Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. I ZR 45/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1422

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:021215UIZR45.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

2. Dezember 2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Himbeer-Vanille-Abenteuer II
Richtlinie 2000/13/[X.]. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2;
[X.] aF § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs.
1 Buchst. [X.], Abs. 4 Buchst. b, Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit [X.]; [X.] nF § 11 Abs.
1 Nr. 1; Richtlinie 2005/29/[X.]. 3 Abs. 4, Art. 7
a)
Wird auf einer Produktaufmachung eines Lebensmittels der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Erzeugnis weise bestimmte Bestandteile auf (hier: blickfangmäßige Herausstellung von Bestandteilen von Himbeerfrüch-ten und Vanillepflanzen oder jedenfalls aus diesen Bestandteilen gewonne-ne Aromen), so kann auch die Zutatenliste im Einzelfall nicht ausreichen, die Irreführungsgefahr auszuräumen.
b)
Bei nicht traditionellen Lebensmitteln sind als "normalerweise verwendete Zutaten" im Sinne von Art.
7 Abs.
1 Buchst.
d und Art.
17 Abs.
5 in Verbin-dung mit Anhang
VI Teil
A Nr.
4 [X.] diejenigen Zutaten anzusehen, deren Verwendung der Verbraucher nach dem Aussehen, der Bezeichnung oder den bildlichen Darstellungen des Lebensmittels erwarten kann.
c)
Aus Art.
7 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken lassen sich bei Lebensmitteln keine Informationspflichten ableiten, die über die Informationspflichten nach der Verordnung
([X.]) Nr.
1169/2011 betref-fend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinausgehen.
[X.], Urteil vom 2. Dezember 2015 -
I [X.] -
O[X.]
-
2
-

[X.]

-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2.
Dezember 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom
19.
Februar 2013 aufge-hoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 16. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "[X.] ABENT[X.]ER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbil-dungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "[X.] NATÜRLICHEN [X.]" befinden. [X.] enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
1
-
4
-
Nach Ansicht des [X.], des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 [X.] eingetragenen [X.], führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über dessen Inhalt in die Irre. Aufgrund des [X.], der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusat-zes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Va-nillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für einen Tee wie nachfolgend abgebildet mit der Bezeichnung "HIMBEER-VANILLE
ABEN-T[X.]ER" und/oder der Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten zu werben oder werben zu lassen, wenn keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille im Produkt enthalten sind:

2
3
-
5
-

-
6
-

Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 200

t-tet verlangt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.] 2012, 167).
Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (O[X.], [X.], 300).
4
5
-
7
-
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
Mit Beschluss vom 26.
Februar 2014 hat der Senat dem [X.] folgende Frage zur Auslegung des Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a der Richtlinie 2000/13/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 588 = [X.], 694
Himbeer-Vanille-Abenteuer
I):
Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die [X.] hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem [X.] der Zutaten gemäß Art.
3 Abs.
1 Nr.
2 der Richtlinie 2000/13/[X.] ergibt?
Der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 4.
Juni 2015 (C5/14, [X.], 701 = [X.], 847
[X.]/Teekanne) wie folgt entschieden:
Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i und Art.
3 Abs.
1 Nr.
2 der Richtlinie 2000/13/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
März 2000 zur [X.] der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind dahin auszule-gen, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebens-mittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Be-zeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, ob-wohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem [X.] der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.
6
7
8
-
8
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht
hat eine Irreführung sowohl im Sinne von §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]
(in der Fassung, in der dieses
Gesetz bis zum 12.
Dezember 2014 gegolten hat; im Weiteren: [X.]
aF),
mit dem Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie 2000/13/[X.] in [X.] Recht umgesetzt [X.] ist, als auch nach §
5 Abs.
1 Satz
1
und 2 Nr.
1 UWG verneint. Beide [X.] seien übereinstimmend richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es auf die Verkehrserwartung des angemessen gut unterrichteten, angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers ankomme. Aus der auf der Verpackung ebenfalls abgedruckten Zutatenliste gehe hervor, dass die natürlichen Aromen Himbeer-
und
Vanillegeschmack hätten. Dadurch werde
zweifelsfrei
zum Ausdruck gebracht, dass die verwendeten Aromen nicht aus Himbeeren und
Vanille gewonnen würden, sondern nur diesen Geschmack [X.]. Die richtige und vollständige Information durch die Zutatenliste genüge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], um eine Irreführung
auszuschließen.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.]
ist [X.] und führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz. Die angefochtene Entscheidung stellt sich weder aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen (dazu unten unter II
1) noch im Er-gebnis
als richtig dar (dazu unter II
2).
1. Das mit der Revision angefochtene Urteil des Berufungsgerichts hat mit der von diesem gegebenen
Begründung keinen Bestand.
Das Berufungsge-richt hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger kein Unterlassungsan-spruch gegen die Beklagte wegen der beanstandeten Produktaufmachung nach §
8 Abs.
1 Satz
1, §§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] aF zusteht. Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG kann nicht verneint werden.
9
10
11
-
9
-
a)
Der [X.] hat in dem auf den Vorlage-beschluss des erkennenden Senats hin erlassenen Urteil vom 4.
Juni 2015 in Fortführung seiner Rechtsprechung, die noch unter der Geltung der durch die Richtlinie 2000/13/[X.] abgelösten Richtlinie 79/112/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln
sowie die Werbung hier-für ergangen
ist
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
Oktober 1995 -
C-51/94, Slg.
1995, [X.] =
[X.] 1995, 667 Rn.
34
Kommission/Deutschland; Urteil vom 9.
Fe-bruar 1999 -
C-383/97, Slg.
1999, 599 =
[X.] 1999, 237 Rn.
37
f. und 43

