage auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden (Senatsurteile in [X.], 64, [X.], 39, und in [X.], 82, [X.], 1022).

bb) [X.]as [X.] hat diese Grundsätze auf den Streitfall übertragen, eine Unterschreitung des [X.] um ein Jahr und acht Monate festgestellt und diesen Umstand als gewichtiges Indiz für eine gesellschaftsrechtliche (Mit-)Veranlassung gewertet. Gründe dafür, die Indizwirkung ausnahmsweise als entkräftet anzusehen, hat das [X.] im Streitfall nicht erkennen können. [X.]iese Würdigung ist revisionsrichterlich nicht zu beanstanden. [X.]ie diesbezüglichen [X.] zielen im [X.] darauf ab, [X.] als für das Unternehmen der Klägerin unverzichtbare Arbeitskraft mit enormer Bedeutung für deren wirtschaftlichen Erfolg darzustellen, dessen weitere Mitarbeit bis zum 65. Lebensjahr auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter durch Erhöhung der Versorgungszusage sichergestellt worden wäre. [X.]em ist nicht zu folgen, da jeder Geschäftsführer für eine [X.]italgesellschaft typischerweise von besonderer Bedeutung ist. Zudem lässt sich zwischen bloß "wichtig" und ganz und gar "unersetzlich" nicht hinreichend unterscheiden. Auch kann der altersbedingt fehlenden [X.] nicht entgegengehalten werden, dass sich die Klägerin durch die Gewährung einer Versorgungszusage die Kenntnisse und Erfahrungen des Geschäftsführers habe sichern wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1992 I R 2/91, BF[X.]/NV 1993, 52). [X.]ass das [X.] schließlich davon ausgegangen ist, dass die Verhältnisse des [X.] nicht mit den Sachverhalten vergleichbar seien, in denen der Senat trotz [X.] der zehnjährigen Frist die betriebliche Veranlassung der Versorgungszusage bejaht habe (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BF[X.]/NV 2002, 1055; vom 24. April 2002 I R 43/01, BF[X.]E 199, 157, [X.] 2003, 416; in [X.], 64, [X.], 39), kann der Revision gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 33/15

20.07.2016

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 25. Februar 2015, Az: 3 K 135/12, Urteil

§ 4d Abs 1 S 1 EStG, § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, KStG VZ 2008, KStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.07.2016, Az. I R 33/15 (REWIS RS 2016, 7896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7896

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