Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2015, Az. XII ZB 143/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17504

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

7.
Januar 2015

in der
Abstammungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
81 Abs.
1 Satz
2
Entscheidet das Gericht nach §
81 Abs.
1 FamFG abschließend über die Kosten des gesamten Verfahrens, hat es auch zu prüfen, ob von der Erhebung von Gerichtskos-ten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, nach §
81 Abs.
1 Satz
2 FamFG abgesehen werden kann.
[X.], Beschluss vom 7. Januar 2015 -
XII [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Januar
2015
durch
die
Richter
Dr.
[X.], die Richterin
Weber-Monecke
und [X.]
[X.], Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen
den
Beschluss des
3.
Senats für
Familiensachen
des [X.]-Holsteinischen [X.]s in [X.]
vom 17.
Februar
2014
wird auf Kosten des [X.] zu
2 zurückgewiesen.
[X.]: bis 2.000

Gründe:
I.
Die
im
Februar 2009
geborene
Antragstellerin hat den Beteiligten zu
2
auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat Rechtsanwältin [X.] zur [X.] für die Antragstellerin bestellt
und
nach Einholung eines
humangenetischen
Abstammungsgutachtens
die Vaterschaft des Beteiligten zu
2
festgestellt,
ihm die Gerichtskosten des Verfah-rens auferlegt
und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Die Beschwerde
des
Beteiligten zu
2
hatte nur insoweit Erfolg,
als
das [X.] die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert hat, dass die Gerichtskosten vom Beteiligten zu
2
und der Mutter der Antragstellerin, der Beteiligten zu
3, jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Im Übrigen hat
es die Be-schwerde zurückgewiesen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beteiligten zu
2 zu 4/5 und der Beteiligten zu
3 zu 1/5 auferlegt und von der [X.]
-
3
-
stattung außergerichtlicher
Kosten abgesehen.
Mit der zugelassenen Rechts-beschwerde möchte der Beteiligte zu
2
eine Abänderung der Kostenentschei-dung erreichen.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in juris veröffent-lichten Entscheidung

soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse

ausgeführt:
Der Beteiligte zu
2
habe im Rahmen der ihn treffenden Kostenquote auch die Kosten der [X.] zu tragen, da die Voraussetzungen des §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] für eine Niederschlagung nicht gegeben [X.]. Diese Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Nieder-schlagung nur wegen offensichtlicher, schwerer Verfahrensfehler oder wegen der offensichtlichen und
eindeutigen
Verkennung des materiellen Rechts in [X.] komme. Ein solcher Fehler sei aber angesichts der komplizierten Beurtei-lung eines Interessengegensatzes zwischen Kind und Mutter bei den unter-schiedlichen Zielrichtungen von Abstammungsverfahren hier nicht erkennbar. Dass das [X.] nicht das Jugendamt,
sondern eine Rechtsanwältin zur [X.] bestellt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Einzel-pflegschaft habe Vorrang vor der Vereins-
und [X.]. Zudem sei eine [X.] des Jugendamtes gemäß §
1791
b [X.].
Die Beschwerde sei allerdings insoweit begründet, als sich der Beteiligte zu
2
gegen die vollständige Auferlegung der Gerichtskosten der ersten Instanz 2
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5
-
4
-
gewendet habe. Die Frage, wem in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft die Verfahrenskosten
aufzuerlegen seien, sei in der Rechtsprechung umstritten. Zu folgen sei der Auffassung, dass es in isolierten Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft regelmäßig der Billigkeit entspreche, der Mutter und dem poten-tiellen Vater die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz hälftig aufzuerle-gen und sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, wenn

wie im vorliegenden Fall

ohne sachverständige Klärung begründete
Zweifel bestünden, wer
der
Vater sei. Dem Beteiligten zu
2
seien die Gerichts-kosten nicht wegen groben Verschuldens im Sinne von §
81 Abs.
2 Nr.
1 Fa-mFG
vollständig aufzuerlegen. Dass der Beteiligte
zu
2
sich seiner Vaterschaft bewusst gewesen sei und sie gleichwohl nicht außergerichtlich anerkannt habe, ergebe sich nicht aus den Akten. Die Mutter und er hätten
nicht in einer festen Partnerschaft
gelebt.
Beide seien mit anderen Partnern verheiratet gewesen. Der
vom [X.] ergänzend herangezogene Gesichtspunkt, der Betei-ligte
zu
2
habe die erstinstanzliche Beweisaufnahme um etwa einen Monat dadurch verzögert, dass er an zwei vom Sachverständigen anberaumten [X.] zur Entnahme einer Blutprobe unentschuldigt nicht erschienen sei, könne nicht zu einer Verschiebung der Kostenverteilung wegen erheblicher Verzöge-rung im Sinne von §
81 Abs.
2 Nr.
4
FamFG führen, da durch die Verzögerung weder Nachteile bei einem der Beteiligten noch Mehrkosten entstanden seien.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Zwar sind die Erwägungen des [X.] zu der vorgenom-menen Kostenverteilung nicht frei von [X.]. Diese wirken sich aber im Ergebnis nicht zu Lasten des Beteiligten zu
2 aus.