[X.]; Urteil vom 4.
April 2000

465/98, Slg.
2000, [X.] = GRUR
Int. 2000, 756 Rn.
22
f.
Darbo),
ausgesprochen, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses
richten, zunächst das Verzeichnis der Zutaten lesen, dessen Angabe
Art.
3 Abs.
1 Nr.
2
der Richtlinie 2000/13/[X.] vorschreibt ([X.], [X.], 701 Rn.
37 -
Ver-braucherzentrale Bundesverband/Teekanne).
Hieran anschließend hat der
[X.]

inso-weit in Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung
-
ausgeführt, der [X.], dass das Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des im [X.] in Rede stehenden Erzeugnisses angebracht sei, könne jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung dieses Erzeugnisses und die Art und Weise, in der
sie erfolge, geeignet sein könnten, den Käufer gemäß Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie 2000/13/[X.] irrezuführen ([X.], [X.], 701 Rn.
38
[X.]/Teekanne).
Die Etikettierung im Sinne von Art.
1 Abs.
3 Buchst.
a der Richtlinie 2000/13/[X.] umfasse alle Angaben, Kennzeichnungen, Herstelle und Handelsmarken, Ab-bildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel bezögen und auf dessen Verpackung angebracht seien;
in der Praxis komme es vor, dass einige dieser verschiedenen Elemente unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder un-verständlich seien ([X.], [X.], 701 Rn.
39
Verbraucherzentrale Bun-12
13
-
10
-
desverband/Teekanne).
Soweit dies der Fall sei, könne das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig sei, in bestimmten Fällen gleich-wohl nicht geeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers bezüglich der Eigenschaften eines Lebensmittels zu berichtigen, der sich aus den anderen Elementen der Etikettierung dieses Lebensmittels ergebe ([X.], [X.], 701 Rn.
40
[X.]/Teekanne).
Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolge, insgesamt den Eindruck entstehen ließen, dass dieses [X.] eine Zutat enthalte, die tatsächlich in ihm nicht vorhanden sei, sei eine solche Etikettierung daher geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen ([X.], [X.], 701 Rn.
41
[X.]/Teekanne).
Danach sei es im Streitfall Sache des nationalen Gerichts, die verschie-denen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kriti-scher Verbraucher über das Vorhandensein von Himbeer-
und Vanilleblütenzu-taten oder von aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden könne ([X.], [X.], 701 Rn.
35
f. und 42
[X.]Teekanne).
Bei dieser Prüfung seien unter anderem die verwende-ten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, [X.], Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der [X.] zu berücksichtigen ([X.], [X.], 701 Rn.
43

