Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. 3 StR 185/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7726

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Tenor

Der Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt [X.]     auf Aufhebung seiner Beiordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat dem Angeklagten mit Beschluss vom 25. Februar 2021 Rechtsanwalt [X.]     als Pflichtverteidiger beigeordnet.

2

Am 1. Februar 2023 hat das [X.] den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen [X.] von sechs Monaten angeordnet.

3

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Rechtsanwalt [X.]     für den Angeklagte begründet hat.

4

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 hat sich Rechtsanwältin   D.    als Wahlverteidigerin des Angeklagten legitimiert.

5

Unter dem 20. Oktober 2023 hat Rechtsanwalt [X.]     die Aufhebung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, mit der Mandatierung der Wahlverteidigerin habe der Angeklagte gezeigt, dass er seine Verteidigung in andere Hände legen wolle.

6

Rechtsanwältin   D.      hat am 3. November 2023 schriftsätzlich mitgeteilt, dass ihre Anreise zum Termin derzeit nicht gesichert sei.

II.

7

Der Entpflichtungsantrag ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt [X.]      liegen nicht vor.

8

Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Eine Aufhebung der Beiordnung nach § 143 Abs. 2 StPO kommt deshalb nicht in Betracht.

9

Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO und eine damit einhergehende Entpflichtung von Rechtsanwalt [X.]     sind ebenfalls nicht dargelegt. Gründe dafür, warum das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem Angeklagten endgültig zerstört oder aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung durch den Rechtsanwalt gewährleistet sein soll, sind nicht dargetan.

Auch eine Entpflichtung nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt - jedenfalls derzeit - nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn der Angeklagte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Rechtsanwältin   D.     hat allerdings bisher weder ihre fortwährende Verteidigungsbereitschaft als Wahlverteidigerin erklärt, noch ihre Teilnahme an der für den 14. Dezember 2023 terminierten Hauptverhandlung zugesagt. Somit ist die Entpflichtung von Rechtsanwalt [X.]     gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen.

[X.]

Meta

3 StR 185/23

08.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wuppertal, 1. Februar 2023, Az: 23 KLs 25/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. 3 StR 185/23 (REWIS RS 2023, 7726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7726

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