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-
5
-
a) Die für die Kostenentscheidung maßgebliche Regelung in §
81 Abs.
1 Satz
1 FamFG stellt es in das [X.] Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist.

Ist die Kostenentscheidung
solchermaßen in das Ermessen des [X.] gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einge-schränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessen überschritten hat (Senatsbeschluss vom 19.
Februar 2014

XII
ZB
15/13
FamRZ 2014, 744 Rn.
14). Eine Ermessensentscheidung ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung versperrt hat (vgl. [X.]Z 115, 311 =
NJW 1992, 171, 174).
b)
Zwar hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall die Grenzen seines Ermessensspielraums verkannt. Indes hat sich dies nicht zum Nachteil des Beteiligten zu
2 ausgewirkt.

aa)
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ent-schieden, dass die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vater-schaft nicht nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen [X.] vorgenommen werden kann, sondern in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände zu treffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Februar 2014

XII
ZB
15/13
FamRZ 2014, 744 Rn.
11
ff.). Da sich das
Beschwerdegericht zur Begründung seiner
Kosten-entscheidung ersichtlich von der rechtlich unzutreffenden Erwägung hat leiten lassen, die Kostenverteilung in isolierten Verfahren zur Feststellung der Vater-schaft folge einem [X.], von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen
werden kann, hat es
den ihm zustehenden Er-8
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messensspielraum verkannt und die Kostenentscheidung ermessensfehlerhaft nicht an den
Umständen des konkreten Einzelfalls
ausgerichtet.
Dieser Ermessensfehler wirkt sich jedoch nicht zu Lasten des Beteiligten zu
2 aus. Denn eine weitere Entlastung von den Verfahrenskosten, als ihm [X.] vom Beschwerdegericht zugebilligt worden ist, kommt für den Beteiligten zu
2 als Veranlasser des Verfahrens nicht in Betracht.

bb) Zudem hat
das Beschwerdegericht übersehen, dass
von der Erhe-bung
der Kosten, die durch die die gesetzeswidrige Bestellung der Ergän-zungspflegerin (vgl. §
1629 Abs.
3 Satz
2 BGB) entstanden sind, auch
nach §
81 Abs.
1 Satz
2 FamFG
hätte abgesehen werden können.

(1) Trifft das Beschwerdegericht eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache, hat es gemäß §
81 Abs.
1 FamFG über die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz zu befinden (vgl. [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
84 Rn.
8; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
81 Rn.
6). Es
kann dabei
auch nach §
81 Abs.
1 Satz
2 FamFG von der Erhebung von [X.] für eine oder beide Instanzen absehen (vgl. [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
84 Rn.
8). Die Vorschrift ermöglicht es zudem, von der [X.] einzelner Gerichtskosten, insbesondere von Auslagen
(vgl. §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.]), abzusehen ([X.]/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
81 Rn.
6). Nach der Gesetzesbegründung kommt ein Absehen von der Kostener-hebung
regelmäßig dann in Betracht, wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens
unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskos-ten des Verfahrens zu belasten (BT-Drucks. 16/6308 S.
215).
Da diese Voraus-setzung auch dann erfüllt sein kann, wenn der Kostenschuldner mit Auslagen belastet wird, die