[X.]/Teekanne).
b) Nach diesen Maßstäben wird ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und
kritischer Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, zwar das auf dessen Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten
lesen.
Dieser Umstand schließt es jedoch für sich allein nicht aus, dass die Etikettierung des Erzeug-14
15
-
11
-
nisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, geeignet sind, den
Verbraucher irrezuführen.
aa) Die Etikettierung umfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich
auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tat-sächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach sind die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbrau-cher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann.
bb) Das ist bei dem Produkt der Beklagten
aufgrund der dort in den [X.] gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall, die durchweg her-vorgehoben
auf das Vorhandensein von Himbeer-
und Vanillebestandteilen in dem Tee hinweisen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits der Name des Produkts "[X.] ABENT[X.]ER" darauf hindeutet, dass der Tee der Beklagten
Bestandteile von Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen ent-hält. Dieser damit bereits von vornherein durch die Produktbezeichnung hervor-gerufene
Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass an den drei Stellen auf der Verpackung des Produkts, an denen dessen
Name blickfangmäßig genannt ist, -
ebenfalls blickfangmäßig
-
Himbeerfrüchte und Vanilleblüten abgebildet sind.
Weiterhin legt die diese Darstellungen jeweils ergänzende Angabe "nur natürli-che Zutaten", die in einem Kreis enthalten und dadurch nach Art eines [X.] gleichfalls blickfangmäßig herausgestellt ist, es fern anzunehmen, dass nicht immerhin das Aroma des Produkts
der Beklagten aus Bestandteilen von Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnen ist.
Die
genannten
Hinwei-16
17
-
12
-
se führen, wenn nicht
einzeln, so jedenfalls zusammengenommen dazu, dass der Durchschnittsverbraucher der -
im Übrigen auch schon für sich gesehen nicht eindeutigen (vgl. dazu Fezer, [X.], 289, 292
f.; [X.], [X.] 2015, 288)
-
Zutatenliste auf der beanstandeten Produktverpackung nicht (mehr) entnimmt, dass der Tee der Beklagten weder Himbeer-
noch Vanillebe-standteile enthält.
In einer solchen Fallkonstellation ist die Zutatenliste allein nicht geeignet, die in den Vordergrund gerückten, objektiv unrichtigen Angaben auf
der Produktverpackung durch klarstellende Angaben aufzuklären.
c) Der danach gegebene Verstoß gegen §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]
aF, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG
handelt (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Oktober 2008 -
I
ZR
220/05, [X.], 1118 Rn.
15 = [X.], 1513 -
MobilPlus-Kapseln),
ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von §
3 Abs.
1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. O[X.], [X.] 2015, 1109 juris Rn.
69 mwN).
2. Die
vom Berufungsgericht noch unter der Geltung des der Umsetzung der Richtlinie 2000/13/[X.] dienenden §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]
aF ge-troffene Entscheidung stellt sich auch
nicht
im Blick auf die anstelle dieser Be-stimmung
inzwischen
geltenden Vorschriften gemäß
§
561 ZPO als im Ergebnis richtig dar.
a) Da der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, ist auch zu prüfen, ob dieser Anspruch gegenwärtig noch nach dem
insoweit nunmehr
geltenden Bestimmungen der Verordnung
([X.]) Nr.
1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (im Weiteren: [X.] oder Lebensmittelinformationsverordnung) begründet ist
(st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 6.
November 2014
I
ZR
26/13, [X.], 504 Rn.
8 = [X.], 565 -
Kostenlose [X.]; Urteil vom 11.
Juni 2015 -
I
ZR
226/13, GRUR 2016, 88
Rn.
20
= WRP 2016, 35
-
Deltamethrin).
Die Regelung ist nach Art.
55 Abs.
2 [X.] mit Wirkung vom 13.
Dezember 18
19
20
-
13
-
2014 an die Stelle des Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie 2000/13/[X.] getreten und seither auch in §
11 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
nF angeführt.
b) Die danach inzwischen
geltende Regelung in der Lebensmittelinforma-tionsverordnung ist allerdings nicht weniger streng, sondern strenger als die frühere, im Unionsrecht in der Richtlinie 2000/13/[X.] enthalten gewesene und durch
§
11 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr.
1 [X.]
aF in [X.] Recht umgesetzte Regelung. So bestimmt Art.
7 Abs.
1 Buchst.
