Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 4 StR 332/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2835

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Gegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge: Verteidigungswille als subjektive Voraussetzung der Notwehr


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das [X.] - ohne hierzu konkrete Feststellungen getroffen zu haben - einen bevorstehenden Angriff des Geschädigten als möglich in Betracht gezogen hat, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) schon deshalb aus, weil der Angeklagte den tödlichen Tritt nicht mit dem erforderlichen Verteidigungswillen geführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133, 2134 f. mwN). Vielmehr ging es ihm darum, eine endgültige Klärung der Auseinandersetzung herbeizuführen und "als eindeutiger Sieger des [X.] aus dieser hervorzugehen" (UA 12).

Sost-Scheible                      Cierniak                         Franke

                        Bender                       [X.]

Meta

4 StR 332/13

12.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 28. März 2013, Az: 2 Ks 30 Js 123/12 (13/12)

§ 32 StGB, § 227 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 4 StR 332/13 (REWIS RS 2013, 2835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2835

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 332/13

1 StR 126/21

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