wie im vorliegenden Fall

durch eine unrichtige Sachbe-handlung des Gerichts entstanden sind, hat das Gericht im Rahmen der Kos-11
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-
tenentscheidung nach §
81 Abs.
1 FamFG zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Kosten nicht zu erheben
(vgl.
[X.]/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
81 Rn.
32).
Dem steht nicht entgegen, dass in §
20 [X.] ein gesondertes Ver-fahren für die Nichterhebung von Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären, geregelt ist. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen der Gebührengerechtigkeit im [X.] wegen oder auf Antrag des [X.] von der Erhebung von Kos-ten (Gebühren und Auslagen, §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.]) abgesehen werden, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Kostenschuldner nicht mit Mehrkosten belas-tet werden soll, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts ent-standen sind (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des §
21 GKG Binz/[X.]/[X.]/[X.] GKG 3.
Aufl. §
21 GKG Rn.
1). §
20 [X.]
dient daher demselben Zweck wie §
81 Abs.
1 Satz
2 FamFG, aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung angefallener
Gerichtskosten im Einzelfall abzuse-hen.
Das Erfordernis, im Rahmen der Kostenentscheidung nach §
81 Abs.
1 FamFG darüber zu befinden, ob Kosten, die durch eine
unrichtige Sachbe-
handlung des Gerichts entstanden sind, nicht erhoben werden,
wird durch
das Verfahren
nach §
20 [X.]
auch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
81 Rn.
20; [X.]/[X.]/[X.] FamFG
3.
Aufl. §
81 Rn.
32; a.A. [X.]/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
81 Rn.
17; [X.] FamFG/Nickel [Stand: 1.
September 2014] §
81 Rn.
16). Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] eine Nichter-hebung von Kosten nach der gleichlautenden Vorschrift des §
21 GKG nur dann in Betracht, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung versto-14
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-
ßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen
zu Tage tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 4.
Mai 2005

XII
ZR
217/04

NJW-RR 2005, 1230; [X.]Z 98, 318, 320 =
NJW 1987, 1023
und
[X.] Beschluss vom 10.
März 2003

IV
ZR
306/00

NJW-RR 2003, 1294,
jeweils zu §
21 GKG). Durch diese Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift soll ver-hindert werden, dass es zu einer Kette nicht endender
Nichterhebungsverfah-ren kommt
(Senatsbeschluss vom 4.
Mai 2005

XII
ZR
217/04

NJW-RR 2005, 1230), weil die Verfahrensbeteiligten versuchen, im Kostenansatzverfahren
eine erneute Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn das Gericht in der Hauptsache abschließend über die Kosten des Verfahrens entscheidet und die für die Kostenentscheidung maßgebliche Vorschrift

wie §
81 Abs.
1 Satz
2 FamFG

die Möglichkeit [X.], von der Erhebung von Gerichtskosten aus Gründen der Billigkeit abzuse-hen. Damit wäre es in diesen Fällen auch aus verfahrensökonomischen Grün-den nicht
sinnvoll, den Kostenschuldner auf eine mögliche Antragstellung im Kostenansatzverfahren zu verweisen.
(2) Trotz dieses
Ermessensfehlers
ist die vom Beschwerdegericht ge-troffene Kostenentscheidung auch in diesem Punkt im Ergebnis nicht zu [X.]. Aufgrund der Erwägungen, die das Beschwerdegericht im Rahmen der Prüfung des §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] angestellt hat,
und der weiteren von ihm getroffenen Feststellungen
entspricht es billigem Ermessen i.S.v. §
81 Abs.
1 FamFG, von der Nichterhebung der durch die fehlerhafte Bestellung der [X.] entstandenen Kosten abzusehen. Der Beteiligte zu
2 hat selbst die Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger
beantragt. Erst auf seinen Antrag hin und nachdem die Antragstellerin
ihren Antrag auf [X.] von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.] als Verfahrensbevollmächtigte zurückgenommen hatte, hat das Amtsgericht Rechtsanwältin [X.] zur [X.] bestellt. Zudem hat das Beschwer-16
-
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degericht
den Ausführungen des Beteiligten zu
2 im Beschwerdeverfahren
zu Recht entnommen, dass er
mit der von ihm beantragten Bestellung des [X.] die Erwartung verbunden hatte, dieses würde aus Kindeswohlgrün-den von der Durchführung eines Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung abse-hen.
Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. §
81 Abs.
1 FamFG, dass der Beteiligte
zu
2 die Kosten, die durch die Bestellung der [X.] entstanden sind, jedenfalls anteilig zu tragen hat.

[X.]

Weber-Monecke

[X.]

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2013 -
44 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.02.2014 -
12 UF 55/13 -

17

Meta

XII ZB 143/14

07.01.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2015, Az. XII ZB 143/14 (REWIS RS 2015, 17504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17504

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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