d [X.], dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, indem durch das Aussehen, die Be-zeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem [X.] ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde. Weiterhin ist die in Art.
17 Abs.
5 in Verbin-dung mit Anhang
VI Teil
A Nr.
4 [X.] enthaltene Regelung für Lebensmittel zu berücksichtigen, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von [X.] aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde. Danach muss deren Kennzeichnung
und zwar zusätzlich zum Zutatenverzeichnis
-
in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und in einer Schriftgröße, deren [X.] mindestens 75% der [X.] beträgt und nicht kleiner als die in Art.
13 Abs.
2 [X.] vorgeschriebene [X.] von 1,2
mm sein darf, mit einer deutlichen Angabe des [X.] oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständi-ge Ersetzung verwendet wurde (vgl. Grube, [X.] 2015, 478, 482
f.).
Der Anwendung der vorstehend genannten Bestimmungen der Lebens-mittelinformationsverordnung
auf Fälle wie den streitgegenständlichen steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten nicht um ein be-reits bekannt
gewesenes Lebensmittel, sondern um einen von der Beklagten 21
22
-
14
-
neu kreierten Tee handelte
([X.]/[X.], LMuR 2015,
117,
121 und 123). Bei einem solchen nicht
traditionellen Lebensmittel sind als "nor-malerweise verwendete Zutaten" -
zu denen nach Art.
2 Abs.
2 Buchst.
f [X.] auch Aromen gehören
-
diejenigen Zutaten anzusehen,
deren Verwendung der Verbraucher nach dem Aussehen, der Bezeichnung oder den bildlichen Darstel-lungen des Lebensmittels erwarten kann. Ein Grund, den
Art.
7 Abs.
1 Buchst.
d und den Art.
17 Abs.
5 in Verbindung mit Anhang
VI Teil
A Nr.
4 [X.] unter diesen
Voraussetzungen auf nicht traditionelle Lebensmittel nicht [X.], lässt sich weder dem Wortlaut dieser Bestimmungen noch deren Zweck entnehmen.
Dagegen lassen sich aus Art.
7
der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken im Streitfall keine Informationspflichten ableiten, die über die Informationspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung hinaus-gehen (vgl. Grube in Voit/Grube, [X.], 2013, Art.
7 Rn.
24 bis 27
[vom generel-len Vorrang der Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung gegen-über Art.
7 der Richtlinie 2005/29/[X.] ausgehend]; aA
Fezer, VuR
2015, 289, 292
f.; differenzierend [X.], [X.], 637, 639
f.). Die Frage, ob die [X.] den Verbraucher mit der beanstandeten Aufmachung ihres Früchtetees hinreichend
über dessen Merkmale aufgeklärt hat, ist nach den einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelrechts, das heißt der Lebensmittelinformati-onsverordnung und -
zeitlich vorangehend
-
der Richtlinie 2000/13/[X.] und der diese in [X.] Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen zu [X.]. Für eine diese
-
jeweils abschließenden
-
Regelungen ergänzende Anwen-dung des Art.
7 Abs.
4 Buchst.
a der Richtlinie 2005/29/[X.], der mit der Be-stimmung des §
5a Abs.
3 Nr.
1 UWG in [X.] Recht umgesetzt worden ist,
im Anwendungsbereich der Lebensmittelinformationsverordnung
ist nach Erwägungsgrund
10 Satz
3 und Art.
3 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] kein Raum (vgl.
[X.], [X.], 637, 638 [Rn.
8 bis 11]; anders aber aaO S.
639
f.
[Rn.
28]).
23
-
15
-
3. Eine weitere Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V kommt nicht in Betracht. Die sich zur Auslegung des Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a der Richtlinie 2000/13/[X.] stellende Frage ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 4.
Juni 2015 geklärt. Die Beurteilung, ob die angesprochenen Verkehrskreise durch die be-anstandete Produktaufmachung irregeführt werden können, ist Aufgabe der nationalen Gerichte ([X.], [X.], 701 Rn.
35 -
[X.]/Teekanne). An der Auslegung der einschlägigen Bestimmun-gen der Lebensmittelinformationsverordnung bestehen keine vernünftigen Zwei-fel, so dass insoweit ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V nicht geboten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
Rs.
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
16 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.).
24
-
16
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2012 -
38 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 19.02.2013 -
I-20 [X.] -

25

Meta

I ZR 45/13

02.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. I ZR 45/13 (REWIS RS 2015, 1422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1422

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 45/13

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